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   BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11   

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BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 (https://dejure.org/2013,9660)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 (https://dejure.org/2013,9660)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 (https://dejure.org/2013,9660)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplans

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Absage für die Rollenvorstellungen des vergangenen Jahrhunderts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anfechtung eines Sozialplans wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung eines Sozialplans wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anfechtung eines Sozialplans wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 448
  • BB 2013, 1524
  • DB 2013, 1182
  • JR 2014, 45
  • NZA-RR 2013, 409
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

    Auszug aus BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11
    Dieser ist gemäß § 21b BetrVG auch nach der Stilllegung des Betriebs noch im Amt, da dies zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 112 BetrVG weiter erforderlich ist (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 13, BAGE 137, 203) .

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 203) .

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 18, BAGE 137, 203) .

    Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht darauf hin, dass anstelle des Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 20, BAGE 137, 203) .

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21, BAGE 137, 203; 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e cc (3) und (4) der Gründe, BAGE 106, 95) .

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11
    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Sollte dies mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse allein des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt darin allerdings nur dann ein Ermessensfehler der Einigungsstelle, wenn nicht ein Bemessungsdurchgriff auf Konzernobergesellschaften rechtlich geboten ist (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c dd der Gründe, BAGE 111, 335) .

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11
    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21, BAGE 137, 203; 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e cc (3) und (4) der Gründe, BAGE 106, 95) .
  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11
    Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses zu beantragen, § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11, BAGE 133, 373) .
  • LAG Niedersachsen, 18.10.2011 - 11 TaBV 88/10
    Auszug aus BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 2011 - 11 TaBV 88/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

    Nach § 21b BetrVG hat er zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschlussverfahrens ein Restmandat, weil dies zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 112 BetrVG erforderlich ist ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 13; BAG 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 12 ).

    Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN. ).

    (1) Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Beschäftigten bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16 ).

    Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Beschäftigten für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16) .

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c cc der Gründe, aaO ).

    Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen einem Konzern angehört ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 17 mwN. ).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21) .

    Allerdings darf in diesem Fall nicht außer Acht bleiben, dass nach Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18) .

    Sollte dies mit Blick auf die Verhältnisse allein der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle nur dann vor, wenn statt der isolierten Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ein Bemessungsdurchgriff auf eine wirtschaftlich besser gestellte Konzernobergesellschaft rechtlich geboten ist ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 19; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c dd der Gründe, aaO).

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    d) Ficht der Arbeitgeber den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an, hat er entweder darzulegen, dass dessen Regelungen zu einer Überkompensation der den Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile führen und schon deshalb die Obergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verletzen oder dass sie die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen überschreiten (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 19; 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c dd der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht darauf hin, dass anstelle des Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 17 mwN) .

    Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen nach § 123 InsO sozialplanpflichtig (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18 mwN) .

    Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung besteht das Unternehmen - als Rechtsträger des Betriebs - jedoch grundsätzlich fort (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18) .

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15 mwN) .

    Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG; vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18 mwN) .

  • LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21

    Sozialplan; Dotierung; wirtschaftliche Vertretbarkeit; "Sozialplan 0"

    Streiten die Beteiligten des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches zu beantragen (siehe BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11).

    a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt (vgl. Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11 und Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09), ist Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie § 112 Abs. 5 BetrVG, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange der Arbeitgeberinnen auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist.

    Die Einigungsstelle hat von einem "für angemessen erachteten Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer" (BAG, Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, Rdnr. 16) abzusehen, wenn dies für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

    Im Beschluss vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, findet sich in Rn. 16 der Hinweis, dass es unter gebotener Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einigungsstellenverfahren zulässig sei, von einer "solchen Milderung" - namentlich einer substanziellen Milderung - abgesehen werden kann.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Ermessensentscheidungen der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG allein das Ergebnis der Tätigkeit der Einigungsstelle der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und es nicht darauf ankommt, ob dieses Ergebnis auf zutreffenden Erwägungen beruht (vgl. BAG vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15 m. w. N., AP Nr. 219 zu § 112 BetrVG 1972).
  • ArbG Köln, 10.03.2022 - 11 BV 266/21
    Streiten die Beteiligten des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen (s. BAG, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 ABR 85/11).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 203; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 15, juris).

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 16, juris).

    Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht darauf hin, dass anstelle des Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 20, BAGE 137, 203; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 17, juris).

    Allerdings darf in diesem Fall nicht außer Acht bleiben, dass nach Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 17, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15

    Anfechtung Sozialplan - Spruch der Einigungsstelle - Transfergesellschaft

    Zutreffend geht das Arbeitsgericht von einem zulässigen Feststellungsantrag des Betriebsrats aus (vgl. nur BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 11, juris m.w.N.).

    Im Rahmen der Entscheidung über einen Sozialplan hat die Einigungsstelle über den Ausgleich und die Milderung entstehender Nachteile zu entscheiden und, soweit der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern (s. nur BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 16, juris), d.h. über das Sozialplanvolumen und die Verteilung zu entscheiden.

  • ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Ohne Bedeutung ist indes, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, juris).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, aaO).

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG vom 24.08..2004, 1 ABR 23/03, juris; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, aaO).

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in einem am 22.01.2013 (1 ABR 85/11, juris) entschiedenen Fall das Volumen eines Sozialplans für vertretbar erachtet hat, das der durch die Betriebsänderung erwarteten Kostenersparnis von zwei Jahren entspricht.

  • LAG Hamm, 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Verteilung und Länge der

    Denn streiten die Beteiligten - wie vorliegend - über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung zu beantragen ( vgl. z.B. BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 219).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.2022 - 4 TaBV 7/21

    Einigungsstelle - Sozialplan - Überkompensation - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Dem Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Vertretbarkeit" kommt dabei eine Korrekturfunktion zu (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -).

    Wird der Betrieb stillgelegt, bedarf es neben der Prüfung, ob der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird, keiner zusätzlichen Prüfung gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, ob die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet werden (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -).

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11

    Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13

    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans -

  • LAG München, 09.12.2015 - 5 Sa 591/15

    Sozialplan, "Freiwilligenprogramm", betriebsverfassungsrechtlicher

  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

  • LAG Hamm, 23.08.2019 - 13 TaBV 44/18

    Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans

  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 418/13

    Tariflicher Sonderkündigungsschutz

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21

    Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1

  • LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts

  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 419/13

    Tariflicher Sonderkündigungsschutz - Stilllegung wesentlicher Betriebsteile -

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.07.2016 - 3 TaBV 3/16

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan -

  • ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20

    Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2022 - 7 TaBV 970/21

    Bestimmung der Fälligkeit von Sonderzahlungen - Einigungsstellenspruch -

  • ArbG Cottbus, 16.06.2021 - 4 BV 3/20

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches - Zurückweisung eines Antrages auf

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