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   KG, 14.11.2007 - 1 AR 447/05 - 1 Ws 235/07   

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https://dejure.org/2007,32799
KG, 14.11.2007 - 1 AR 447/05 - 1 Ws 235/07 (https://dejure.org/2007,32799)
KG, Entscheidung vom 14.11.2007 - 1 AR 447/05 - 1 Ws 235/07 (https://dejure.org/2007,32799)
KG, Entscheidung vom 14. November 2007 - 1 AR 447/05 - 1 Ws 235/07 (https://dejure.org/2007,32799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis eines bestellten Verteidigers zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung nach dem Tode des Angeklagten; Überbürdung der notwendigen Auslagen eines verstorbenen Angeklagten auf die Landeskasse

  • Judicialis

    StPO § 141; ; StPO § 142

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 295
  • NStZ-RR 2008, 295
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02

    Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der

    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Wann die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu KG, Beschluß vom 28. Juli 2005 - 4 Ws 153/02 -).
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Es bedarf dazu vielmehr einer förmlichen Einstellung nach § 206a StPO oder - in der Hauptverhandlung - nach § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGHSt 45, 108).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Für die Abweichung von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO bedarf es vielmehr weiterer Umstände, die es unbillig erscheinen lassen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten (vgl. KG aa0; OLG Köln NJW 1991, 506).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Für den bestellten Verteidiger hat - soweit ersichtlich - bisher nur das OLG Karlsruhe entschieden, daß dessen Befugnisse zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung fortwirken (NStZ-RR 2003, 286).
  • OLG München, 05.11.2002 - 2 Ws 672/02

    Beendigung der Verteidigervollmacht mit Tod des Angeklagten; Erstattung von

    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Die Frage, ob der Verteidiger in derartigen Fällen weiterhin die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher fast ausschließlich für den Wahlverteidiger entschieden worden (vgl. zum Meinungsstand OLG München NJW 2003, 1133 und KG, Beschluß vom 4. März 2002 - 4 Ws 24/02 -, jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision

    Auszug aus KG, 14.11.2007 - 1 Ws 235/07
    Selbst wenn Rechtsanwalt G., was der Senat dem ihm vorgelegten Beschwerdeband nicht entnehmen kann, zunächst Wahlverteidiger gewesen sein sollte, wäre infolge der durch die Pflichtverteidigerbestellung gebotenen (konkludenten) Niederlegung des Wahlmandats seine Vollmacht nach dem Rechtsgedanken des § 168 BGB erloschen (vgl. BGH NStZ 1991, 94).
  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Hiernach kam die Vorschrift nur zur Anwendung, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil vorlag (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 295) oder die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt war, der Angeklagte also bereits das letzte Wort gehabt hatte.

    Das Kammergericht hat hiergegen zunächst an seiner einschränkenden Auslegung der Vorschrift und dem Erfordernis der Schuldspruchreife festgehalten (vgl. StraFo 2005, 483); der Senat hat die Frage zuletzt offen gelassen (vgl. NStZ-RR 2008, 295; Beschlüsse vom 11. Januar 2008 - 1 Ws 286/07 - bei juris, vom 27. Juli 2011 - 1 Ws 41/11 - und vom 19. September 2011 - 1 Ws 66/11 -).

  • OLG Brandenburg, 11.09.2023 - 1 Ws 96/23

    Einstellung des Verfahrens, Tod des Angeklagten, Auslagenerstattung,

    Die Frage, ob der Verteidiger im Falle des Todes des Angeklagten weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen überwiegend bejaht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.05.2011- 2 Ws 1/11-; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG NStZ-RR 2008, 295; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 2010, Az.: 1 Ws 113/10, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., Vor § 137 Rn. 7).

    Dasselbe gilt - wie hier - im Fall der Pflichtverteidigung (vgl. KG StraFo 2008, 90; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 296; a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, NStZ-RR 2008, 160).

    Der Pflichtverteidiger muss daher - wie die Staatsanwaltschaft - befugt sein, auch nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidungen hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2007 - 1 AR 447/05 - 1 Ws 235/07 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Köln, 26.04.2012 - 2 Ws 284/12

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Verteidigers des verstorbenen

    Der Pflichtverteidiger ist deshalb befugt, nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidung hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG StraFo 2008, 90; Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdn. 7, § 464 Rdn. 22).

    Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung (vgl. Hanseatischen OLG Hamburg StraFo 2008, 90, Franke in: Karlsruher Kommentar a.a.O. § 464 Rdn. 10), mit dem Versterben des Angeklagten ende die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen.

  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Hierbei kann dahinstehen, ob es zulässig ist, einem verstorbenen Angeklagten nach dessen Tod einen (neuen) notwendigen Verteidiger gemäß § 140 StPO beizuordnen, denn die Befugnis des beigeordneten Verteidigers zur Einlegung eines Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wirkt über den Tod des Angeklagten hinaus (KG, Beschluss vom 14.11.2007 - 1 AR 447/05, Rn. 5, m.w.N., zitiert nach juris).
  • KG, 04.01.2008 - 1 Ws 291/07

    Auslagenentscheidung: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde eines früheren

    Der Zulässigkeit steht die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, weil die Hauptentscheidung gemäß § 414 Abs. 1 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO - wenn auch nicht durch den Beschuldigten - angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 19; OLG München StraFo 1997, 191; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 235/07 - und vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 -).
  • KG, 04.01.2008 - 1 AR 1722/07

    Statthafter Rechtsbehelf des früheren Beschuldigten gegen die unterbliebene

    Der Zulässigkeit steht die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, weil die Hauptentscheidung gemäß § 414 Abs. 1 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO - wenn auch nicht durch den Beschuldigten - angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 19; OLG München StraFo 1997, 191; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 235/07 - und vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 -).
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