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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07   

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https://dejure.org/2008,19480
OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2008,19480)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2008,19480)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2008,19480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 79 Abs. 2 S. 3, 83b Abs. 2 lit. b IRG
    Auslieferung eines Italieners nach Italien zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 107
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach Vorlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)vom 17.07.2008 - C-66/08 - (abgedruckt in NJW 2008, 3201 ff. = JZ 2008, 1045 ff. = EuZW 2008, 581 ff. [EuGH 17.07.2008 - C 66/08] sowie bei juris) wurde dem Verfahren mit Beschluss 11.08.2008 Fortgang und dem Verfolgten sowie der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs im vorliegenden Verfahren vermag der Senat nicht mehr in der gebotenen Weise zu überprüfen, ob die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17.12.2007 in Verbindung mit ihrer ergänzenden Entschließung vom 28.01.2008, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, diesen Anforderungen im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17.07.2008 C-66/08 - (a.a.O.) noch gerecht wird:.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt werden (Senat, Beschluss vom 13.3.2007, 1 AK 28/06 ; abgedruckt bei juris).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.02.2008 ( NJW 2008, 1184 [OLG Stuttgart 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07] LS; vollständig abgedruckt bei BeckRS 2008, 04103 und bei juris), mit welchem dieses das dortige Auslieferungsverfahren …
  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Insoweit besteht keine Pflicht zur Aussetzung und Vorlage des Verfahrens nach § 42 IRG an den Bundesgerichtshof, da der Senat der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2008 - C-66/07 - folgt (zur fehlenden Vorlagepflicht, vgl. auch BGHSt 33, 76 ff.; 36, 92 ff.; 47, 326 ff.; OLG Köln NZV 2005, 110 ff.).
  • OLG Köln, 05.09.2006 - 6 AuslA 35/06

    Europäischer Haftbefehl; Ausländer; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    A 35/06 - ( NStZ-RR 2007, 19 [OLG Köln 05.09.2006 - 6 AuslA 35/06]) und des Oberlandesgerichts Celle vom 19.09.2007 - 1 ARs 21/07 (Ausl) - nicht entgegen, wonach es für die Auslegung dieses Merkmals maßgeblich darauf ankomme, ob die Vollstreckung der Strafe im Ausland für den Ausländer die gleiche Härte wie für einen Deutschen darstellen würde.
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08

    Schwerwiegende Erkrankung - hier: epileptische Krampfanfälle - als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    So kann etwa der Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob dieser in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, um sich der ihm drohenden Strafvollstreckung zu entziehen (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2008, Ausl. 3/08), weil dieser Aspekt der Annahme seiner Schutzwürdigkeit entgegensteht.
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach der "Pupino-Entscheidung" des EuGH sind diese allerdings rahmenbeschlusskonform auszulegen, wenn das nationale Recht nicht entgegensteht ( EuGH NJW 2005, 2839 ff. [EuGH 16.06.2005 - C 105/03] ; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW 2007, 613 ff.).
  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens insoweit erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (vgl. auch Senat NJW 2007, 617 ff. = StV 2007, 149 f. [OLG Karlsruhe 20.12.2006 - 1 AK 46/06] ; KG NJW 2006, 3507 ff. [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)] ; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff. [OLG Stuttgart 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06] ; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • OLG Köln, 04.11.2004 - Ss 182/04

    Fahren des Inhabers eines EU-Führerscheins ohne Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Insoweit besteht keine Pflicht zur Aussetzung und Vorlage des Verfahrens nach § 42 IRG an den Bundesgerichtshof, da der Senat der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2008 - C-66/07 - folgt (zur fehlenden Vorlagepflicht, vgl. auch BGHSt 33, 76 ff.; 36, 92 ff.; 47, 326 ff.; OLG Köln NZV 2005, 110 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens insoweit erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (vgl. auch Senat NJW 2007, 617 ff. = StV 2007, 149 f. [OLG Karlsruhe 20.12.2006 - 1 AK 46/06] ; KG NJW 2006, 3507 ff. [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)] ; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff. [OLG Stuttgart 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06] ; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-66/07

    Kommission / Irland

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

  • BGH, 27.11.1984 - 1 StR 376/84

    Lenkzeitenverordnung - § 121 Abs. 2 GVG, keine Divergenzvorlage an den BGH, wenn

  • BGH, 31.01.1989 - 4 StR 304/88

    EWG-Kontrollgerät - § 121 Abs. 2 GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat (Fortführung von Senat NStZ-RR 2009, 107).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).

    Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des "Überwiegens der schutzwürdigen Interessen" i.S.d. § 83b Abs. 2 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt und dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Senat NStZ-RR 2009, 107).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski, NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).

    Insoweit hält der Senat auch vorliegend an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des "Überwiegens des schutzwürdigen Interesses" i.S.d. § 83b Abs. 2 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt und dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Senat NStZ-RR 2009, 107).

  • BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen

    Dies bedeute, dass im Rahmen der Prüfung nach § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, ob das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich mit zu berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 AK 51/07 -, NStZ-RR 2009, S. 107).

    Unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.) hat das Oberlandesgericht das Urteil vom 17. Juli 2008 des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O., Rn. 45) in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, ob das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich zu berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden.

  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Auch unter Berücksichtigung dieses weiten Ermessens ist aber erforderlich, dass dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht wird, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe StV 2007, 149 und NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, aaO; OLG Dresden, aaO).

    Die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Erklärung über die beabsichtigte Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien berücksichtigen die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Entscheidungen vom 17.07.2008, C-66/08, NJW 2008, 3201; 06.10.2009, C- 123/08, NJW 2010, 283 und 21.10.2010, C-306/09, NJW 2011, 285) sowie die im Zuge dieser Entscheidungen ergangene innerstaatliche Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, aaO, siehe auch Böhm, NJW 2008, 3183 und Tinkl, ZIS 2010, 320) nur unzureichend.

    Auf dieses durch das OLG Köln (NStZ-RR 2007, 19; Beschluss vom 31.08.2009, 6 Ausl A 41/09, BeckRS 2009, 28885) geprägte Merkmal kann es infolge der durch den EuGH vorgezeichneten Neubestimmung der zu berücksichtigenden Interessen indes nicht mehr ankommen (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107; so auch Böhm, NJW 2008, 3183, 3185).

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

    Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft daneben maßgeblich darauf abstellt, dass der Verfolgte sich in Kenntnis des Strafverfahrens und der erfolgten Verurteilung entschlossen habe, Polen zu verlassen, und dies die Annahme begründe, er habe sich mit seiner Übersiedlung nach Deutschland der Strafvollstreckung entziehen wollen (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ; Beschluss vom 16.12.2008 - 1 AK 67/08; OLG Celle StV 2013, 315, OLG Hamburg NStZ 2009, 460), ist dies dagegen nicht gänzlich mit dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Umstand vereinbar, dass dem Verfolgten gerichtliche Ladungen und andere Schriftstücke, insbesondere auch das Urteil vom 14.03.2008, nicht zugestellt werden konnten.

    Ob die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache und der Umstand, dass der Verfolgte nach dem Akteninhalt nur kurzzeitig in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, ausreichen, die indizielle Wirkung der Aufenthaltsdauer zu entkräften (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ), vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, nachdem sich das Gewicht seiner Bindungen zu anderen Personen in Deutschland anhand des Akteninhalts nicht zuverlässig beurteilen lässt.

  • KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

    a) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) - und 23. März 2010 - (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - bei juris - OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 - bei juris -).

    Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 a.a.O.; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 4. Lfg., § 83 b IRG Rdn. 15; Schmidt StraFo 2007, 7, 10).

    Zwar hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert sei, so dass eine Bewilligung der Auslieferung nur ausnahmsweise in Betracht komme (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107).

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

    Bezüglich des Merkmals des "Überwiegens des schutzwürdigen Interesses" i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist zunächst, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177; siehe hierzu auch Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1095 ff, 1109), Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat.

    Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft angelegte Maßstab, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 83b Abs. 2 lit b IRG sei nur anzunehmen, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden, trifft zu (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107; EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

    Nach der insoweit zu berücksichtigenden (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107 ff.) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat dann ihren "Wohnsitz" i.S.d. Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in dem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff.).

    Auch die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und die Intensität der hier bestehenden Kontakte müssen beachtet werden (Senat NJW 2007, 2567 ff.; vgl. BT-Drucks. 16/1024, S. 10 f.; zum Bereich der Auslieferung zur Strafvollstreckung vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107 ff.).

    Trotz des Erhalts von Unterstützungsleistungen nach dem ALG II spricht schon allein die Dauer des Aufenthalts der der deutschen Sprache durchaus mächtigen Verfolgten für ein ausreichende soziale Integration und die Annahme, ihre Resozialisierungschancen seien im Falle der Vollstreckung einer gegen sie in Griechenland verhängten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer solchen in Griechenland merklich erhöht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107 ff.), zumal die in ... geborene Verfolgte schon wegen ihres langen Aufenthalts in Deutschland der griechischen Sprache und Kultur nicht hinreichend verhaftet sein dürfte.

  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    aa) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und aaO; Senat aaO sowie Beschlüsse vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) - und 23. März 2010 - (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 -[juris]).

    Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 aaO; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 4. Lfg., § 83 b IRG Rdn. 15; Schmidt StraFo 2007, 7, 10).

    Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland setzte insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 aaO).

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
    Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland würde voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, die Verfolgte zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich die Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12).

    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, NJW 2011, 285; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107 und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 -).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 1 OAus 1/23
  • OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Lettland zur Strafvollstreckung

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 4 AuslA 163/08

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei ungerechtfertigtem Eingriff in das

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

  • OLG Celle, 21.10.2010 - 1 Ausl 33/10

    Vorrang der Invollzugsetzung einer Auslieferungshaftbefehls vor Erlass eines

  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

  • OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung einer

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 1 AR 35/22

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 26/19

    Anordnung der Fortdauer von Auslieferungshaft

  • OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12

    Erfolgen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder

  • OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

  • KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Ungarn: Rücküberstellungsvorbehalt bei

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2014 - 1 AK 27/14

    Auslieferungshindernis bei Europäischem Haftbefehl: Auslieferung als Eingriff in

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

  • OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12

    Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - (2) 4 AuslA 163/08
  • OLG Köln, 08.01.2010 - 6 AuslA 106/09

    Bewilligung der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

  • OLG Koblenz, 20.07.2011 - 1 AuslA 76/11

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Entscheidung über die Art und Höhe der

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2019 - Ausl 301 AR 81/19

    Auslieferung nach Schottland zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12276
OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2007,12276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.10.2007 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2007,12276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - 1 AK 51/07 (https://dejure.org/2007,12276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Italien; Voraussetzungen der Verhängung der Auslieferungshaft

  • Judicialis

    IRG § 15 Abs. 1; ; IRG § 41 Abs. 1; ; IRG § 83a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 41
    Wirksamkeit des Einverständnisses nach wesentlicher Änderung des Verfahrensgegenstandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 41 IRG
    Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Italien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 653
  • StV 2008, 432
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 21.08.2002 - 3 Ausl 33/02

    Auslieferungsverfahren: Unwirksamkeit des Verzichts des Verfolgten auf die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07
    Wegen der erheblichen Bedeutung einer solchen Zustimmung sind an deren Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere ist erforderlich, dass sich der Verfolgte der Trag- und Reichweite seiner Erklärung bewusst war (Senat NStZ 1999, 252; OLG Stuttgart StV 2003, 95 f).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1998 - 1 AK 24/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07
    Wegen der erheblichen Bedeutung einer solchen Zustimmung sind an deren Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere ist erforderlich, dass sich der Verfolgte der Trag- und Reichweite seiner Erklärung bewusst war (Senat NStZ 1999, 252; OLG Stuttgart StV 2003, 95 f).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1997 - 1 AK 18/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07
    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass die Entscheidung über eine wirksame Einverständniserklärung des Verfolgten nach § 41 Abs. 1 IRG und über die daraus resultierende Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung dem in der Sache zuständigen Oberlandesgericht jedenfalls dann obliegt, wenn der Verfolgte die Wirksamkeit seiner Zustimmung in Abrede stellt (Senat Die Justiz 1997, 533 f; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl. 2006, § 41 Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Wirksamkeit der Einwilligung des

    Das Oberlandesgericht überprüft die Wirksamkeit einer Einverständniserklärung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann, wenn dieser die Wirksamkeit der Zustimmung in Abrede stellt (Festhalten an Senat, 4. Oktober 2007, 1 AK 51/07, StV 2007, 653).(Rn.19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser dann zur Prüfung dieser Frage berufen, wenn der Verfolgte gegen die Wirksamkeit der von ihm erklärten Zustimmung der Einverständniserklärung nach § 41 IRG Einwendungen erhebt und deren Wirksamkeit in Abrede stellt (Senat StV 2007, 653).

    Der Senat ist vorliegend zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten berufen, da diesem die Überprüfung der Wirksamkeit einer Einverständniserklärung nach § 41 IRG jedenfalls dann obliegt, wenn der Verfolgte -wie hier- die Wirksamkeit seiner Zustimmung in Abrede stellt (Senat StV 2007, 653).

  • OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    b) Der Senat entscheidet gleichwohl entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Zulässigkeit der Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland, da seine Auslieferung an die Republik Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens irrtümlich und fehlerhaft unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden war und bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Erklärung nach § 41 IRG eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung herbeizuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 1997, 1 AK 18/97, Die Justiz 1997, 533 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2007, 1 AL 51/07, StV 2008, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2018, Ausl 301 AR 112/18, zit. Jew.
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