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   BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93   

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BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 (https://dejure.org/1994,3431)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 (https://dejure.org/1994,3431)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 (https://dejure.org/1994,3431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Arbeitsbedingung der Beschäftigten des DGB in den neuen Bundesländern - Mitbestimmungsrecht bezüglich der wöchentlichen Regelarbeitszeit - Mitbestimmungsrecht der Höhe der zugeordneten Entgelte - Unterwerfung unter den ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 76 Abs. 6, §87 Abs. 1 Nr. 10
    Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung erstreckt sich dieses Mitbestimmungsrecht nur auf den Strukturrahmen für die Entgeltbemessung, die innerbetriebliche Lohnordnung, nicht hingegen auf die Höhe der zugeordneten Entgelte (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972).

    Etwas anderes kann auch dem Senatsbeschluß vom 28. April 1992 (aaO, zu B III 2 b bb der Gründe) nicht entnommen werden.

    Die Sperrwirkung tritt aber nur ein, wo räumlich, fachlich und persönlich der Abschluß von Tarifverträgen üblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992, aaO, zu B II 1 a bb der Gründe).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt, daß der bei einer Gewerkschaft gebildete Gesamtbetriebsrat für den Abschluß einer Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig ist, in der unternehmenseinheitlich alle die Arbeitsbedingungen geregelt werden sollen, an deren einheitlicher Gestaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

    Darüber hinaus ist der Gesamtbetriebsrat für den hier allein betroffenen Bereich der nicht der Mitbestimmung unterliegenden Regelung ohnehin zuständig, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend - nur bereit ist, mit dem Gesamtbetriebsrat auf überbetrieblicher Ebene eine Vereinbarung zu treffen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992, aaO, zu B II 1 b der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88

    Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Die Frage, ob eine derartige Nachwirkung wirksam vereinbart werden kann, ist umstritten (bejahend LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 - NZA 1988, 813; Blanke in Däubler/Klebe/Kittner/Schneider, aaO, § 77 Rz 59; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz 1026; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 77 Rz 61; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 44; dagegen GK-Kreutz, aaO, § 77 Rz 340; von Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 11 III 8 b, S. 204).

    Der Senat gibt jedoch zu erwägen, ob nicht bei fehlender ausdrücklicher Konfliktlösung der freiwilligen Vereinbarung einer Nachwirkung zugleich die schlüssige Vereinbarung der Lösung von Konfliktfällen durch eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle zu entnehmen ist - im Ergebnis der Regelung des § 87 Abs. 2 BetrVG entsprechend (vgl. LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988, aaO; dagegen aber GK-Kreutz, aaO, § 77 Rz 340).

  • BAG, 28.02.1984 - 1 ABR 37/82

    Leistungszulage - Betriebsvereinbarung - EInigungsstelle - Zulage -

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Die Erklärung einer Vorabunterwerfung kann zumindest dann in einer Betriebsvereinbarung erfolgen, wenn die erfaßten Fälle eindeutig angegeben sind, wovon hier auszugehen ist (vgl. Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 76 Rz 29; GK-Kreutz, BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 60 und Rz 102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. Februar 1984 - 1 ABR 37/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 TaBV 27/93

    Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruchs

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1993 - 18 TaBV 27/93 - aufgehoben.
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Dies gilt ohne weiteres für die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit, die vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfaßt wird (ständige Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur - vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197, 210 f. = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 2 der Gründe; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; a.A. etwa Klebe in Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 73; Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 87 Rz 44).
  • BAG, 12.08.1982 - 6 ABR 98/79

    Freiwillige Betriebsvereinbarung - Lohnfindung - Tariflich geregeltes

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Gegen die Zulässigkeit wird vor allem eingewandt, solche Betriebsvereinbarungen würden sonst ständig nachwirken, wenn ein Betriebspartner zur Ablösung nicht bereit sei (vgl. GK-Kreutz, aaO; s. auch BAG Beschluß vom 12. August 1982 - 6 ABR 98/79 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe - allerdings ohne Stellungnahme zur vereinbarten Nachwirkung).
  • BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89

    Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden auch nicht darin gesehen werden, daß der Verfahrensbevollmächtigte sich am 13. August 1993 nicht nach dem rechtzeitigen Eingang der Rechtsbeschwerdeschrift erkundigte (vgl. BVerfG Beschluß vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89] ; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, § 233 Rz 155; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rz 23 - Postverkehr -, beide m.w.N.).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

    Auszug aus BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93
    Dies gilt ohne weiteres für die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit, die vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfaßt wird (ständige Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur - vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197, 210 f. = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 2 der Gründe; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; a.A. etwa Klebe in Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 73; Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 87 Rz 44).
  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Der Senat hat die Frage in seinem Beschluß vom 18. Januar 1994 (- 1 ABR 44/93 - n.v.) offengelassen.

    Im Regelfall ist daher eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die eine § 77 Abs. 6 BetrVG entsprechende Nachwirkung vorsieht, ergänzend dahin auszulegen, daß die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über eine Neuregelung einseitig angerufen werden und verbindlich entscheiden kann (vgl. schon Senatsbeschluß vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - n.v.; LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 - NZA 1988, 813; Hess. LAG Beschluß vom 22. März 1994 - 4 TaBV 134/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 17; Hess. LAG Beschluß vom 2. Februar 1995 - 5 TaBV 59/94 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 2; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 77 Rz 59; Rech, aaO, S. 164).

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12

    Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung

    Wegen dieser besonderen Situation der Gewerkschaften als Arbeitgeber (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 88, 38) hat der Senat eine Regelungsbefugnis des bei einer Gewerkschaft gebildeten Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitlich geltende materielle Arbeitsbedingungen durch Gesamtbetriebsvereinbarung anerkannt (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 18.   Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - zu II B I 1 b der Gründe; 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - zu B II 1 a bb der Gründe) .

    Die Arbeitsbedingungen der bei den Gewerkschaften beschäftigten Arbeitnehmer sind tariflich nicht geregelt, Tarifnormen sind auch nicht üblich (so bereits BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - zu B I 1 b der Gründe) .

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

    Aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen von Gewerkschaftsbeschäftigten (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - n.v., zu II B I 1 b der Gründe, und vom 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe) ergibt sich kein solcher Satz.
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 705/00

    Eingruppierung - Gewerkschaftssekretär

    Die Beklagte schließt als Gewerkschaft für ihre eigenen Arbeitnehmer üblicherweise keine Tarifverträge ab (vgl. nur BAG 17. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - BAGE 88, 38, 46 f.; 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - nv.; 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 10, zu B II 1 a der Gründe).
  • LAG Köln, 09.04.2018 - 9 TaBV 8/18

    Einrichtung einer Einigungsstelle aufgrund einer zwischenzeitlich gekündigten

    Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung demnach nicht kraft Gesetzes nach (BAG, Beschluss vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 -, Rn. 79, juris), auch wenn die Betriebsvereinbarung im Übrigen, wie hier, auch Regelungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten enthalten sollte (BAG, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 -, BAGE 70, 356-364, Rn. 34).
  • LAG Hamburg, 22.01.2001 - 8 TaBV 10/00

    Durchführung von Neueinstellungen auf der Grundlage einer höheren

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  • LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96

    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung - Einigungsstellenverfahren

    Tatsächlich ist jedoch in Ermangelung sonstiger konkreter Anhaltspunkte eine derartige Vereinbarung in ihrer Gesamtheit allein dahin zu verstehen, daß die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschließendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung mithin im Nachwirkungsbereich allerdings auch nicht ein ungleich größeres Gewicht verschaffen wollten als der erzwingbaren (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813 zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; vgl. auch die Erwägungen in BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.).
  • LAG Düsseldorf, 29.04.1999 - 5 (4) TaBV 2/99

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit infolge fehlerhafter Zuordnung von Betriebsteilen

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Vergangenheit zwar grundsätzlich der Abschluß von Betriebsvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen von Gewerkschaftsbeschäftigten für zulässig erachtet worden (vgl. z. B.: BAG, Beschluß vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.; BAG, Beschluß vom 28.04.1992 - 1 ABR 68/91 - AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972).
  • LAG Niedersachsen, 17.10.2011 - 8 Sa 476/11

    Gleichsetzung von Betriebsübergang und Angebot einer

    Ihnen kann aber auch die Wirkung einer authentischen Interpretation der Betriebsvereinbarung oder eines bloßen Hinweises auf den Willen der Betriebsparteien zukommen, der dann bei der Auslegung zu beachten ist (BAG vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - n.v.; GK-Kreutz, BetrVG 4. Aufl, § 77 Rn. 55; zu Protokollnotiz bei Tarifverträgen Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG 2. Aufl., § 1 Rn. 234).
  • LAG Köln, 14.08.1996 - 2 Sa 512/96

    Arbeitszeit: Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - Besitzstandswahrung

    Ausdrücklich ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, daß in freiwilligen Betriebsvereinbarungen auch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit geregelt werden kann (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 88 Rndanm. 62 mit Nachweisen; BAG, Beschluß vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v; ferner Beschluß vom 18.08.1987 - 1 ABR 30/86 -, EZA Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 77 Nr. 18).
  • LAG Niedersachsen, 17.10.2011 - 8 Sa 387/11

    Gleichsetzung von Betriebsübergang und Angebot einer

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 04.03.2010 - 9 Ca 9382/09
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.07.2007 - KGH.EKD II-0124/N24
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