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   OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16   

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https://dejure.org/2016,25340
OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16 (https://dejure.org/2016,25340)
OLG München, Entscheidung vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 (https://dejure.org/2016,25340)
OLG München, Entscheidung vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 (https://dejure.org/2016,25340)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf die Haftbedingungen - Überfüllte Justizvollzugsanstalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordre public; Türkei; Überbelegung; Freiheitsstrafe; Justizvollzugsanstalt; Zulässigkeitshindernis; Auslieferungsverfahren; europäische Mindeststandards

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferungen eines Gefangenen in die Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 323
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Soweit die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die - insbesondere wegen einer Überbelegung der Haftanstalt - europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. die Senatsentscheidungen zu Bulgarien vom 27.10.2015 und vom 14.12.2015 - 1 AR 392/15; vom 11.01.2016 und vom 08.03.2016 - 1 AR 2/16) steht der Zulässigkeit der Auslieferung ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 IRG entgegen.

    Denn es steht der Zulässigkeit der Auslieferung (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 IRG entgegen, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - insbesondere wegen einer Überbelegung der Haftanstalt - einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. die Senatsentscheidungen zu Bulgarien vom 27.10.2015 und vom 14.12.2015 - 1 AR 392/15; vom 11.01.2016 und vom 08.03.2016 - 1 AR 2/16).

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 30/06

    Auslieferungsverfahren: Formelle Mängel eines Auslieferungshaftbefehls;

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Die vom Verfolgten insoweit angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.08.2006 (NStZ 2007, 111) ist schon deswegen unbehelflich, weil es sich vorliegend nicht um eine Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls handelt.
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215; 109, 38; BVerfGK 2, 165; 3, 159; 6, 13; 6, 334; 13, 128; 13, 557; 14, 372).
  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

    Auszug aus OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16
    Dass die in der Türkei gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe den Strafrahmen von § 222 des deutschen Strafgesetzbuchs um 1 Jahr übersteigt, macht die Auslieferung nicht gem. § 73 IRG unzulässig (vgl. die Übersicht Schomburg/Lagodny § 73 Rn. 60, insbes. Beschluss des OLG Köln vom 29.10.2009 - 6 AuslA 77/09).
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt jedenfalls voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, juris = NStZ-RR 2016, 323).(Rn.8).

    Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:.

    Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden - wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte - keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben.

  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Darüber hinaus verstoßen die anzutreffenden Haftbedingungen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (so auch OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Angesichts der aktuellen politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustandes ist anzunehmen, dass sich aufgrund der aus der Presse und aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie A. I. zu entnehmenden massenhaften Inhaftierungen die Haftbedingungen vor Ort jedenfalls teilweise erheblich verschlechtert haben (OLG München, B. v. 16.08.2016, 1 AR 252/16).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 17. Januar 2017- (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris) und im Ergebnis auch des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - juris) hält es der Senat jedoch vor einer Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die den Verfolgten im konkreten Einzelfall erwartenden Haftbedingungen und zu deren Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgendem Inhalt abgibt:.

  • VG Aachen, 06.03.2017 - 6 K 14/15

    Türkei; Asyl; Familienasyl; Widerruf; straffällig; besonders schwerwiegende

    vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 13. Januar 2017, S. 3 ff., und vom 15. Dezember 2015, S. 4 ff., jeweils an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017), und Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei).
  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Zwar beurteilt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung anders als die Oberlandesgerichte Bremen (Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 - [juris]), Celle (Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR [Ausl] 44/17 -, StraFo 2017, 292 = NdsRpfl 2017, 259) und Schleswig (aaO) und weicht in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auch von dem Beschluss des OLG München vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - (NStZ-RR 2016, 323) ab.
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 - 58), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15), dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist (Beschlüsse des Senats vom 12.06.2017, Az. Az. III - 2 Ausl. 94/17, und vom 08.06.2017, Az. III - 2 Ausl. 133/16).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

    Die Haftbedingungen verstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, in: NStZ-RR 2016, 323 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2916, 1 Ausl (A) 45/15, in: NStZ 2017, 50 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), in: StraFo 2017, 70 f.).
  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • OLG Köln, 01.02.2017 - 6 AuslA 70/16
  • VG Aachen, 29.09.2017 - 6 L 1274/17

    Asyl; Türkei; Zweitantrag; Ungarn; Wiederaufgreifen; Abschiebungsverbot;

  • OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
  • VG Aachen, 23.01.2017 - 6 K 548/16

    Asyl; Türkei; Kurden; Flüchtlingsanerkennung; politische Verfolgung;

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines

  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 2 Ausl 94/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei mangels Zusicherung eines

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16

    Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur

  • VG Stuttgart, 08.02.2021 - A 18 K 8887/18

    Türkei: Ausschlussgründe wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines

  • VG Aachen, 23.01.2017 - 6 K 181/16

    Asyl; Türkei; Folgeverfahren; unzulässig; Wiederaufnahmegründe; Beweismittel

  • VG Freiburg, 16.03.2017 - A 6 K 1541/15

    Nachfluchtgründe, objektive Nachfluchtgründe, Türkei, Änderung der Sachlage,

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