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   BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12   

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https://dejure.org/2014,4239
BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 (https://dejure.org/2014,4239)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 (https://dejure.org/2014,4239)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 (https://dejure.org/2014,4239)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - und die Mitbestimmung durch den Betriebsrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes mitzubestimmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsschutz-Organisation: Betriebsrat bestimmt mit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    BAG stärkt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Mitbestmmung des Betriebsrats bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmöglichkeiten - Arbeitsschutz und Betriebsrat

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung durch BR beim betrieblichen Arbeitsschutz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat beim Arbeitsschutz ein Wörtchen mitzureden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Mitbestimmung des Betriebsrates beim Arbeitsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsmitbestimmung zum Arbeitsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung beim betrieblichen Arbeitsschutz nutzen - § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Präventiv gegen Hitze am Arbeitsplatz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Präventiv gegen Hitze am Arbeitsplatz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch eine Betriebsvereinbarung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Der Aufbau einer Organisationsstruktur zum Arbeitsschutz unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betrieblicher Arbeitsschutz: Der Betriebsrat redet mit!

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 306
  • NZA 2014, 855
  • BB 2014, 1907
  • DB 2014, 1747
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Beschluss vom 18. August 2009 (- 1 ABR 43/08 - Rn. 10, BAGE 131, 351) angenommen hat, ein Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, wenn er auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in all den Fällen gerichtet sei, in denen der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Aufgaben auf externe Personen übertrage.

    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 17 und Rn. 19, BAGE 131, 351) .

    a) Erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers in der Übertragung einzelner Aufgaben auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG liegt typischerweise eine Einzelmaßnahme vor, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 23, BAGE 131, 351; Steffek in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 13 Rn. 62) .

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223) .
  • BAG, 11.12.2012 - 1 ABR 81/11

    Besetzungsregel - Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11 - Rn. 17) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    § 3 ArbSchG stellt damit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur eine umfassende Generalklausel ohne konkreten Regelungsgegenstand dar, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt (zu dieser Unterscheidung BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (2) der Gründe, BAGE 111, 38) .
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 68/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen der Unfallverhütung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    Diese Vorschrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume (ebenso bereits BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 139) .
  • LAG Hamburg, 11.09.2012 - 1 TaBV 5/12

    Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeits- und Umweltschutzes -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2012 - 1 TaBV 5/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    aa) Nach dieser Rahmenvorschrift (vgl. auch BAG 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 23, BAGE 147, 306) hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine "geeignete Organisation" zu sorgen und die "erforderlichen Mittel" bereitzustellen.

    aa) Die Arbeitgeberinnen sind nach der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (vgl. dazu BAG 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 23, BAGE 147, 306) verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden.

    Eine solche Rahmenvorschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwar Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, sie aber nicht selbst im Einzelnen benennt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 18, BAGE 147, 306) .

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2015 - 12 TaBV 76/14

    Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bei Teilnahme an ordentlicher

    Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist (BAG 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - Rn 13).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 - 6 TaBV 21/17

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Spruchkompetenz,

    Sein Mitbestimmungsrecht erfasst den Aufbau einer Organisationsstruktur sowie deren Abläufe und damit auch die Zuweisung entsprechender Aufgaben an den Kreis der Führungskräfte (BAG, 18.03.2013 - 1 ABR 73/12 - Rn. 23).
  • LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

    Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung -

    Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 18, juris).

    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 19, juris).

    Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 24, juris).

    Soweit anerkannt ist, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 -, Rn. 19, juris), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 24, juris, zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes).

  • LAG Nürnberg, 10.09.2021 - 4 TaBV 29/19

    Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes - Zuständigkeit

    Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb erreicht werden (vgl. BAG v. 28.03.2017, Az. 1 ABR 25/15; BAG v. 18.03.2014, Az. 1 ABR 73/12; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 87 BetrVG, Rdnr. 257; m.w.N.).

    In diesem Fall ist eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Ziel des Arbeitsschutzes erreicht werden soll, nicht erforderlich (vgl. BAG v. 18.03.2014, a.a.O.; BAG v. 18.08.2009, Az. 1 ABR 43/08; m.w.N.).

    Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich ein - nicht der Mitbestimmung unterliegender - Teil dieser Organisationsmaßnahme (vgl. BAG v. 18.03.2014, a.a.O.; BAG v. 18.08.2009, a.a.O.; Kohte in Kollmer/Klindt/Schucht, Arb SchG, 3. Aufl. 2016, § 3 ArbSchG, Rdnr. 47; Pieper, ArbSchR, 6. Aufl. 2016, § 13 ArbSchG, Rdnr. 15; vgl. Blume/Faber in HK-ArbSchR, 2. Aufl. 2017, § 3 ArbSchG, Rdnr. 49).

    Die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen, setzt vielmehr einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation und enthält damit von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume (vgl. BAG v. 18.03.2014, a.a.O.; Kohte in Kollmer/Klindt/Schucht, a.a.O., § 3 ArbSchG, Rdnr. 80; m.w.N.).

    Mit der Beauftragung handelt der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. BAG v. 18.03.2014, a.a.O.; BAG v. 18.08.2009, a.a.O.; Pieper, a.a.O., § 13 ArbSchG, Rdnr. 15; Steffek in Kollmer/Klindt/Schucht, a.a.O., § 13 ArbSchG, Rdnr. 62 a; m.w.N.).

    Auch die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu schaffende Organisation ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abhängig (vgl. BAG v. 18.03.2014, a.a.O.; m.w.N.).

  • LAG Hamburg, 28.06.2017 - 5 TaBV 4/17

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Ausgestaltung der überbetrieblichen

    Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 24, juris).

    Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 18, juris).

    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 19, juris).

    Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 23, juris).

    Diese Vorschrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 24, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an (vgl. zum Ganzen BAG vom 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 18, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; vom 11.02.2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz).
  • BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 25/14

    Betriebliche Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung

    Danach hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben (ausf. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 306) .
  • LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15

    Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung beim

    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG v. 18.03.2014; 1 ABR 73/12, m.w.N.).

    Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegen - wie auch Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG (vgl. BAG v. 06.12.1983, 1 ABR 43/81) - der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG v. 18.03.2014, 1 ABR 73/12).

    Auch der Begriff "Organisation" steht der hier vertretenen Ansicht im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2. nicht entgegen, da es bei dieser Vorschrift bereits um die Rahmensetzung für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation geht (BAG v. 18.03.2014, 1 ABR 73/12).

    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG v. 18.08.2009, 1 ABR 43/08), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG v. 18.03.2014, aaO.).

  • ArbG Hamburg, 23.12.2014 - 27 BVGa 4/14

    Durchführung einer Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats -

    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegen - wie auch Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG (vgl. BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 -, juris) - der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 -, juris Rn. 24).

    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 43/08 -, juris), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelung zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 -, juris Rn. 14, 27).

  • ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14

    Betriebliche Mitbestimmung: Gesundheitsschutz - Mitarbeiterbefragung

  • ArbG Bamberg, 04.06.2019 - 3 BV 20/18

    Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Organisation des

  • LAG Hamburg, 06.07.2015 - 8 TaBV 7/14

    Zuständiger Betriebsrat für Ausgleichszeitraum und Schwankungsbreite -

  • LAG Hamburg, 12.01.2015 - 8 TaBV 14/14

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle wegen Überschneidung mit

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