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   OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04   

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https://dejure.org/2005,10969
OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04 (https://dejure.org/2005,10969)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2005 - 1 AK 31/04 (https://dejure.org/2005,10969)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. September 2005 - 1 AK 31/04 (https://dejure.org/2005,10969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslieferungsrecht: Neuer Umstand im Sinne des § 33 Abs. 1 IRG; Europäischer Haftbefehl als Haftgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslieferung eines Bürgers der Europäischen Union ; Wirkungen des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 33 Abs. 1
    Anforderungen an den Inhalt und die Sachverhaltsdarstellungen in einem Europäischen Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 673
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 14.12.1998 - 1 AK 36/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04
    Ein von einer Justizbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ausgestellter und von dieser übermittelter Europäischer Haftbefehl reicht als Haftgrundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 2 a EuAlÜbk aus, wenn die Tatvorwürfe hierin nebst rechtlicher Würdigung genügend beschrieben sind und die eigentliche Haftanordnung nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben ist, mithin eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und der weiteren Auslieferungsvoraussetzungen ohne weiteres erfolgen kann (Teilaufgabe von Senat NStZ-RR 1999, 189 f.).

    An seiner durch das Inkrafttreten des EuHbG und die faktischen Wirkungen des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ( Rb-EUHb ) überholten Rechtsprechung hält der Senat (vgl. NStZ-RR 1999, 189 f.), soweit es die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union betrifft, insoweit nicht mehr fest.

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04
    Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 32, 314 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04
    Die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 durch Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2005 (NJW 2005, 2289 ff.) stellt einen neuen Umstand i.S.d. § 33 Abs. 1 IRG dar, da hierunter nicht nur das Eintreten neuer tatsächlichen Tatsachen gehört, sondern auch Veränderungen der Rechtslage, wenn diese eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2005, 2 Ausl. 206/04; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 33 Rn. 3 m.w.N).
  • KG, 03.11.2005 - AuslA 803/05

    Strafverfolgung: Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls nach dem 18. Juli

    Aus demselben Grund teilt der Senat ferner nicht die ebenfalls teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2005 - 1 AK 31/04 - bei juris), bei dem Europäischen Haftbefehl handele es sich um einen Haftbefehl im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. a EuAlÜbk, der als formale Auslieferungsgrundlage jedenfalls dann ausreiche, wenn die Tatvorwürfe nebst rechtlicher Würdigung in ihm genügend beschrieben seien und die eigentliche Haftgrundlage nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben werde.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2006 - 1 AK 3/06

    Auslieferung nach Polen: Zeitliche Befristung der Dauer des Haftbefehls

    Darüber hinaus besteht gegen den Verfolgten auch ein Europäischer Haftbefehl des Landgerichts P./Polen vom 08.11.2005 (vgl. hierzu Senat StV 2005, 673 f.).
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