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   BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03   

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https://dejure.org/2004,897
BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 (https://dejure.org/2004,897)
BAG, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 (https://dejure.org/2004,897)
BAG, Entscheidung vom 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 (https://dejure.org/2004,897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags; Antragsbefugnis des Betriebsrates auf Grund einer gesetzlich normierten Prozessstandschaft; Zulässigkeit einer Teilstattgabe ...

  • rabüro.de

    Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch

  • Judicialis

    BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 1; ; BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen über Aufhebungsvertrag; Antragsbefugnis des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechtigung der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anwesenheitsrecht des Betriebsrats bei Aufhebungsvertragsverhandlungen

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
    Personalgespräch mit Betriebsratsmitglied

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 112, 341
  • ZIP 2005, 636
  • NZA 2005, 416
  • BB 2005, 1505
  • DB 2005, 504
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 23.02.1984 - 6 ABR 22/81

    Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG § 23 Rn. 167, 187; ErfK/Eisemann § 23 Rn. 24; Fitting § 23 Rn. 60; Thüsing in Richardi BetrVG § 23 Rn. 91; offen gelassen in BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe).

    Zwar begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Recht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Sollte der Entscheidung des Sechsten Senats vom 23. Februar 1984 (aaO) die Beurteilung zu entnehmen sein, der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berühre die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung überhaupt nicht, hält der für das materielle Betriebsverfassungsrecht mittlerweile allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, 111 der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19).

    Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden (vgl. BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 14).

    Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO).

    Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein (vgl. dazu EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413; vgl. auch Schreiber Anm. zu BAG AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2).

  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77

    Verfahrensrichtlinien - Beratungsgespräche - Förderungsgespräche - Hinzuziehung

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, 111 der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19).

    aa) Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe; Fitting § 82 Rn. 12; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; aA HSWG § 82 Rn. 6; DKK-Buschmann § 82 Rn. 12).

    Nicht erforderlich ist daher, dass es sich ausschließlich um die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände handelt (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 2 der Gründe).

    Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - aaO; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 15).

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Die sich danach ergebenden Überwachungspflichten des Betriebsrats begründen keine über die §§ 81 ff. BetrVG hinausgehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer oder des Betriebsrats selbst (vgl. dazu etwa BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216, 225 f., 229 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 29, zu B I 3 b bb und B I 6 der Gründe mwN).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der "Waffengleichheit" von nicht unerheblicher Bedeutung sein (vgl. dazu EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413; vgl. auch Schreiber Anm. zu BAG AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sog. Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. etwa BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 89 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe mwN; Fitting nach § 1 Rn. 24 mwN).
  • LAG Hamburg, 19.09.2003 - 6 TaBV 3/03
    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2003 - 6 TaBV 3/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98

    Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Dies steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen, sondern ist im Rahmen seiner Begründetheit zu beachten (vgl. etwa BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 368 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 36, zu II A der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 1 b bb der Gründe; Fitting Nach § 1 Rn. 24).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Dem Betriebsrat fehlt daher die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19, 29 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B III 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Dies setzt voraus, dass sich der Antrag insoweit auf voneinander zu trennende und klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht (vgl. BAG 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 300 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 43 Nr. 3, zu B II 3 der Gründe; GK-ArbGG/Dörner § 81 Rn. 38).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
    Dem Feststellungsinteresse steht nicht etwa der Grundsatz der Subsidiariät des Feststellungsantrags entgegen (vgl. dazu BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 293 f. = AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 43, zu B I 3 der Gründe).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Dies steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen, weil er auf ausnahmslos alle denkbaren Fälle gerichtet ist (vgl. BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - BAGE 112, 341, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 11.12.2018 - 1 ABR 12/17

    Betriebsvereinbarung - allgemeines Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

    Zudem wird durch seine Teilnahme sichergestellt, dass für den Arbeitnehmer eine Person als Zeuge zugegen ist (vgl. hierzu auch BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - Rn. 24, BAGE 112, 341) .
  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 85/08

    Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds

    Diesen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers kann der Betriebsrat aufgrund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen (16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).

    Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).

    Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht (16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 341).

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