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   OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19   

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OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19 (https://dejure.org/2019,63547)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.12.2019 - 1 AR 97/19 (https://dejure.org/2019,63547)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 1 AR 97/19 (https://dejure.org/2019,63547)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

 
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  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Im Hinblick auf den Umfang der Akte bei Anklageerhebung (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKU-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), den notwendigen Einarbeitungsaufwand, die Dauer der - für den Antragsteller vom 20. August 2012 bis zum 3. September 2019 - laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier Verhandlungstagen pro Woche im ersten Durchgang, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern im ersten Durchgang, den erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, den Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die nach dem Einstellungsbeschluss vom 2. Mai 2017 bis zum Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 fortbestehende Mandatsführung ohne Hauptverhandlungstermine, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles steht außer Frage, dass eine Pauschvergütung zu bewilligen ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse - jeweils Einzelrichter - vom 11. Juni 2014, Az 1 AR 17/14, vom 8. Oktober 2014, Az 1 AR 26/14, vom 18. Mai 2016, Az 1 AR 13/16, vom 1. August 2016, Az 1 AR 24/16 und vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16).

    Im Hinblick auf weitere 22 Sitzungstage, die bis zum 13. Oktober 2016 kurzfristig ausgefallen sein sollen, bezieht der Antragsteller sich allein auf den von ihm zitierten Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16, ohne die aus seiner Sicht die Pauschale auslösenden Termins- und Aufhebungsdaten zu konkretisieren.

    h) Der Senat hält zur Höhe der (angemessenen) Pauschvergütung für den "ersten Durchgang" des vorliegenden Verfahrens mithin an seiner bisherigen Rechtsprechung, wie sie beispielsweise im Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16 dargelegt wird, fest.

  • OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19

    Neuer Rechtszug bei Rückverweisung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    b) Aufgrund der den Antragsteller begünstigenden Entscheidung des zweiten Senats vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19, von welcher der Senat daher auch nicht abzuweichen beabsichtigt, ist überdies für den Zeitraum ab Neubeginn der Hauptverhandlung eine erneute Verfahrensgebühr nach Ziff. 4118 des VV RVG nF in Ansatz Zu bringen.

    Für die Vergütung des Pflichtverteidigers ist mangels zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nur der Zeitpunkt seiner Bestellung maßgebend, die vorliegend am 14. März 2012 erfolgte, so dass das zu diesem Stichtag gültige Recht für die Mandatsabrechnung bis zur Zurückverweisung durch den Senat Anwendung findet (Klees ins Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, § 60 Rn 15; v. Seltmann in BeckOK RVG, 45. Edition, § 60 Rn 2f; Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 60 Rn 57: OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Diese dient vielmehr allein dazu, den mit einer Bestellung zum Pflichtverteidiger für diesen einhergehende und aus Gründen des Gemeinwohls - Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens - hinzunehmenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit in vereinzelten Sonderfällen angemessen auszugleichen (vgl. BVerfGE 39, 238 [241f.] = NJW 1975, 1015).
  • OLG Hamm, 30.08.2002 - 2 (s) Sbd 6-173/02

    Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, Anschluss an Einschätzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Sonderaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 - Az. 1 AR 156/04 Str., OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/ Schons/ Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44), so dass für diese 22 Termine keine Pauschale anzusetzen ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 3 AR 214/15

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14 [juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschl. v. 14.3.2014 -6 St (k) 5/14; v. 19.7.2013 - 6 St (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).
  • OLG Koblenz, 11.01.2005 - 1 AR 156/04

    Pflichtverteidigerkosten: Notwendiger Inhalt eines Antrags auf Bewilligung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Sonderaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 - Az. 1 AR 156/04 Str., OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/ Schons/ Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44), so dass für diese 22 Termine keine Pauschale anzusetzen ist.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Für derartige besondere Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung, diesem mit § 51 Abs. 1 RVG eine Regelung zur Seite zu stellen, die sicherstellt, dass ihm die staatlich übertragene Verteidigung kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt (BVerfGE 68, 237; NJW 2007, 3420 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14 [juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13

    Pflichtverteidigerkosten: Obergrenze der Pauschgebühr; Zumutbarkeit der gewährten

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
    Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14 [juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG München, 29.06.2017 - 8 St (K) 2/17

    Bewilligung, Pauschgebühr, Pflichtverteidiger, Unzumutbarkeit, Akteneinsicht,

  • OLG Naumburg, 20.04.2010 - 1 AR 8/10

    Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

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