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   OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14, 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14   

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https://dejure.org/2014,36398
OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14, 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14 (https://dejure.org/2014,36398)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2014 - 1 AK 90/14, 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14 (https://dejure.org/2014,36398)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 1 AK 90/14, 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14 (https://dejure.org/2014,36398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit); Prüfung der formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG; Annahme ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 EU-HB-RBREO, § 80 Abs 2 S 1 IRG, § 81 Nr 4 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG
    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen Europäischen Haftbefehl bei Angabe einer Katalogtat; besondere Auslieferungsvoraussetzung des maßgeblichen Auslandsbezugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit); Prüfung der formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG ; Annahme ...

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NS-Kennzeichen im Internet - und die Auslieferung nach Österreich

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auslieferung eines Tatverdächtigen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach Österreich

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12

    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.

    Der Senat teilt die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten nicht in vergleichbar sachgerechter und effektiver Weise wie in Österreich in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden könnte, vor allem liegt kein Fall vor, in welchem der Verfolgte die Begehung der Tat auch vor den deutschen Justizbehörden glaubhaft und nachweislich eingeräumt hat und deshalb schon im Regelfall keine umfangreiche inländische Beweisaufnahme durchgeführt werden muss (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 1 IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06).

    In Anbetracht der nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 91 a StGB jedenfalls teilweise bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit kommt es dabei auch nicht darauf an, ob die zuständige Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren hätte einleiten müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder - wie hier mit Verfügung vom 10.09.2014 durch die Staatsanwaltschaft Gera erfolgt - zu Recht von der Einleitung eines solchen abgesehen hat (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 617).

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18

    Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei

    Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuordnung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen ist vor allem das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG), da die polnischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet haben (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Voraussetzungen für die

    Die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen vor, wenn in einem Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar auch als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet werden, auch wenn im Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten in diesem Zeitraum ebenfalls vorgeworfenen Einzelstraftaten nicht in zureichender Weise nach den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person umschrieben sind (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 24.10.2014, 1 AK 90/14 sowie vom 22.01.2013, 1 AK 76, 12, beide abgedruckt bei juris).

    Die polnischen Justizbehörden haben nämlich im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in C. vom 05.09.2017 die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch allgemein Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 916 ff,) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 (hier etwa die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Ahlbrecht u.a., a.a.O., Rn. 916 ff.).

    Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14 m.w.N.; abgedruckt bei juris).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Bamberg, 27.09.2018 - 1 AuslA R 30/18

    Umfang des geschützten diplomatischen Transitaufenthalts bei privater

    Ausreichend ist vielmehr eine genügend konkretisierte Schilderung des historischen Sachverhalts, der einen hinreichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten zur Last liegende Verhalten und bei einer Bezeichnung des Verhaltens als Katalogtat i.S.v. Art. 2 II RbEuHb einen hinreichenden Rückschluss auf dessen Einordnung ermöglicht (Böse, in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83a IRG Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 Ausl [A] 18/18 [20/18] = SchlHA 2018, 299 = EuGRZ 2018, 504 = BeckRS 2018, 19152 und v. 05.04.2018 - 1 Ausl [A] 18/18 = NJW 2018, 1699 = SchlHA 2018, 184 = NStZ-RR 2018, 157 = DVBl 2018, 671 = EuGRZ 2018, 356; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 AK 90/14 [bei juris]).
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