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   BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05   

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BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis zwischen dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats für den Bereich der Vergütung und dem Recht auf Einblick in die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten; Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über die ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verhältnis zwischen dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und dem Recht auf Einblick in die Bruttogehaltslisten

  • Judicialis

    BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsgesetz - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Einblicksrecht in Bruttolohn- und -gehaltslisten; Mitbestimmungsrecht bei Verteilung außertariflicher Zulagen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Entwicklung außertariflicher Zulagen ? Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats wird durch Einblicksrecht in Bruttolohn- und -gehaltslisten nicht verdrängt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und Lohn- und Gehaltslisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 356
  • NZA 2007, 99
  • BB 2007, 106
  • DB 2007, 174
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Ob die begehrten Auskünfte, soweit sie sich auf die Vergangenheit beziehen, mittlerweile noch von Bedeutung für das Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeberin sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern allenfalls der Begründetheit des Antrags (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 2 der Gründe).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe mwN).

    Eine rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b bb (3) der Gründe).

    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Er setzt nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in übermittlungsfähiger Form bereits verfügt, sondern kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber zur Vorhaltung der Informationen verpflichtet ist (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d bb und cc der Gründe).

    Zur Herstellung noch nicht vorhandener Unterlagen ist er nicht verpflichtet (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d aa der Gründe).

    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 60/04

    Zumutbare Datenermittlung durch Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe mwN).

    Eine Ausnahme gilt insoweit nach § 2 BetrVG lediglich dann, wenn der Betriebsrat die begehrte Information aus den ihm bereits übermittelten Daten ohne Weiteres auf rechnerisch einfachem Wege ableiten kann (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 d der Gründe).

  • BAG, 14.06.1994 - 1 ABR 63/93

    Mitbestimmung bei Sonderbonus

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Die individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung (BAG 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - BAGE 77, 86, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - aaO).

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Entschließt er sich aber dazu, so unterliegt seine Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis untereinander bestimmen sollen, der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe).

    Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - aaO).

  • BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80

    Einblicksrecht - Bruttogehaltsliste - Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Dies gilt um so mehr, als das Recht zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG weder zum Anfertigen von Fotokopien noch zum vollständigen Abschreiben der Listen berechtigt (BAG 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - BAGE 37, 195, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    (1) Die in § 75 Abs. 1 BetrVG beschriebene Aufgabe ist eine allgemeine Aufgabe nach dem BetrVG, zu deren Durchführung der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 ABR 34/86 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 32, zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Zur Zulässigkeit des vom Betriebsrat verfolgten Leistungsantrags ist die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht erforderlich (vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - BAGE 110, 100, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94

    Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Durch die Normierung des auf Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss, den nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss oder in kleineren Betrieben den Betriebsratsvorsitzenden (vgl. etwa BAG 16. August 1995 - 7 ABR 63/94 - BAGE 80, 329, zu B I 1 der Gründe mwN) beschränkten Rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass dem Betriebsrat als Organ kein Anspruch auf die weiterreichende Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten zustehen soll.
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356) .
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Die besondere, einschränkende Ausgestaltung dieser Berechtigung erweist das Einblicksrecht nach Halbs. 2 als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des Halbs. 1 für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 21, BAGE 119, 356).

    Der Betriebsrat kann dagegen nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (vgl. 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 24, BAGE 119, 356).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 18, BAGE 119, 356; 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b der Gründe mwN, BAGE 108, 132).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 119, 356).

    Der Auskunftsanspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterscheiden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 22, 25, BAGE 119, 356).

    Entschließt er sich aber dazu, hat der Betriebsrat über die Kriterien für die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander mitzubestimmen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29 mwN, BAGE 119, 356).

  • LAG Hamburg, 07.02.2012 - 2 TaBV 12/11

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Sonderzahlungen - Mitbestimmungsrecht

    Denn er beziehe sich bei seiner Forderung auf die Rechtsprechung des BAG mit Beschluss vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05).

    Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 24.06.2006, 1 ABR 60/04, NZA 2006, S. 1050; BAG vom 10.10.2006, aaO).

    Der Arbeitgeber ist insoweit in der Wahl seiner Informationsmittel grundsätzlich frei (BAG vom 10.10.2006, aaO).

    Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen ist er allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG regelmäßig verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderliche Auskunft schriftlich zu erteilen (BAG vom 10.10.2006, aaO; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 80 Rn. 56).

    Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses kommen vielmehr nebeneinander in Betracht (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, 1 ABR 54/07).

    2 BetrVG gegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die speziellere Vorschrift dar und verdrängt diese für den Bereich der Löhne und Gehälter (BAG vom 10.10.2006, aaO).

    2 BetrVG hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass dem Betriebsrat als Organ kein Anspruch auf die weiterreichende Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten zustehen soll (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, aaO).

    Sie unterscheiden sich sowohl in ihrem Inhalt als auch in ihren Voraussetzungen (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, aaO).

    Er setzt nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in übermittlungsfähiger Form bereits verfügt, sondern kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber zur Vorhaltung der Informationen verpflichtet ist (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 13/02; BAG vom 10.10.2006, aaO).

    2 BetrVG den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebenden allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht (BAG vom 10.10.2006, aaO.).

    Seiner Aufgabe, zu überwachen, ob diese vom Arbeitgeber tatsächlich eingehalten werden, kann er im Regelfall durch Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten gerecht werden (BAG vom 10.10.2006, aaO.).

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