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   BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16   

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https://dejure.org/2017,30495
BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 (https://dejure.org/2017,30495)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 (https://dejure.org/2017,30495)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 (https://dejure.org/2017,30495)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 100 Abs. 2 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 99 BetrVG, § 5 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, §§ 99, 100 BetrVG, Art. 12, Art. 14 GG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 101 BetrVG, § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG, § 101 Satz 3 BetrVG, § 888 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilweise

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Mitbestimmung bei der Arbeitszeit; Zuordnung zu einem Dienstplan; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Verwirkung von Mitbestimmungsrechten; Verhältnis der Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rahmendienstpläne - und die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das verletzte Mitbestimmungsrecht - und der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das bisher vom Betriebsrat nicht in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Zuordnung zu einem Dienstplan - Unterlassungs anspruch des Betriebsrats - Verwirkung von Mitbestimmungsrechten - Verhältnis der Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Schichtarbeit und Betriebsrat: Droht jetzt öfter ein Ordnungsgeld für Arbeitgeber?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    So bestimmen Sie bei der Schichtarbeit mit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 179
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 30.06.2015 - 1 ABR 71/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Arbeitszeit - Personalgespräch

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN) .

    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 22 mwN) .

    Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Diese Frage stellt sich auch in Bezug auf die neu eingestellten Arbeitnehmer unabhängig von deren Person und deren individuellen Wünschen (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 127) .

    Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 24, BAGE 122, 127) .

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B III 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 227) .
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) ist gewahrt.
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Schließlich übersieht die Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen hat, vereinbaren kann (dazu ausf. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) .
  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    bb) Die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs verletzt die Arbeitgeberin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches vorliegend allein maßgebend sein kann (vgl. BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - zu II 2 der Gründe; sh. auch 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17) .
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    bb) Die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs verletzt die Arbeitgeberin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches vorliegend allein maßgebend sein kann (vgl. BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - zu II 2 der Gründe; sh. auch 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Schließlich übersieht die Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen hat, vereinbaren kann (dazu ausf. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) .
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2015 - 6 TaBV 4/15

    Unterlassungsanspruch - Dienstplan - Mitbestimmung - Lage der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16
    Deshalb kann es dahinstehen, ob der Arbeitgeberin ein solches einseitiges Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand überhaupt eröffnet werden kann (dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe mwN, BAGE 111, 48) .
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

  • LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Dies liefe auf einen rechtlich unzulässigen Verzicht auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts hinaus (vgl. etwa BAG 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 - Rn. 25).
  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Mit der Annahme, es sei zweifelhaft, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehe, habe das Arbeitsgericht drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2017 (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) verkannt.

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in den vom Betriebsrat angezogenen Entscheidungen vom 22. August 2017 (- 1 ABR 3/16 -, juris, Rn. 16 und - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 11) auf eine einschränkende Auslegung verzichtet und hat über die enger gefassten Hilfsanträge befunden.

    Jedenfalls mit Blick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht in rechtlich gleichgelagerten Fällen (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) Unterlassungsansprüche zuerkannt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein außerhalb der Rechtsordnung liegendes Ziel verfolgt wird.

    Der Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende weitere Verstöße der Arbeitgeberin gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; vgl. auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017-1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.).

    Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan (vgl. BAG, Beschluss vom 22. August 2017-1 ABR 5/16-, juris, Rn. 20, m.w.N.).

    (cc) Ob es bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu einem mitbestimmten Schichtsystem mit Blick auf die Zwecksetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (vgl. BAG, Beschluss vom 22. August 2017 -1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.), an einem kollektiven Tatbestand fehlt, wie die Arbeitgeberin meint, kann offen bleiben.

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 22. August 2017 (1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16).

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 -1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -).

    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 -, juris, Rn. 18; so jetzt erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.).

    (2) Ob es bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu einem mitbestimmten Schichtsystem mit Blick auf die Zwecksetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 22; so jetzt erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.), an einem kollektiven Tatbestand fehlt, wie das Arbeitsgericht und die Arbeitgeberin meinen, kann offenbleiben.

    Denn selbst wenn man insoweit von einem kollektiven Tatbestand ausgeht (so BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 -, juris, Rn. 19; und erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017, 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 21), kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der hier relevanten erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Beschäftigter in ein bestehendes Schichtsystem nicht zur Anwendung.

    Die Rechtsbeschwerde ist für den Betriebsrat bezüglich der Entscheidung über die Beschwerdehaupt- und -hilfsanträge zu II. nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da insoweit eine Abweichung von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 -, juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 -22 TaBV 2/15 -, juris) - die Entscheidungsgründe zu den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Augst 2017 (vgl. BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -, juris), zu denen auch eine Divergenz besteht, lagen bei abschließender Beratung durch die Kammer noch nicht vor.

  • ArbG Siegen, 17.02.2022 - 1 BV 5/21

    Erfassung von Fehlverhalten - der Betriebsrat bestimmt mit

    Tatbestandsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Erstbegehungs- oder eine Wiederholungsgefahr (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris; BAG v. 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - BAGE 150, 50) .

    Eine Wiederholungsgefahr folgt bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten betrieblichen Anlassfall (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris) .

    Das Prozessgericht kann dem Schuldner für den Fall, dass er der Verpflichtung zuwider handelt, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, gemäß § 890 I und II ZPO iVm § 85 I 3 ArbGG auf Antrag wegen einer jeden Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeldern androhen (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 - NZA 2007, 818) .

    Es ist jedoch zulässig, den Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds schon mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren zu verbinden (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 - NZA 2007, 818; BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) - NZA 2005, 538) .

    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze von 10.000,- EUR des § 23 III 5 BetrVG (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 - NZA 2007, 818; BAG v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252; BAG v. 27.01.2004 - 1 ABR 7/03 - NZA 2004, 556) ist gewahrt.

    Hingegen richtet sich die Durchsetzung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung nach den Grundsätzen des § 890 I und II ZPO (BAG v. 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - Juris) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 TaBV 1/20

    Einrichtung einer Einigungsstelle - Mobiles Arbeiten

    Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 - Rn. 21, juris = AP Nr. 144 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 27, juris = ZMV 2016, 52).
  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Die für einen Anspruch auf Unterlassung zu fordernde Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 32, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, Rn. 11, juris) ist durch die Androhung von Gehaltskürzungen und Abmahnungen sowie die tatsächlich rechtswidrig erfolgten entsprechenden Maßnahmen (vgl. unter 2.) indiziert.
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von

    Der aus § 87 Abs. 1 BetrVG folgende allgemeine Unterlassungsanspruch erfordert als Tatbestandsvoraussetzungen sowohl eine Verletzungshandlung als auch eine Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 - Rn. 11) .
  • LAG Düsseldorf, 12.12.2018 - 12 TaBV 37/18

    Terrassentür der Betriebskantine - Unterlassungsantrag derzeit erfolglos

    1.Ein Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 22.08.2017 - 1 ABR 5/16, juris Rn. 18).

    Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs ist eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 11).

    aa)Zwar folgt eine Wiederholungsgefahr bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten betrieblichen Anlassfall (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 11).

    Zwischen Rechtsverletzung und Rechtsschutzziel muss Konnexität bestehen (BAG 22.08.2017 a.a.O. Rn. 29).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2019 - 2 TaBV 908/19

    Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bei nicht mitbestimmten Dienstplänen in

    Sie seien aus dem Verfahren 1 ABR 5/16 vor dem Bundesarbeitsgericht abgeleitet, welches am 22.08.2017 diese Antragsformulierungen weder für zu unbestimmt hielt noch als unzulässige Globalanträge einstufte.

    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ist gewahrt (vgl. nur BAG 22.08.2017 - 1 ABR 5/16 - zitiert nach Juris, Rdz. 33 m.w.N.).

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

    Eine Wiederholungsgefahr folgt zwar regelmäßig bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten betrieblichen Anlassfall (BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, Rn. 11, juris).
  • ArbG München, 18.04.2018 - 38 BV 332/17

    Unterlassungsanspruch -Unterlassung der erstmaligen Zuordnung von

  • ArbG Kiel, 15.02.2018 - 5 BV 45c/17

    Betriebsrat, Gehaltslisten, Einsichtnahme, monatlich, regelmäßig

  • ArbG Düsseldorf, 19.01.2018 - 4 BV 164/17

    Zur Frage des Mitbestimmungsrechts bei Abrechnung der Vergütung unter

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