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   BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94   

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BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94 (https://dejure.org/1994,1052)
BAG, Entscheidung vom 26.07.1994 - 1 ABR 6/94 (https://dejure.org/1994,1052)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 1 ABR 6/94 (https://dejure.org/1994,1052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
    Technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
    Technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischer Überwachung einer Gruppe von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 262
  • NJW 1995, 2055 (Ls.)
  • NZA 1995, 185
  • VersR 1995, 440
  • BB 1994, 1567
  • BB 1995, 52
  • DB 1994, 1573
  • DB 1995, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Kienzle-Schreiber

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Die technische Auswertung von Leistungsdaten, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf eine Arbeitsgruppe in ihrer Gesamtheit bezogen sind, ist dann eine Überwachung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder weitergeleitet wird (Bestätigung von BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 - Überwachung).

    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z. B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe).

    Dabei handelt es sich um ein Leistungsdatum (BAGE 51, 143, 147 = AP, Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 2 der Gründe).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BAGE 51, 143, 147 ff. = AP, aaO) stellt die technische Auswertung von Leistungsdaten zwar im Grundsatz nur dann ein Überwachen durch eine technische Einrichtung i. S. dieser Vorschrift dar, wenn die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die betreffenden Arbeitnehmer also identifizierbar sind.

    Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung besteht insoweit keine Divergenz zu dem zitierten Senatsbeschluß (BAGE 51, 143, 149 f. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 b der Gründe).

    Der Senat hat in der "Kienzle-Schreiber"-Entscheidung (BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) eine Gruppe von 6 bis 8 Arbeitnehmern als hinreichend klein und überschaubar angesehen, um eine solche Weiterleitung des Überwachungsdrucks zu ermöglichen.

    Bei größeren Gruppen hat der Betriebsrat dagegen kein Mitbestimmungsrecht (BAGE 51, 143, 147 ff. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z. B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht auf die Besonderheiten des Gruppenakkords abgestellt habe, sei ihm entgegenzuhalten, daß der Druck unabhängig von der Art der Überwachung durch das Akkordsystem bedingt sei (Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz 109 d; Buchner, BB 1987, 1942, 1945; Kraft, Anm. zu AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), das seinerseits nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG der Mitbestimmung unterliege und daher nicht auch noch zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG herangezogen werden könne (Ehmann, SAE 1986, 255, 256; ders., ZfA 1986, 357, 381).

    Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung besteht insoweit keine Divergenz zu dem zitierten Senatsbeschluß (BAGE 51, 143, 149 f. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 b der Gründe).

    Bei größeren Gruppen hat der Betriebsrat dagegen kein Mitbestimmungsrecht (BAGE 51, 143, 147 ff. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Dabei ist es unerheblich, ob der verwendete Rechner bereits vor der Anschaffung der im Streit befindlichen Software im Betrieb vorhanden war und in anderer Weise genutzt wurde (vgl. BAGE 46, 367, 374 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B III der Gründe; BAGE 51, 217, 226 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 a der Gründe).

    Vielmehr kann schon das Verarbeiten von Informationen für sich allein als Überwachung zu verstehen sein (BAGE 46, 367, 377 ff. = AP, aaO; ebenso Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 2 der Gründe).

    Wie der Senat in dem Beschluß "Techniker-Berichtssystem" (BAGE 46, 367, 377 ff. = AP, aaO) entschieden hat, erfordert § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht, daß alle Vorgänge, die zur "Überwachung" notwendig sind, von einer technischen Einrichtung erledigt werden.

  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 39/81

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats des technischen Überwachungsvereins -

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Vielmehr kann schon das Verarbeiten von Informationen für sich allein als Überwachung zu verstehen sein (BAGE 46, 367, 377 ff. = AP, aaO; ebenso Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z. B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe).
  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94
    Dabei ist es unerheblich, ob der verwendete Rechner bereits vor der Anschaffung der im Streit befindlichen Software im Betrieb vorhanden war und in anderer Weise genutzt wurde (vgl. BAGE 46, 367, 374 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B III der Gründe; BAGE 51, 217, 226 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Wird lediglich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet, kommt ein Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausgeübte Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (ausf. BAG 26. Juli 1994 - 1 ABR 6/94 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 77, 262) .
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Hieraus könnten unmittelbar Erkenntnisse über das Arbeitsverhalten des betroffenen Mitarbeiters gewonnen werden (vgl. nur BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, RZ. 179, juris; BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris).

    Eine Ausnahme sei nur dann denkbar, wenn erfasste Verhaltens- und Leistungsdaten nur einer Gruppe von Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die als Gruppe auch für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Verhalten gemeinschaftlich verantwortlich ist (BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris; BAG v. 18.02.1986 - 1 ABR 21/84, juris; BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, RZ. 179, juris).

    In diesem Fall sind dann Größe und Organisation sowie die Art der Tätigkeit und die sich für das Gruppenmitglied ergebenden Anpassungszwänge zu berücksichtigen (BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris).

  • LAG Nürnberg, 21.02.2017 - 7 Sa 441/16

    Gruppenkalender - Outlook - Abmahnung - Weisungsrecht - Mitbestimmung

    Erst die entsprechende Software ermöglicht die Nutzung einer EDV-Anlage zu einem bestimmten Zweck (Bundesarbeitsgericht â?? Beschluss vom 26.07.1994 â?? 1 ABR 6/94; juris).
  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Betriebsrat in seinem Antrag diejenige Maßnahme des Arbeitgebers oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau zu bezeichnen, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 26. Juli 1994 - 1 ABR 6/94 - BAGE 77, 262 mwN).
  • ArbG Düsseldorf, 27.06.2014 - 14 BV 104/13

    Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei der Einrichtung einer facebook-Seite

    Damit stellt sie - in Verbindung mit dem bei der Arbeitgeberin dafür genutzten Computer, unabhängig davon, ob dieser bereits vor Nutzung der facebook-Software vorhanden war (vgl. hierzu BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris Rz. 19 m.w.N.) - ein "elektronische Gerät" i.S.d. obigen Definition dar (vgl. auch Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 23; ArbG Düsseldorf 14 BVGa 16/13, NZA-RR 2013, 470 Rz. 36; Küttner/Kania, Personalbuch, 21. Auflage 2014, Soziale Netzwerke, Rz. 5; Borsutzky, NZA 2013, 647, 650).
  • LAG Sachsen, 21.10.2022 - 4 TaBV 9/22

    Bestimmtheitsgebot in Beschlussverfahren zu Mitbestimmungsfragen; Technische

    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z.B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe, BAG Beschluss vom 26.07.1994 - 1 ABR 6/94 - Rn. 16).

    Erst die entsprechende Software ermöglicht die Nutzung einer EDV-Anlage zu einem bestimmten Zweck (BAG Beschluss vom 26.07 1994 - 1 ABR 6/94 - Rn. 19).

    Das Auswerten der Leistung einer ganzen Abteilung oder Gruppe reicht nicht aus, um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begründen (BAG Beschluss vom 26.7.1994 - 1 ABR 6/94 - Rn. 25).

  • LAG Niedersachsen, 20.03.2003 - 4 TaBV 108/00

    Gerichtliche Anfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses einer Einigungsstelle; Umfang

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber in seinem Antrag wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO diejenige Maßnahme oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die er ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Abrede stellt, so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG Beschl. v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94 - AP Nr. zu 26 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 44/01

    Feststellungsinteresse - Mitbestimmung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Personalvertretung in ihrem Antrag wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO diejenige Maßnahme des Arbeitgebers oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die ein Mitbestimmungsrecht beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 26. Juli 1994 - 1 ABR 6/94 - BAGE 77, 262 mwN).
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