Rechtsprechung
   KG, 07.03.2005 - 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,25460
KG, 07.03.2005 - 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05 (https://dejure.org/2005,25460)
KG, Entscheidung vom 07.03.2005 - 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05 (https://dejure.org/2005,25460)
KG, Entscheidung vom 07. März 2005 - 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05 (https://dejure.org/2005,25460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,25460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Bestellung eines Beistandes für Verletzten im Ermittlungsverfahren trotz Einstellung wegen fehlendem hinreichendem Tatverdacht; Voraussetzungen der Beiordnung

  • Judicialis

    StPO § 406 g Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Baden-Baden, 19.05.1999 - 1 Qs 80/99

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Verletzten ohne bisherige

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 3 Ws 97/05
    Da ein Anfangsverdacht eines Verbrechens nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO bestand, der sich - was nicht zwingend erforderlich ist [vgl. LG Baden-Baden NStZ-RR 2000, 52] - gegen eine bestimmte Person richtete, lagen entgegen der Ansicht der Strafkammer die Voraussetzungen der Beiordnung zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung vor und dem Antrag hätte entsprochen werden müssen.
  • LG Münster, 04.11.2022 - 22 Qs 41/22

    Nebenklage, Nebenklagebeistand, rückwirkende Bestellung

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Beiordnung ist nämlich auch nach dem Verfahrensabschluss noch zulässig, wenn ein ordnungsgemäß angebrachter und zunächst auch begründeter Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 07.03.2005 -1 AR 217/05; Meyer-Goßner, StPO, 65. Auflage 2022, § 397a Rdn. 15 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht