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   BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73   

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https://dejure.org/1974,1544
BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73 (https://dejure.org/1974,1544)
BAG, Entscheidung vom 10.05.1974 - 1 ABR 60/73 (https://dejure.org/1974,1544)
BAG, Entscheidung vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 (https://dejure.org/1974,1544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendvertreter - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Erforderlichkeit - Themen der Schulung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1974, 1205
  • DB 1974, 1020
  • DB 1974, 1772
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 20.11.1973 - 1 AZR 331/73

    Jugendvertretung - Beschlußfassungsrecht

    Auszug aus BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73
    Der Senat hat bereits in seinem Urtöil vom 2o. November 1973 - 1 AZR 331/73 - ([demnächst] AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, teilweise zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ausgeführt, daß die Worte "entsprechende Anwendung" bedeuten.unter Beachtung und im Rahmen der der Jugendvertretung in den §§ 6o ff. BetrVG 1972 eingeräumten Rechte und zugewiesenen Aufgaben.

    Wie der Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 2o. November 1973 - 1 AZR 331/73 - näher ausgeführt hat, ist die Jugendvertretung nicht der eigenständige Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. hierzu auch Dietz-Richardi, BetrVG, 5 Aufl., Vorbem. 6 zu § 6o und Pitting-Auffarth, BetrVG, Io. Aufl., § 7o Anm. 3).

  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

    Auszug aus BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 17, 165 [169J = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entbindet die im Beschlußverfahren herrschende Offizial maxime die Beteiligten nicht davon, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Begründetheit ihres Antrages ergibt.
  • BAG, 18.12.1973 - 1 ABR 35/73

    Geeignetheit - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anerkennung -

    Auszug aus BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 17, 165 [169J = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 ABR 35/73 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entbindet die im Beschlußverfahren herrschende Offizial maxime die Beteiligten nicht davon, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Begründetheit ihres Antrages ergibt.
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

    bb) Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung angeboten, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden (BAG 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - zu II 5 der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 159; DKKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 133; aA Däubler Schulung und Fortbildung 5. Aufl. Rn. 274; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 184) .
  • BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73

    Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen

    Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 10. Hai 1974- - 1 ABR 60/73 - = AP Nr. 4 zu § 65 BetrVG 1972, danach ständige Rechtsprechung des Senats).

    Das Landesarbeitsgericht geht zunächst richtig davon aus, daß nach § 65 Abs. 1 BetrVG, der u.a. auf § 37 und § 4-0 BetrVG verweist, die Jugendvertreter ebenso wie die Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts frei zustellen sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der Jugendvertretung erforderlich sind (Vgl, Senatsbeschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 60/73 - = AP Nr. 4- zu § 65 BetrVG 1972) Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die dem Jugendvertreter aus Anlaß der Teilnahme an einer solchen Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten zu tragen.

    Diese von dem Senat für die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Jugendvertreter (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - aaO).

    Der Gesetzgeber hat, wie der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 60/73 - (aaO) näher dargelegt und ausgeführt hat, mit der Neuregelung der Vorschriften über die Jugendvertretung die rechtliche Stellung der Jugendvertreter zwar verbessert und erweitert, ihr aber ebensowenig wie das Betriebsverfassungsgesetz 1952 die RechtsstelTung eines selbständigen Organs eingeräumt.

    Er verbleibt deshalb aus den in dem Beschluß vom 10. Mai 1974- ~ 1 ABR 60/73 - (aaO) wiedergegebenen Gründen da bei, daß die Vermittlung von Kenntnissen über das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz nicht erforderlich sind.

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - (aaO) entschieden hat, kommt es in einem solchen Fall darauf an, ob die Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, daß ein zeitweiser Besuch der Schulung möglich und sinnvoll war.

  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 7 Sa 13/14

    Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs-

    Zwar hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob erforderliche Schulungsinhalte zeitlich überwiegen (BAG, Beschluss v. 10.05.1974, 1 ABR 60/73 Rdnr. 33; vgl. Fitting u.a. aaO, § 37 Rdnr.157 u. 158 m. Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Daraus erschließt sich zunächst, dass grundsätzlich auch nur Teile einer Bildungsveranstaltung erforderlich sein können (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 34; Beschluss v. 28.05.1976, 1 AZR 116/74 Rdnr. 25; Beschluss v. 27.09.1974, 1 ABR 71/73; Beschluss v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92; LAG Köln, Urteil v. 09.11.1999, 13 Sa 818/99; Fitting aaO, § 37 Rdnr. 159; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 10. A./GK - Weber - § 37 Rdnr. 184; Däubler, Schulung und Fortbildung, 5.A., Rdnr. 274 jeweils m.w.N.).

    Während das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 33 und vom 27.09.1974 aaO unter III. 5. a) der Gründe zum Ausdruck gebracht hat, dass es auf das Anbieten als einheitliches Ganzes - also auf das Verhalten des Schulungsträgers - ankommen soll (so auch Fitting aaO und LAG Köln aaO, welches auf die Buchung der Veranstaltung abstellt), sprechen die Entscheidungen vom 28.05.1976 aaO Rdnr. 25 und vom 11.08.1993 aaO Rdnr. 25 eher dafür, dass es auf die konkrete Verteilung der Themen während der Schulungsveranstaltung ankommen kann.

  • BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 140/73

    Arbeitsgerichtsverfahren: Vertretungsbefugnis eines Gewerkschaftsreferendars -

    Diese Tage umfassen einen klar abgegrenzten Problemkreis, dessen Besuch für sich betrachtet möglich und sinnvoll gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 60/73 ~=AP Nr. 4-zu § 63 BetrVG 1972).

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Seminar, das teils für den Beteiligten G notwendige, teils aber auch nur geeignete Kenntnisse vermittelte, seinem Schwerpunkt nach nicht Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG beinhaltete was zur Anerkennung der ganzen Veranstaltung als erforderlich geführt hätte (Beschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - aaO; Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 --AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmmt).

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Vielmehr obliegt dem Betriebsrat die Wahrnehmung der Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber, auch solcher, die in § 60 Abs. 1 BetrVG aufgezählt sind (vgl. zur früheren Fassung des Gesetzes: BAGE 25, 394, 396 f. = AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAG Beschlüsse vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 57/73 und 1 ABR 60/73 - AP Nr. 3 und 4 zu § 65 BetrVG 1972).
  • LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

    Letztere Formulierung des Gesetzes bedeutet, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. November 1973 - 1 AZR 331/73 -, AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, Beschlüsse vom 10. Mai 1975 - 1 ABR 60/73 -, AP Nr. 4 zu § 65 BetrVG 1972, vom 6. Mai 1975, aaO. und vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 139/73 -, AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972) "unter Beachtung und im Rahmen der der JAV in den §§ 60 ff. BetrVG eingeräumten Rechte und zugewiesenen Aufgaben".
  • BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 47/73

    Jugendvertretung - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Nachgerücktes

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2o. November 1973 - 1 AZR 331/73 - (aaO) und in seinem Beschluß vom heutigen Tage - 1 ABR 60/73 -' darauf hingewiesen, daß die Jugendvertretung kein selbständiges vom Betriebsrat unabhängiges Mitbestimmungsorgan der Betriebsverfassung ist.
  • LAG Nürnberg, 23.08.1993 - 7 TaBV 4/92

    Vorliegen einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Mitglieder des

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  • BAG, 13.08.1974 - 1 ABR 42/73
    Eine teilweise Kostenubernahme bei Schulungs und Bildungsveranstaltungen hinsichtlich von Themen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelten, wird nur in Betracht kommen, wenn diese Veranstaltungsteile deutlich abgegrenzt sind und die Schulung insoweit noch als sinnvoll angesehen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Mai 1974, - 1 ABR 60/73 - zur Veröffentlichung in AP vorgesehen).
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