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   BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87   

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BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87 (https://dejure.org/1989,919)
BAG, Entscheidung vom 25.04.1989 - 1 ABR 91/87 (https://dejure.org/1989,919)
BAG, Entscheidung vom 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 (https://dejure.org/1989,919)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 1
  • NZA 1989, 976
  • BB 1989, 1624
  • DB 1989, 1928
  • JR 1989, 88
  • JR 1990, 88
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zeitpunkt der Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung - ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG dann und insoweit nicht aus, als die tarifliche Regelung selbst den Betriebspartnern eine nähere Ausgestaltung der Regelung zuweist oder diesen eine andere Regelung gestattet (Beschluß vom 22. Dezember 1981, BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 28. Februar 1984 - 1 ABR 37/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    Mit dieser tariflichen Regelung stimmt auch die Rechtsprechung des Senats überein, wonach tarifliche Regelungen, die ergänzende oder andere Regelungen durch die Betriebspartner zulassen, lediglich den Vorrang der tariflichen Regelung als Sperre für gesetzliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aufheben, nicht aber selbst - neue - Beteiligungsrechte des Betriebsrats anderer Stärke und Struktur schaffen (Beschluß vom 22. Dezember 1981, BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 28.02.1984 - 1 ABR 37/82

    Leistungszulage - Betriebsvereinbarung - EInigungsstelle - Zulage -

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zeitpunkt der Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung - ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG dann und insoweit nicht aus, als die tarifliche Regelung selbst den Betriebspartnern eine nähere Ausgestaltung der Regelung zuweist oder diesen eine andere Regelung gestattet (Beschluß vom 22. Dezember 1981, BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 28. Februar 1984 - 1 ABR 37/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    Sie können daher auch bestimmen, daß eine ergänzende oder andere Regelung nur durch freiwillige Betriebsvereinbarung getroffen werden kann (Beschluß vom 28. Februar 1984 - 1 ABR 37/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in einem solchen Falle Arbeitgeber oder Betriebsrat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, daß das umstrittene Mitbestimmungsrecht dem Betriebsrat zusteht bzw. nicht zusteht (Beschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979; zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 29/77

    Mitbestimmungsrecht - Tarifvertragspartei - Abschließende Regelung - Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Die Tarifpartner brauchen daher in solchen Fällen die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den Fall der Nichteinigung nicht ausdrücklich zu begründen, weil diese sich unmittelbar aus § 87 Abs. 2 BetrVG ergibt (Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 29/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Ganz abgesehen davon, daß die Grundlage für einen zwingenden Umkehrschluß entfällt, wenn in einigen Beteiligungsfällen ein Spruch der Einigungsstelle ausdrücklich vorgesehen, in anderen ausdrücklich ausgeschlossen, in der Mehrzahl der Fälle aber insoweit keine Aussage getroffen wird, beruht die ausdrückliche Bestimmung in Ziff. 7.1 MTV, daß die Einigungsstelle soll verbindlich entscheiden können, allein auf der von den Tarifpartnern offenbar erkannten Tatsache, daß hinsichtlich der Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers der Betriebsrat nach § 87 BetrVG gerade kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, so daß es erforderlich war, im Tarifvertrag ausdrücklich zu regeln, daß auch in diesem Falle ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebspartnern ersetzen kann (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in einem solchen Falle Arbeitgeber oder Betriebsrat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, daß das umstrittene Mitbestimmungsrecht dem Betriebsrat zusteht bzw. nicht zusteht (Beschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979; zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Nur eine unbedingte Parallelität des Bestellungs- und des Einigungsstellenverfahrens auf der einen Seite und des Beschlußverfahrens über das umstrittene Mitbestimmungsrecht auf der anderen Seite gewährleiste, daß einerseits nicht Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dadurch blockiert werden, daß das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht selbst bestritten wird und darüber ein Beschlußverfahren anhängig gemacht wird, und daß andererseits die Frage, ob das umstrittene Mitbestimmungsrecht besteht, nicht unnötig lange in der Schwebe gelassen werden muß (vgl. zuletzt ausführlich Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1983, BAGE 44, 285 [BAG 06.12.1983 - 1 ABR 43/81] = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • BAG, 04.03.1986 - 1 ABR 15/84

    Mitbestimmung bei Kurzarbeit

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 1986 (BAGE 51, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit) entschieden und im einzelnen begründet, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich auch ein Initiativrecht des Betriebsrats einschließen.
  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

    Auszug aus BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in einem solchen Falle Arbeitgeber oder Betriebsrat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, daß das umstrittene Mitbestimmungsrecht dem Betriebsrat zusteht bzw. nicht zusteht (Beschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979; zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

    Der Antrag bezeichnet die konkrete Angelegenheit, deren Regelung der Betriebsrat durch Ausübung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts erstrebt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), nämlich eine Regelung der Auslandszulagen für vorübergehend aus der Niederlassung Hamburg ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, die nicht dem Seemannsgesetz unterfallen.

    Sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Frage gerichtlich entschieden wird (Senatsbeschluß vom 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.).

    Dementsprechend geht der Senat im Beschluß vom 25. April 1989 (- 1 ABR 91/87 -) von der unbedingten Parallelität des Einigungsstellen- und des Beschlußverfahrens über das umstrittene Mitbestimmungsrecht aus.

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Ein Vorabentscheidungsverfahren über umstrittene Mitbestimmungsrechte wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zugelassen (z.B. Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz, zu B II 1 a der Gründe; BAGE 62, 1, 4 ff. = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Nach der Entscheidung des Senats vom 25. April 1989 (BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979) kann trotz der rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Betriebsrats auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden der Betriebsrat erneut einen Antrag nach § 76 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 98 ArbGG stellen, wenn das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden ist.
  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 96/12

    Mitbestimmung bei Fälligkeit - Gesetzesvorbehalt

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Regelung des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsvergütung zu zahlen ist (vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 1) .
  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 12/97

    Sperrwirkung eines vorsorglichen Sozialplans

    Ein derartiges Vorabentscheidungsverfahren über umstrittene Mitbestimmungsrechte wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zugelassen (z.B. Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz, zu B II 1a der Gründe; BAGE 62, 1, 4 ff. [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979, zu B I 2b der Gründe).
  • LAG Saarland, 14.05.2003 - 2 TaBV 7/03

    Stilllegung eines Betriebes; Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines

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  • BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 51/94

    Betriebsstillegung, Zahl der in der Regel Beschäftigten

    So hat der Senat auch bisher schon die gleichzeitige Durchführung von Verfahren zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts und zur Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden für möglich gehalten und insoweit auch das Feststellungsinteresse bejaht (BAGE 62, 1, 4 f. [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979, zu B I 2b der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Beschluß vom 14. November 1974 - 1 ABR 65/73 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972; Beschluß vom 25. April 1989, BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979; Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 322 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht) und der nahezu einhelligen Ansicht in der Literatur (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rz 12, m.w.N.) geht dabei das Initiativrecht jedenfalls nicht weiter als der zugrunde liegende Mitbestimmungstatbestand und ist an diesen gebunden.

    Aus dem Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens folgt, daß in ihm nicht abschließend und für die Betriebspartner verbindlich die Frage entschieden wird, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht (BAG Beschluß vom 25. April 1989, BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979).

  • LAG Niedersachsen, 26.08.2008 - 1 TaBV 62/08

    Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Einigungsstellenverfahren;

    Dabei wird nicht übersehen, dass neben dem Verfahren nach § 98 ArbGG die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nach § 80 ArbGG gegeben ist, welches die Zuständigkeit des Betriebsratsgremiums für die Inanspruchnahme eines bestimmten Beteiligungsrechts zum Inhalt haben kann (BAG vom 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 6; GK/-BetrVG-Kreutz 8. Aufl. § 76 Rn. 71).
  • LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06

    Antragsbestimmtheit, Einigungsstelle, Mobbing

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. April 1989 (1 ABR 91/87 -AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979) den Sinn des Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG darin erkannt, dass der Betriebsrat, der in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt und über die erstrebte Regelung keine Einigung mit der Arbeitgeberin erzielt, die Einigungsstelle auch dann anrufen können soll, wenn das Mitbestimmungsrecht selbst zwischen den Betriebspartnern umstritten ist.
  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 337/15

    ERA-Strukturkomponente - Auskunfts- und Zahlungsanspruch

  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 17/91

    Verlangen nach Aufstellung eines Sozialplans durch einen erst während der

  • BAG, 04.07.1989 - 1 ABR 35/88

    Betriebsstillegung: Voraussetzungen - Eigenkündigungen der Arbeitnehmer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 4 TaBV 958/12

    Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich Fälligkeit des Arbeitsentgelts -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Gemeinschaftsbetrieb - Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 9 TaBV 6/08

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - 6 TaBV 1027/11

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über den Fälligkeitstermin des

  • ArbG Bamberg, 04.06.2019 - 3 BV 20/18

    Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Organisation des

  • LAG München, 26.01.2011 - 11 TaBV 77/10

    Errichtung einer Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 27.01.2015 - 4 TaBV 220/14

    Aussetzung eines Einigungsstellenbestellungsverfahrens im Hinblick auf ein

  • LAG Baden-Württemberg, 26.01.1996 - 19 Sa 74/95

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs; Möglichkeit der Fortführung eines

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