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   BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96   

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BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 (https://dejure.org/1997,1291)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 (https://dejure.org/1997,1291)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96 (https://dejure.org/1997,1291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 5 Abs. 3
    Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf mit Führungskräften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 5 Abs. 3
    Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Führungskräften zum Sonntagsverkauf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 185
  • NZA 1997, 955
  • BB 1997, 1488
  • BB 1997, 2003
  • BB 1997, 579
  • DB 1997, 1980
  • DB 1997, 536
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Das ergibt sich daraus, daß das Gesetz mit dem Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit auf die jeweils für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen geltenden Arbeitszeiten abstellt, also in einem Betrieb mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten bestehen können (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 a der Gründe; vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 der Gründe).

    Allerdings dient die Mitbestimmung darüber hinaus auch der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Belegschaft, denn sie erfaßt auch die Entscheidung darüber, welche Arbeitnehmer zur Leistung der vorgesehenen Überstunden herangezogen werden, und in welchem Umfang das jeweils geschehen soll (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B III 1 der Gründe) davon ausgegangen, daß dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zusteht, der keine grobe Pflichtverletzung voraussetzt.

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    So hat der Senat mehrfach entschieden, daß der Betriebsrat auch bei der Regelung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter mitzubestimmen hat (z. B. BAGE 56, 197, 210 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 der Gründe).

    Die Formulierung dient vielmehr nur der Abgrenzung zu der mitbestimmungsfreien (BAGE 56, 197, 210 f. = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe) Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 60/88

    Angestellter, leitender: bei einem Arbeitnehmer, der in mehreren Betrieben

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben desselben Unternehmens eingesetzt, so kann die Frage, ob er leitender Angestellter i. S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, nur einheitlich für alle Betriebe des Unternehmens beantwortet werden (im Anschluß an BAGE 63, 200 = AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972).«.

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Siebten Senats, nach der die Vorschrift auf die Position des Angestellten im Unternehmen abstellt (BAGE 63, 200, 204 f. = AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Die Beteiligung des Betriebsrats soll das Interesse der Arbeitnehmer daran schützen, daß Einteilung und Lage des jeweils geschuldeten Arbeitszeitvolumens eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit erlauben (zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90

    Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Das ergibt sich daraus, daß das Gesetz mit dem Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit auf die jeweils für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen geltenden Arbeitszeiten abstellt, also in einem Betrieb mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten bestehen können (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 a der Gründe; vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Eine Gesetzesumgehung liegt nur dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 1 der Gründe).
  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Die Beteiligung des Betriebsrats soll das Interesse der Arbeitnehmer daran schützen, daß Einteilung und Lage des jeweils geschuldeten Arbeitszeitvolumens eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit erlauben (zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 28/91

    Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Überarbeit

    Auszug aus BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
    Zu Unrecht beruft sich der Betriebsrat in diesem Zusammenhang auf den Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1991 (BAGE 68, 344, 350 f. = AP Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 c der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Selbst aus einer weitgehenden Regelung ergäbe sich indessen noch nicht die - ebenfalls von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfaßte (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96 - AP Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 1 a der Gründe; BAGE 61, 296, 304 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 d der Gründe) - Festlegung der Modalitäten einer zusätzlichen Arbeitsleistung, insbesondere des Zeitpunkts und der Verteilung auf die Arbeitnehmer.
  • LAG Hessen, 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05

    Vertretung - Unterlassung

    Bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG billigt das Bundesarbeitsgericht seit der grundlegenden Entscheidung vom 03. Mai 1994 (- 1 ABR 24/93 - BAGE 76/364, zu II B II) dem Betriebsrat in inzwischen ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68, zu B III 1; 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96 - BAGE 85/185, zu B II 4; 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, zu B II 2 a) einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zu.
  • LAG Köln, 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97

    Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen

    a) Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG (vgl. BAG Beschluß vom 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 - AP 72 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) kann sich die Arbeitgeberin nicht mit Erfolg auf den Tendenzschutz berufen.
  • LAG Düsseldorf, 20.06.1997 - 11 Sa 369/97

    Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

    Ein derartiger allgemeiner, außerhalb von § 23 Abs. 3 BetrVG stehender Unterlassungsanspruch ist zwar vom BAG für den Bereich der sozialen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG seit dem Beschluß des 1. Senats vom 03.05.1994 (- 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36; zuletzt BAG v. 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 - demnächst EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 57) anerkannt.
  • LAG Köln, 03.11.2023 - 9 TaBV 12/23

    Projektträger; Bereichsleitung; leitende Angestellte

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind die Bereichsleitungen damit im Rahmen des Interessengegensatzes zwischen dem Arbeitgeber und der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auf der Seite des Arbeitgebers zu verorten (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96 -, BAGE 85, 185-194, Rn. 29).
  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Anordnung von Sonntagsarbeit der Mitbestimmung der Betriebsräte (vgl. z.B. BAG, B.v. 25.2.1997 - 1 ABR 69/96 - BAGE 85, 185/190 f.).
  • LAG Düsseldorf, 20.06.1997 - 11 (12) Sa 370/97

    Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

    Ein derartiger allgemeiner, außerhalb von § 23 Abs. 3 BetrVG stehender Unterlassungsanspruch ist zwar vom BAG für den Bereich der sozialen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG seit dem Beschluß des 1. Senats vom 03.05.1994 (- 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36; zuletzt BAG v. 25.02.1997 - 1 ABR 69/96 - demnächst EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 57) anerkannt.
  • LAG Köln, 15.02.2001 - 10 TaBV 74/00

    Globalantrag; Unterlassung; Überstunden

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  • ArbG Flensburg, 16.04.1998 - 2 BV 32/97

    Unterlassungsanspruch bezüglich der Beschäftigung von Mitarbeitern im Kaufhaus an

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