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   OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 1 AR 22/08   

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OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 1 AR 22/08 (https://dejure.org/2008,36786)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 AR 22/08 (https://dejure.org/2008,36786)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 1 AR 22/08 (https://dejure.org/2008,36786)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 702
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Jugendsache

    Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 - vom 5. März 2008 - 1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat.

    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchIHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 -1 AR 30/05, 1 AR 22/06 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).

    Das gilt für die gegenüber dem früheren Rechtszustand angehobenen und unter Wegfall der Kappungsgrenze neu strukturierten Terminsgebühren nach dem RVG mit ihren gestaffelten Längenzuschlägen erst Recht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - 1 AR 30/05, 22/06 -, vom 24. April 2008 - 1 AR 5 + 6/08 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).

    Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus verwickelt ist (vgl. vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 -, vom 5. März 2008 -1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 - Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 28).

    Ein erhöhter Arbeitsaufwand und damit ein besonderer Umfang der Sache ergibt sich darüber hinaus im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass dem im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätigen Antragsteller für die Einarbeitung in die Sache und die Vorbereitung der Hauptverhandlung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 AR 10/06 -, vom 12. Juni 2007 - 1 AR 11/07 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsteller nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - anders als bei der unter der Geltung der BRAGO maßgeblichen Vorverfahrensgebühr - nach Nr. 4100 VV RVG eine gesonderte Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall auch in diesem Fall zusteht.

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 1 AR 2/15

    Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer

    Andererseits kann die gebotene Gesamtbetrachtung dazu führen, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen, von dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr umfassten Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 ff. - Rn. 8, 11 nach juris; st.Rechtspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08, vom 14. März 2011 - 1 AR 2/11, vom 13. September 2011 - 1 AR 7/11 und vom 9. November 2011 - 1 AR 5/11; a. A.: Burhoff, a. a. O., § 51 Rn. 38, der eine Kompensation "allenfalls" noch innerhalb eines Verfahrensabschnitts für zulässig hält).
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