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   BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82   

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BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82 (https://dejure.org/1984,790)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1984 - 1 ABR 57/82 (https://dejure.org/1984,790)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1984 - 1 ABR 57/82 (https://dejure.org/1984,790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Provisionsregelungen für Gebietsverkaufsleiter - Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in einem Beschlussverfahren vor Tätigwerden der Einigungsstelle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Provisionsregelungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Abschlussprovisionen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 208
  • NJW 1985, 399 (Ls.)
  • NZA 1984, 1154
  • NZA 1984, 296
  • BB 1984, 2128
  • DB 1984, 2145
  • JR 1985, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 56/78

    Revision - Vergütungssystem

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 28. Juli 1981 (BAG 36, 1 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) fest, wonach ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nur eine Vergütungsform ist, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin iese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt.

    Es hat ausgehend von der zweiten Provisionsentscheidung des Senats vom 28. Juli 1981 (BAG 36, 1 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) darauf abgestellt, daß die von der Antragstellerin an die Vertriebsbeauftragten gezahlten Provisionen kein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG seien.

  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

    Gesetzesvorbehalt - Anteilprovisionen - Leitungsprovisionen -

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Seine gegenteilige Rechtsansicht aus der Entscheidung vom 29. März 1977 (BAG 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) gibt der Senat auf.

    Soweit der Senat hinsichtlich der Abschlußprovision in seiner Entscheidung vom 29. März 1977 (BAG 29, 103 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) anders entschieden hat, hält er daran nicht fest.

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Beschlußverfahren auch die Frage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann, ob einzelne Detailfragen einer zu regelnden Angelegenheit von einem - im übrigen möglicherweise unbestrittenen - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt werden (vgl. den genannten Beschluß vom 6. Dezember 1983 sowie den Beschluß vom 16. März 1982, BAG 38, 148 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; vom 22. Dezember 1981, BAG 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Soweit dieser lediglich das Verhältnis des Entgeltes für die Leistung eines bestimmten Leistungsgrades zum bereits feststehenden Entgelt für die Ausgangsleistung bestimmt (vgl. Entscheidung des Senats vom 25. Mai 1982, BAG 39, 86 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie), ist er Teil der Ausgestaltung dieses Systems selbst und nicht Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (Beschluß des Senats vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 88/77

    Außendienst - Preissystem - Wettbewerb - Geldprämie - Lohngestaltung -

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Nach der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 1979 (1 ABR 88/77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) sind danach mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG alle sonstigen Anknüpfungspunkte für die Zahlung einer Wettbewerbsprämie, so die Festlegung des Verteilungsschlüssels, der Prämienkurve und des Verfahrens bei der Ermittlung der Prämie.
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Er hat in seiner Entscheidung vom 31. August 1982 (1 ABR 27/80, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgesprochen, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt stehen, daß durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.
  • BAG, 30.03.1982 - 1 ABR 55/80

    Wettbewerb - Leistung - Motivation - Betriebliche Lohngestaltung -

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Er hat deshalb in seiner Entscheidung vom 30. März 1982 (1 ABR 55/80, AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) ausgeführt, daß der Mitbestimmung des Betriebsrates bei einem Wettbewerb (auch) die Frage unterliege, wie die Wettbewerbsregelung im einzelnen zu gestalten sei.
  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Er hat in seiner Entscheidung vom 31. August 1982 (1 ABR 27/80, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgesprochen, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt stehen, daß durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Daß über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in einem Beschlußverfahren entschieden werden kann, auch bevor die Einigungsstelle tätig geworden ist und einen Spruch gefällt hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Beschlußverfahren auch die Frage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann, ob einzelne Detailfragen einer zu regelnden Angelegenheit von einem - im übrigen möglicherweise unbestrittenen - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt werden (vgl. den genannten Beschluß vom 6. Dezember 1983 sowie den Beschluß vom 16. März 1982, BAG 38, 148 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; vom 22. Dezember 1981, BAG 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 16.03.1982 - 1 ABR 63/80

    Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Beschlußverfahren auch die Frage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann, ob einzelne Detailfragen einer zu regelnden Angelegenheit von einem - im übrigen möglicherweise unbestrittenen - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt werden (vgl. den genannten Beschluß vom 6. Dezember 1983 sowie den Beschluß vom 16. März 1982, BAG 38, 148 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; vom 22. Dezember 1981, BAG 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

  • BAG, 25.05.1982 - 1 ABR 19/80

    Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Unter einem solchen Entgelt ist eine Vergütungsform zu verstehen, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, wobei sich die Höhe des Entgelts nach dem Verhältnis der Leistungen des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung richtet (siehe schon Senat 28. Juli 1981 - 1 ABR 56/78 - BAGE 48, 208 = AP § 87 BetrVG 1972 Provision; Senat 13. März 1984 - 1 ABR 57/82 - BAGE 48, 208 = AP Nr. 4 aaO; vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 87 Rn. 517; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 87, 955).
  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 72/89

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Lohnfestsetzung - Festlegung des

    In Übereinstimmung hiermit und mit der Entscheidung vom 26. Juli 1988 (aaO) hat der Senat schließlich in der Entscheidung vom 13. März 1984 (BAGE 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) ausgeführt, wenn das Provisionssystem so ausgestaltet sei, daß mit jedem Abschluß eines bestimmten Geschäftes auch eine bestimmte Zahl von Provisionspunkten verdient und jeder Provisionspunkt einheitlich mit einem bestimmten DM-Betrag vergütet werde, unterliege die Festlegung der Punktezahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 54/87

    Mitbestimmungsrecht bei Abschlußprovision

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. März 1984 (BAGE 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) entschieden, daß er an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 1981, BAGE 36, 1 [BAG 28.07.1981 - 1 ABR 56/78] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) festhalte, wonach ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nur eine Vergütungsform ist, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt.

    In der Entscheidung vom 13. März 1984 (aaO) hat er eingehend dargelegt, daß es auch für die Abschlußprovision an einer Bezugsleistung fehle, zu der die Leistung des Außendienstmitarbeiters in ein Verhältnis gesetzt werde, das dann über die Höhe des Entgelts Auskunft gebe.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in der Entscheidung vom 13. März 1984 (aaO) ausgeführt: Sei das Provisionssystem so ausgestaltet, daß mit jedem Abschluß eines bestimmten Geschäftes auch eine bestimmte Zahl von Provisionspunkten verdient und jeder Provisionspunkt einheitlich mit einem bestimmten DM-Betrag vergütet werde, so unterliege die Festlegung der Punktezahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Insofern gilt nichts anderes als für die Ausgestaltung eines Provisionssystems (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 54/87 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; BAGE 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision).
  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Der Senat ist deshalb nicht gehindert, diesen Antrag des Betriebsrats unter allen rechtlich möglichen Gesichtspunkten zu prüfen (BAGE 45, 208, 211 f. = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 67/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Höhe der

    Er hat daran in seiner Entscheidung vom 13. März 1984 (BAG 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) festgehalten.

    Mit diesem Vorbringen und dieser Kritik, die sich weitgehend auf Pornschlegel (Begriff und Systematik leistungsbezogener Entgelte, AuR 1983, 193 und Anm. zur Entscheidung des Senats vom 13. September 1983 in AuR 1984, 92) beruft, hat sich der Senat schon in seiner Entscheidung vom 13. März 1984 (BAG 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) auseinandergesetzt.

    Alle diese Größen sind auf jeden Fall Leistungen im Sinne der Definition des Senats, wie sie in der Entscheidung vom 13. März 1984 (BAG 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) näher erläutert worden ist.

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

    Nach Auffassung des Ersten Senats (Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 57/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) ist die reine Abschlußprovision jedoch kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

    Ob aus diesem Grund entgegen der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats (vgl. zuletzt BAG 45, 208, 211) die Zulässigkeit von Anträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats u.a. deshalb auszuscheiden hat, weil vor Anrufung der Einigungsstelle nicht sicher ist, ob von einer der beiden Seiten das Regelungsverlangen ernsthaft verfolgt wird mit den sich daraus ergebenden weiteren Konsequenzen (vgl. insoweit auch BAG 37, 102, 110), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 26/85

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung einer

    Diese Entscheidung betrifft die Ausformung des Entlohnungssystems und damit alle Elemente, die dieses System im einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System machen (BAG Beschluß vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - BAGE 43, 278, 286 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 32/81] = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie, zu B II 4 der Gründe; BAGE 45, 208, 219, 220 [BAG 13.03.1984 - 1 ABR 57/82]= AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision, zu B II 2 e und 3 a der Gründe).
  • BAG, 06.11.1984 - 1 ABR 61/81

    Betriebsrat - Mitbestimmungsrecht - Rechtsbeschwerdeverfahren -

    Zum anderen kann die Frage zur Entscheidung gestellt werden, ob eine bestimmte Detailregelung einer Angelegenheit - noch - von einem - im übrigen möglicherweise unstreitigen - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt ist (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und vom 13. März 1984 - 1 ABR 57/82 - eben falls zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Ihre Mit best immungs pflicht igkeit kann sich auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergeben (vgl. die Entscheidung des Senats vom 13 März 1984 - 1 ABR 57/82 - aaO).

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86

    Betriebsrat - Akkordlohn

  • LAG Hessen, 31.03.2010 - 8 Sa 2074/09

    Auslegung, Betriebliche Altersversorgung, Versorgungsplan

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