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   BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88   

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BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88 (https://dejure.org/1989,915)
BAG, Entscheidung vom 01.08.1989 - 1 ABR 51/88 (https://dejure.org/1989,915)
BAG, Entscheidung vom 01. August 1989 - 1 ABR 51/88 (https://dejure.org/1989,915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung der Begriffe "Arbeitsplatz" und "Arbeitsbereich" - Versetzung bei Entsendung an anderen Arbeitsort - Bestimmung eines anderen Arbeitsortes als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - Beteiligungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von spieltechnischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 99
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei zeitweiser Entsendung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 196
  • BB 1989, 2255
  • DB 1990, 382
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, und 18. Oktober 1988, aaO).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies im Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) zur Begründung ausgeführt, bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Versetzung die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, und 18. Oktober 1988, aaO).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies im Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 58/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsratas bei der Versetzung von Auszubildenden -

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Aus dem Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 226 = AP Nr. 8 zu § 95 BetrVG 1972) kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

    Für den Auszubildenden gefährdet nämlich ein kurzfristiger Wechsel des Ausbilders oder der Gruppe entgegen dem Ausbildungsplan möglicherweise den Ausbildungszweck (Otto, Anm. zum Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 58/83 - SAE 1987, 154 f.).

  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Deshalb ist abgesehen von den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Bestimmung eines anderen Arbeitsortes auch stets die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (Hromadka, DB 1972, 1532 [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71]; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 41, 46; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 99 Rz 22 a).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Wie der Senat in der Entscheidung vom 28. September 1988 (- 1 ABR 37/87 - EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, muß die Voraussetzung der erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs hinzutreten.
  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Die Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (- 6 ABR 59/78 - BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972) steht dieser Annahme nicht entgegen.
  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - schon eine Versatzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse von 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 18. Oktober 1988, aaO, und zuletzt vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies in den Beschlüssen vom 18. Oktober 1988 (aaO) und 1. August 1989 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in den Beschlüssen vom 1. August 1989 (- 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe) und vom 8. August 1989 (- 1 ABR 63/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) festgehalten.

    In den Beschlüssen vom 1. August 1989 (aaO) und vom 8. August 1989 (aaO) hat der Senat zur Begründung der Annahme, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an einem anderen Ort eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG sei, im Anschluß an Misera (Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, daß ihre Richtigkeit sich zusätzlich auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ergibt.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, n.v., zu B 3 d der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Er ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er diejenige Maßnahme des Arbeitgebers bzw. denjenigen betrieblichen Vorgang, für den der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht beansprucht, so genau bezeichnet, daß mit der Entscheidung feststeht, für welche Maßnahme bzw. welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1989, aaO, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

    Die Zustimmungsfreiheit bei Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs für kurze Zeit soll aber nach der gesetzlichen Regelung gerade die Regel sein (Senatsbeschluß vom 28. September 1988, aaO, zu B II 3 b der Gründe und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    So hat der Senat etwa den kurzfristigen Einsatz in weit entfernt liegenden auswärtigen Filialen oder auf einer Messe als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschlüsse vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - und vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 17 und Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall klären lassen, wenn eine konkrete Maßnahme zwar abgeschlossen ist, aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (BAG 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 16, zu B I 2 der Gründe).

    Daher ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts auch bei ihrer Art nach gleichbleibender Tätigkeit als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 15; 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - aaO, und 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314).

  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung - Beteiligung Betriebsrat -

    bb) In der Zuweisung eines anderen Arbeitsorts kann - je nach Einzelfallumständen - auch bei ihrer Art nach gleichbleibender Tätigkeit eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen (vgl. zu Fallkonstellationen, in denen von der Maßnahme allerdings einzelne oder wenige Arbeitnehmer betroffen waren: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - Rn. 18 ff.; 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - zu B II 1 der Gründe; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - zu B II 2 c der Gründe; 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 314; 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß allein der Wechsel des Arbeitsortes eine Versetzung ist, auch wenn sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers oder seine Eingliederung in eine betriebliche Organisation dadurch nicht ändert, von geringfügigen Ortsveränderungen abgesehen (Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99

    Freistellung während der Kündigungsfrist - keine mitbestimmungspflichtige

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall klären lassen, wenn eine konkrete Maßnahme zwar abgeschlossen ist, aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen gerechnet werden muß (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 16, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    In dieser Auslegung sind die Anträge hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Betriebsrat die Maßnahme des Arbeitgebers, für die er ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnet, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahme das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • LAG Hamburg, 25.04.2018 - 2 TaBV 1/18

    Arbeitskampfbedingte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten

    Die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb kann nur dann entfallen, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird (BAG, Beschluss vom 01. August 1989 - 1 ABR 51/88 -, juris).

    Das Einverständnis eines Arbeitnehmers schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht aus, da dieses dem Betriebsrat vor allem auch zur Wahrung der Interessen der Belegschaft eingeräumt worden ist (BAG, Beschluss vom 01. August 1989 - 1 ABR 51/88 -, juris).

  • BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen

  • LAG Hamburg, 25.09.2006 - 8 TaBV 1/06

    Versetzung; Arbeitsbereich; anderer Arbeitsbereich; Umstände; Vertretungsregelung

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06

    Antragsbestimmtheit, Einigungsstelle, Mobbing

  • LAG Köln, 18.03.2005 - 11 Sa 1042/04

    Vorhandwerkerzulage, Lohnsicherung, Wegfall des Arbeitsplatzes

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 298/03

    Tarifauslegung - Darlegungs- und Beweislast - Verfahrensrügen

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 116/05

    Einkommenssicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 247/05

    Einkommenssicherung, Tarifvertrag

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsantrag - Erforderlichkeit der

  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 52/90

    Anforderungen der Abordnung von Flugbegleiter der DLH zu DFG -

  • ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Arbeitskampf - Versetzung in einen anderen

  • LAG Köln, 01.04.2010 - 7 TaBV 74/09

    Mitbestimmung bei Einsatz von Beschäftigten in auswärtiger Betriebsstätte;

  • ArbG Stuttgart, 11.12.2015 - 24 BV 185/15

    Mehrtägige Auslandsdienstreise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?

  • LAG Köln, 14.11.1991 - 10 TaBV 30/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei kurzfristiger Abordnung in die neuen Bundesländer

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