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   BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89   

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BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 (https://dejure.org/1990,1046)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 (https://dejure.org/1990,1046)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 (https://dejure.org/1990,1046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einfluss einer beschränkten Rechtsbeschwerdebegründung auf die Zulässigkeit einer Klage - Feststellungsinteresse als unmittelbare Folge aus einem Aussetzungsbeschluss - Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr für das Tauchgewerbe

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifzuständigkeit der ÖTV für Tauchereigewerbe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5, § 81 Abs. 1, § 94 Abs. 2; ZPO §§ 256, 554 Abs. 3
    Rechtsbeschwerdebegründung: Angabe erledigender Tatsachen ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 21
  • BB 1990, 2270
  • DB 1991, 104
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 145/90

    Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Eine Rechtsbeschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wenn sie lediglich geltend macht, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei aufgrund eines nach Schluß der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Ereignisses jedenfalls jetzt falsch (im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats vom 16. Mai 1990 -- 4 AZR 145/90 ).

    Wenn die Revision oder Rechtsbeschwerde nicht nur die Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zum Inhalt hat, sondern - wenn auch in begrenztem Umfang - die Berücksichtigung neuer Tatsachen, insbesondere zu den Prozeßvoraussetzungen, zuläßt, dann muß auch eine Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung ausreichen, die sich darauf beschränkt, geltend zu machen, daß aufgrund solcher auch in der dritten Instanz zu berücksichtigender Tatsachen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls jetzt falsch ist (so auch BAG Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 92/89

    Tarifliche Zuständigkeit des Tauchereiverbandes für das Bautauchergewerbe -

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Sie hat gleichzeitig vor dem Arbeitsgericht Hamburg die Feststellung beantragt, daß der Tauchereiverband für den Abschluß des RTV Tauchergewerbe, soweit er sich auf Betriebe der Bautaucherei bezieht, nicht tarifzuständig ist (s. das Verfahren 1 ABR 92/89).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 62/82

    Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Danach muß sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, was der Rechtsbeschwerdeführer daran zu beanstanden hat und warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 62/82 - AP Nr. 1 zu § 94 ArbGG 1979).
  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung allein aus ihrer Satzung ergibt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 50, 179, 193 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, zu B IV 1 der Gründe, und Beschluß des Senats vom 22. November 1988 - 1 ABR 6/87 - AP Nr. 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 1990 (- 1 ABR 79/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) für die einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren ausgesprochen, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob ein Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten sei, aufgrund dessen der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsse.
  • BAG, 22.11.1988 - 1 ABR 6/87

    Tarifzuständigkeit für gemischtes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung allein aus ihrer Satzung ergibt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 50, 179, 193 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, zu B IV 1 der Gründe, und Beschluß des Senats vom 22. November 1988 - 1 ABR 6/87 - AP Nr. 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamburg, 23.01.2008 - 4 TaBV 4/05

    Streit zwischen ver.di und der "DHV - die Berufsgewerkschaft" (ehemals Deutscher

    Wird eine Gewerkschaft oder ein Verband außerhalb des satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereichs tätig, führt dies nicht zu einer Erweiterung der Tarifzuständigkeit (Däubler/Peter, a.a.O., § 2 Rz 165; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 2 Rz 94; BAG 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Eine Gewerkschaft, die z.B. Mitglieder außerhalb ihres satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereichs organisiert und für sie Tarifverträge abschließt, verfügt nicht über die erforderliche Tarifzuständigkeit, wenn dieser Bereich nicht von ihrer Satzung erfasst ist (Däubler/Peter, a.a.O., § 2 Rz 165; BAG 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Der Umstand, dass eine Gewerkschaft in der Vergangenheit eine Vielzahl von Tarifverträgen für eine bestimmte Branche abgeschlossen hat sowie der Umstand, dass beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben dieser Branche bei ihr organisiert sind, ist mithin für sich allein genommen nicht geeignet, eine Tarifzuständigkeit für diese Branche und hierzu gehörige Gewerbe zu begründen (BAG 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Der Abschluss von Tarifverträgen oder die Aufnahme von Mitgliedern in den Verband können für sich allein nicht dessen satzungsmäßige Tarifzuständigkeit erweitern (BAG 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 - AP Nr. 10 zu § 97 ArbGG 1979; 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit); sie können lediglich Teil der tatsächlichen Handhabung und Ausdruck der Anschauungen der beteiligten Berufskreise sein und damit bei der Auslegung Berücksichtigung finden (BAG 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 - AP Nr. 10 zu § 97 ArbGG 1979; 14.12.1999 - 1 ABR 74/98 - AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Dass der Abschluss von Tarifverträgen oder die Aufnahme von Mitgliedern in den Verband Teil der tatsächlichen Handhabung und Ausdruck der beteiligten Berufskreise sein kann und diese Umstände bei der Auslegung Berücksichtigung zu finden haben, wurde oben unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Rechtsprechung (II. 3) a) (3) und (4)) bereits ausgeführt (vgl. BAG 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 - AP Nr. 10 zu § 97 ArbGG 1979; 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Die Bestimmung der Tarifzuständigkeit muss allein aus der Satzung folgen (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 2 Rz 94 unter Hinweis auf BAG 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Insoweit sind Tarifabschlüsse allein kein Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit und für sich allein nicht geeignet, die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit zu erweitern (BAG 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 - AP Nr. 10 zu § 97 ArbGG 1979; 24.07.1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit): Auch wenn der Abschluss von Tarifverträgen zwischen Tarifvertragsparteien als Indiz dafür angesehen werden mag, dass die Beteiligten selbst in dem jeweils anderen Vertragspartner denjenigen sehen, mit dem sie einen solchen Vertrag auch abschließen können und damit zugleich auch dessen Durchsetzungsfähigkeit annehmen mögen, ist damit, wie der Beteiligte zu 4) zu Recht hervorhebt, kein Beweis dafür erbracht, dass nach internem Recht den beiden Parteien des Vertrages wiederum die erforderliche Kompetenz hierfür zusteht.

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 14/03

    Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

    Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich jedoch für diese auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2, zu B II 1 b der Gründe).

    Dies zu beurteilen, ist vielmehr ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - aaO, zu B II 1 c der Gründe; GMPM-G/Matthes ArbGG § 97 Rn. 13).

    Solange der Aussetzungsbeschluss besteht, haben die Parteien des ausgesetzten Verfahrens ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung der Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - aaO).

    Sie richtet sich nach der Verbandssatzung (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe mwN).

    Maßgeblich ist vielmehr allein die Satzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - aaO, zu B II 2 e der Gründe).

    Auch der Abschluss von Tarifverträgen oder die Aufnahme von Mitgliedern in den Verband können für sich allein nicht dessen satzungsmäßige Tarifzuständigkeit erweitern (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - aaO, zu B II 2 d der Gründe).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Die Tarifzuständigkeit muss bei Abschluss des Tarifvertrags vorliegen (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B II 2 e der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2).
  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 877/11

    Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil

    Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B II 2 d der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2).
  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B II 2 d der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2) .
  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

    Konsequenterweise muss der Revisionskläger, falls die neuen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit führen, sogar die Auffassung vertreten können, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend entschieden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B I der Gründe; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147; BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 a der Gründe; vgl. auch GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56) .
  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 76/01

    ZVK-Verfahren Brot- und Backwarenindustrie - industrielle Herstellung von feinen

    Jedenfalls könnten sie diese nicht mit der Folge überschreiten, daß der Tarifvertrag auch Betriebe erfassen würde, für die keine Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien bestünde (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2; Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 43 ff., 53).

    c) Die Reichweite der Tarifzuständigkeit ergibt sich aus der Satzung des Verbandes (vgl. BAG 24. Juli 1990 aaO; Wiedemann/Oetker aaO Rn. 53, 61).

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    bb) Insofern gehört es auch zur koalitionsmäßigen Betätigung in diesem Sinne, daß die Tarifpartner ihren Betätigungsbereich eigenständig abstecken und die von ihnen zu "bedienenden" Branchen selbst festlegen (BAG Beschlüsse vom 17. Februar 1970 - 1 ABR 14/69 - und vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 3, 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 25, 29, 32 und § 4 Rz 52, 71; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz 97; Löwisch/Rieble, TVG, § 2 Rz 87 und § 4 Rz 22, 30).
  • ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08

    Tarifunfähigkeit der CGZP

    Dies zu beurteilen, ist vielmehr ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts (BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

    Solange der Aussetzungsbeschluss nicht aufgehoben worden ist, hat der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (hierzu BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 392/05

    Baugewerbe - Wasserbauarbeiten durch Taucher

    Taucher werden nicht beschäftigt, um zu tauchen, sondern um unter Wasser bestimmte Arbeiten zu verrichten, wobei es sich um sehr unterschiedliche Tätigkeiten handeln kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 4/96

    Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 27/95

    Tarifzuständigkeit im Bereich der Entsorgungswirtschaft

  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 669/00

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten

  • LAG Düsseldorf, 01.03.1996 - 9 TaBV 78/95

    Tarifzuständigkeit konkurrierender Gewerkschaften

  • BAG, 28.07.1993 - 10 AZR 55/91

    Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den

  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 92/89
  • LAG Niedersachsen, 04.04.2003 - 10 Sa 1845/01

    Heuer nach deutschen tariflichen Bestimmungen; Mischform zwischen

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • LAG München, 29.11.1995 - 5 (7) TaBV 36/92

    Tarifzuständigkeit: Streit unter Gewerkschaften

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