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   BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90   

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BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90 (https://dejure.org/1991,1666)
BAG, Entscheidung vom 26.03.1991 - 1 ABR 43/90 (https://dejure.org/1991,1666)
BAG, Entscheidung vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 (https://dejure.org/1991,1666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen - Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens im Zuständigkeitsbereich der Stufenvertretung - Wirkung der Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, § ... 69 Abs. 3, § 75 Abs. 3 Eingangshalbsatz; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Abs. 6a; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 83a, § 95 Satz 4; Anhang P zum TVAL II
    Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung bei der Festlegung der täglichen Schichtdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 783
  • BB 1991, 1419
  • DB 1991, 1734
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 58/89

    Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Ist das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG in den Zuständigkeitsbereich der Stufenvertretung gelangt, so entscheiden die Stufenvertretungen im Mitbestimmungsverfahren kraft eigenen Rechts über den Inhalt der mitbestimmten Regelung im Falle einer Einigung mit der übergeordneten Dienststelle, der sie zugeordnet sind, sowie im Falle einer Nichteinigung darüber, ob die nächsthöhere Dienststelle angerufen werden soll und ob bei Abweisung des Antrages durch die oberste Dienststelle die Einigungsstelle anzurufen ist (Senatsbeschluß vom 7. August 1990 - 1 ABR 58/89 - PersR 1990, 367).

    Der Senat hat dementsprechend in dem Beschluß vom 7. August 1990 (aaO) ein Antragsrecht der HBV auf Feststellung, daß der örtlichen Betriebsvertretung in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, bejaht (ebenso BVerwG Beschluß vom 4. April 1985 - 6 P 37.82 - PersV 1987, 155).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Reichweite des Mitbestimmungsrechts der Betriebsvertretungen nach Abs. 6 a des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut mit der Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG übereinstimmt oder nach der Vereinbarung zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut vom 18. Mai 1981 - ratifiziert durch Gesetz vom 12. Mai 1982 (BGBl. II S. 530) - ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretungen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 7. August 1990, aaO, zu B 3 der Gründe).

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Zwingende Gründe der Erfüllung der Verteidigungspflichten der Truppe können der Mitbestimmung der Betriebsvertretungen über eine streitige Angelegenheit deshalb nur dann entgegenstehen, wenn das Hauptquartier oder die örtliche Dienststelle zur Gewährleistung der Erfüllung der Verteidigungspflichten der Truppe die streitige Angelegenheit selbst inhaltlich abschließend regelt (so zur vergleichbaren Problematik des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 BetrVG Senatsbeschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 296 [BAG 18.04.1989 - 1 ABR 100/87] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, m. w. N.).
  • BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85

    Personalvertretungsrecht - Änderung des Dienstplans - Schichtregelung -

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Das entspricht für die Bestimmung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Dienstplänen jedenfalls dann annimmt, wenn durch einen Dienstplan Beginn und Ende der Arbeitszeit aller von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten in Form einer generellen Regelung festgelegt wird (BVerwG Beschluß vom 12. März 1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100, 104 und Beschluß vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 - PersV 1988, 437; ebenso Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 227; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in Fürst, GKÖD, Bd. V, Stand November 1990, K § 75 Rz 75; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Dezember 1990, § 75 Rz 119 a).
  • BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82

    Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Der Senat hat dementsprechend in dem Beschluß vom 7. August 1990 (aaO) ein Antragsrecht der HBV auf Feststellung, daß der örtlichen Betriebsvertretung in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, bejaht (ebenso BVerwG Beschluß vom 4. April 1985 - 6 P 37.82 - PersV 1987, 155).
  • BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 75/76

    Zustellung - Verfahrensbeendende Beschlüsse - Entfallenes Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Die Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers ist dagegen für die Beendigung des Verfahrens ohne Bedeutung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 83 a Rz 24; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 83 a Rz 9; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1978 - 1 ABR 75/76 - AP Nr. 2 zu § 101 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, mit zust. Anm. Dütz).
  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Das entspricht für die Bestimmung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Dienstplänen jedenfalls dann annimmt, wenn durch einen Dienstplan Beginn und Ende der Arbeitszeit aller von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten in Form einer generellen Regelung festgelegt wird (BVerwG Beschluß vom 12. März 1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100, 104 und Beschluß vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 - PersV 1988, 437; ebenso Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 227; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in Fürst, GKÖD, Bd. V, Stand November 1990, K § 75 Rz 75; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Dezember 1990, § 75 Rz 119 a).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Zwar entfällt das Feststellungsinteresse, wenn ein konkreter Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Nach § 83 a ArbGG, der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend gilt (§ 95 Satz 4 ArbGG), kann das Verfahren beendet werden durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (§ 83 a Abs. 1 ArbGG) oder durch eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers (§ 83 a Abs. 3 ArbGG, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - EzA § 83 a ArbGG 1979 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Für den Bereich der Betriebsverfassung, in dem nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, hat der Senat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung von Schicht- oder Dienstplänen bejaht, zu dem die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit und die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail gehören (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989, BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und vom 18. April 1989, BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, jeweils m. w. N.; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 87 Rz 45; Wiese, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 226 f., jeweils m. w. N.).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90
    Die HBV hat auch ein rechtliches Interesse daran, daß ihr Mitbestimmungsrecht durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, weil die oberste Dienstbehörde - hier: das Hauptquartier - ein Mitbestimmungsrecht der HBV bestreitet, sich diese aber eines solchen ernsthaft berühmt (vgl. zum Feststellungsinteresse des Betriebsrats an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 3 der Gründe).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2017 - 14 TaBV 25/17

    Mitbestimmung des Betriebsrats

    Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitgeber die Maßnahme, für die der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht reklamiert, bereits durchgeführt hat (BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 1 ABR 17/92, AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG, Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 43/90, AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG).

    Die geänderten Gehälter würden monatlich gezahlt, sodass die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht und dementsprechend ein mitbestimmungswidriger Zustand bestehe, nach wie vor von unmittelbarer Bedeutung ist (BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 1 ABR 17/92, AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG, Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 43/90, AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Die geänderten Gehälter werden monatlich gezahlt, so daß die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht und dementsprechend ein mitbestimmungswidriger Zustand besteht, nach wie vor von unmittelbarer Bedeutung ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG).
  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Streit zwischen der Dienststelle und der Betriebsvertretung über das Bestehen und den Inhalt eines Mitbestimmungsrechts im allgemeinen Feststellungsverfahren geklärt werden (BAG 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 47, zu B II 3 der Gründe; vgl. BVerwG Urteil vom 2. Juni 1992 - 6 P 14.90 - AP BPersVG § 75 Nr. 34 mwN).
  • BAG, 23.06.1993 - 2 ABR 58/92

    Erledigung und Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2

    Diese Rechtsprechung hat sich inzwischen gefestigt und auch der Siebte Senat ist ihr gefolgt (BAG Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 14/89 - n.v.; BAG Beschluß vom 26. September 1990 - 7 ABR 70/87 - n.v.; BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 22/90 - n.v.; BAG Beschluß vom 5. März 1991 - 1 ABR 40/90 - n.v.; BAG Beschluß vom 19. August 1992 - 7 ABR 8/92 - n.v.; BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG).
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2000 - 10 TaBV 33/00

    Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Royal Air Force

    Abgesehen davon, dass bei einem Streit zwischen einer Personalvertretung bzw. einem Betriebsrat und der Dienststelle bzw. dem Betrieb über Mitbestimmungsrechte die Gerichte angerufen werden können (vgl. statt aller nur BAG Beschluss vom 26.3.1991 ­ 1 ABR 43/90 ­ AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG), sind auch die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 27/93

    Beschlussverfahren: Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegen die vom

    Der Senat sieht keinen Grund, die nunmehrige, zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung wieder aufzugeben (vgl. u. a. BAG Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 14/89 -, n. v.; BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 22/90 -, n. v.; BAG Beschluß vom 19. August 1992 - 7 ABR 8/92 -, n. v., zu B 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 - DB 1993, 2390, 2391 [BAG 23.06.1993 - 2 ABR 58/92] = NZA 1993, 1052, 1054 f., zu B II 4 der Gründe).
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.03.2002 - VerwG.EKD I-0124/F33
    § 83 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO setzt für eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse voraus (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

    Auch wenn abgeschlossene Sachverhalte Gegenstand des Feststellungsantrags sind, kann ein Feststellungsinteresse (weiter-)bestehen, wenn der Entscheidung materiell-rechtliche Wirkung für die Zukunft zukommt (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.03.2002 - VerwG.EKD I-0124/F33
    § 83 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO setzt für eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse voraus (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

    4. Auch wenn abgeschlossene Sachverhalte Gegenstand des Feststellungsantrags sind, kann ein Feststellungsinteresse (weiter-)bestehen, wenn der Entscheidung materiell-rechtliche Wirkung für die Zukunft zukommt (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.03.2002 - VerwG.EKD I-0124/F33
    § 83 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO setzt für eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse voraus (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

    Auch wenn abgeschlossene Sachverhalte Gegenstand des Feststellungsantrags sind, kann ein Feststellungsinteresse (weiter-)bestehen, wenn der Entscheidung materiell-rechtliche Wirkung für die Zukunft zukommt (st. Rspr., statt vieler: BAG Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 32).

  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.03.2002 - 0124/F33

    Mitarbeitervertretungsrecht

    § 83 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO setzt für eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse voraus (st. Rspr., statt vieler: BAG, Beschl. v. 26.3. 1991 ­ 1 ABR 43/90 ­, AP BPersVG § 75 Nr. 32).

    Auch wenn abgeschlossene Sachverhalte Gegenstand des Feststellungsantrags sind, kann ein Feststellungsinteresse (weiter-)bestehen, wenn der Entscheidung materiellrechtliche Wirkung für die Zukunft zukommt (st. Rspr., statt vieler: BAG, Beschl. v. 26.3. 1991 ­ 1 ABR 43/90 ­, AP BPersVG § 75 Nr. 32).

  • BVerwG, 08.07.2015 - 5 PB 19.14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache im

  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 6/91

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei Nato-Truppen.

  • BVerwG, 10.07.2015 - 5 PB 1.15

    Auswirkungen der Neuwahl eines Personalrats sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses

  • LAG Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 4 Sa 55/94

    Arbeitsentgelt: Lohnzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit bei unter

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