Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2530
BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03 (https://dejure.org/2003,2530)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 ARs 27/03 (https://dejure.org/2003,2530)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 (https://dejure.org/2003,2530)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2530) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 44 StPO; Vor § 1 StPO; § 137 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden Verfahrensabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts (Unanfechtbarkeit; unzulässige oder schwerwiegende Willensbeeinträchtigung; Deal; Stellung des beratenden Verteidigers; Rechtskraft: Widerstreit von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines "erwirkten" Rechtsmittelverzichts des Angeklagten; Versprechen eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache ; Darauf hinwirken des Gerichts ; Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist; Gewandelte Rechtsauffassungen zur ...

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3; ; StPO §§ 153 ff.; ; StPO § 44

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht aufgrund einer Absprache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1679 (Ls.)
  • NStZ 2004, 164
  • StV 2004, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Für solche bedenklichen Einzelfälle einer Absprache ist charakteristisch, daß im Gegenzug für ein Geständnis eine möglicherweise schuldunangemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt worden oder aufgrund einer Absprache ein Urteil in einer sog. Umfangssache aufgrund einer in ihrer Tragfähigkeit anzweifelbaren Beweisaufnahme ergangen ist (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 - BA S. 8 ff.: Inaussichtstellen einer zweijährigen Bewährungsstrafe für den Fall eines Geständnisses bei angeklagten 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes; nach ausgebliebenem Geständnis dann für - nach Verfahrensbeschränkung noch verbliebene - 37 Fälle sieben Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; Beschluß vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03, dem Revisionsverwerfungsbeschluß selbst nicht zu entnehmen: Für den Fall einer sog. Anlage-Untreue mit mehr als 100 Geschädigten und einem Gesamtschaden von ca. 23 Mio. DM wird nach einer ausweislich des Protokolls vom Eintritt in die Beweisaufnahme bis zum letzten Wort des Angeklagten, also unter Einschluß der Plädoyers, noch 18 Minuten dauernden Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und zur Bewährung ausgesetzt).

    d) Wäre die vom anfragenden 3. Strafsenat ins Auge gefaßte Entscheidung mit einer Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist verbunden, ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der friedenstiftenden Aufgabe auch der Strafrechtsprechung weitere nachteilige Folgen: Die Revisionsgerichte würden voraussichtlich mit einer beachtlichen Zahl von sog. Altfällen befaßt werden, die mit der Behauptung einer den Rechtsmittelverzicht einschließenden Urteilsabsprache anhängig gemacht würden und in denen vormals verständigungsbereite Verurteilte nun im zeitlichen Abstand doch noch eine Möglichkeit sehen, ihren Fall abweichend von früherer Einschätzung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. beispielhaft die Sache 1 StR 272/03, Senatsbeschluß vom 27. August 2003, siehe unten unter C.).

    Der Senat hat deshalb Anlaß darauf hinzuweisen, daß eine gewandelte Bewertung von Rechtsfragen wie auch das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - nach seiner Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermag (Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 66; Beschl. vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03).

    Mit der Behauptung, in zurückliegender Zeit sei ein abgesprochener Rechtsmittelverzicht erklärt worden, sei nicht dargetan, daß der verteidigte Angeklagte wirklich gehindert gewesen sei, gleichwohl Revision einzulegen; seine Beweggründe, hiervon abzusehen, seien für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich (Senat, Beschl. vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 5).

    Dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall (1 StR 272/03) lag eine im Jahr 2003 eingelegte Revision gegen ein Urteil aus dem Jahr 1999 zugrunde, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden war.

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschl. vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368, 415/02): "Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

    Ungeachtet etwaiger Mängel einer Absprache (gemessen am Maßstab von BGHSt 43, 195) kann der Angeklagte vor und bei Abgabe der Verzichtserklärung in der Regel seine Interessen durchaus sachgerecht in freier Willensentschließung wahrnehmen.

    Dem Senat ist freilich nicht entgangen, daß es in einigen wenigen Fällen, die sich nach seiner Beobachtung indes eher als Ausnahme erweisen, zu verfahrensbeendenden Absprachen oder zum Versuch solcher kommt, bei denen die dafür geltenden Grundsätze möglicherweise nicht in jeder Hinsicht gewahrt werden (vgl. zu diesen Grundsätzen nur BVerfG, Vorprüfungsausschuß, NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; siehe weiter Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einl. Rdn. 119 ff.).

    Ist das Ergebnis einer Verständigung zuvor zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden, befindet sich der Angeklagte im Beistand eines Verteidigers, mit dem er sich auch nach Urteilsverkündung nochmals wenigstens kurz besprechen konnte, und sind andere die Willensentschließungsfreiheit wirklich beeinträchtigende Umstände nicht feststellbar, so besteht unter dem Gesichtspunkt der freien Willensentschließung kein Grund, die frei abgegebene Verzichtserklärung nur deshalb rechtlich zu mißbilligen und ihr die Wirksamkeit zu versagen, weil zuvor die Hinweise in BGHSt 43, 195 zur Absprache nicht eingehalten worden sind (so schon Senat NStZ 2000, 386, 387).

  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Er muß deshalb die Möglichkeit haben, einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zu erklären, wenn er mit dem Urteil zufrieden ist oder jedenfalls das Verfahren beendet sehen will (Senat NStZ 2000, 386, 387).

    Ist das Ergebnis einer Verständigung zuvor zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden, befindet sich der Angeklagte im Beistand eines Verteidigers, mit dem er sich auch nach Urteilsverkündung nochmals wenigstens kurz besprechen konnte, und sind andere die Willensentschließungsfreiheit wirklich beeinträchtigende Umstände nicht feststellbar, so besteht unter dem Gesichtspunkt der freien Willensentschließung kein Grund, die frei abgegebene Verzichtserklärung nur deshalb rechtlich zu mißbilligen und ihr die Wirksamkeit zu versagen, weil zuvor die Hinweise in BGHSt 43, 195 zur Absprache nicht eingehalten worden sind (so schon Senat NStZ 2000, 386, 387).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich freilich zuletzt - ohne ausdrückliche Erörterung insoweit - eine Veränderung im Begriffsgebrauch vollzogen: weg vom Erfordernis des schwerwiegenden Willensmangels, hin zum Kriterium der unzulässigen Willensbeeinflussung (so auch Senat NStZ 2000, 386, 387; vgl. demgegenüber noch Beschl. vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96 = NStZ-RR 1997, 173: "in besonderen Fällen schwerwiegender Willensmängel"; siehe auch Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR 112/01: Abstellen auf die Verhandlungsfähigkeit und die Erkennbarkeit der Bedeutung der Erklärung, die nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen sei; ebenso Beschl. vom 10. Mai 2001 - 1 StR 120/01).

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGHSt 16, 164, 167; 21, 4, 10; Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 12; speziell zur Absprache: BGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01 - BA S. 4; Beschluß vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; siehe auch Senat NStZ 1994, 196).

    Diese können auch dadurch bedingt sein, daß die Beteiligten abweichende Erklärungen zum Verfahrenssachverhalt abgeben (vgl. beispielhaft nur Senat NStZ 1997, 561; eindrucksvoll auch der Fall Senat NStZ 1994, 196, in dem der Strafkammervorsitzende unter Berufung auf seine Dienstpflicht und der Verteidiger unter Hinweis auf das Standesrecht miteinander unvereinbare Angaben gemacht hatten).

  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schwerwiegender Willensmangel aufgrund von Täuschung oder Drohung vorliegt, wenn dem Angeklagten vom Tatgericht ein Rechtsmittelverzicht "abverlangt" wird oder ihm zuvor nicht Gelegenheit zur Rücksprache und Beratung mit seinem Verteidiger gegeben wird (vgl. BGHSt 17, 14; 19, 101) oder wenn sonst in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53).

    Nur unter Beachtung dessen ist zu entscheiden, ob überwiegende Gründe der Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit beanspruchen müssen (so schon früh BGHSt 17, 14, 16 f.; siehe weiter BGHSt 45, 51, 53).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schwerwiegender Willensmangel aufgrund von Täuschung oder Drohung vorliegt, wenn dem Angeklagten vom Tatgericht ein Rechtsmittelverzicht "abverlangt" wird oder ihm zuvor nicht Gelegenheit zur Rücksprache und Beratung mit seinem Verteidiger gegeben wird (vgl. BGHSt 17, 14; 19, 101) oder wenn sonst in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53).

    Nur unter Beachtung dessen ist zu entscheiden, ob überwiegende Gründe der Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit beanspruchen müssen (so schon früh BGHSt 17, 14, 16 f.; siehe weiter BGHSt 45, 51, 53).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Namentlich wird das oft für Verfahrensweisen nach den §§ 153 ff. StPO gelten (zum beschränkten Strafklageverbrauch bei gerichtlicher Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO vgl. jüngst BGH, Beschl. vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BA S. 10: Billigung einer verfahrensabschließenden Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten), für das Strafbefehlsverfahren (mit der Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe) und den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch für etwaige Vergleichsschlüsse im Adhäsionsverfahren.
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Er muß vor offensichtlich übereilten und vorschnellen Erklärungen bewahrt werden und die Gelegenheit haben, das Für und Wider seines Schrittes reiflich zu überlegen (vgl. schon Senat, BGHSt 18, 257, 260).
  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03

    Überzeugungsbildung (Postpendenzfeststellung und Zweifelssatz; Hehlerei und

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    In einer namhaften Anzahl solcher Fälle wäre überdies - freilich nur bei erneuter Verurteilung - noch eine zu quantifizierende Strafmilderung wegen einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung vorzunehmen (vgl. dazu nur jüngst BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 410/00

    Unzulässiger Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Völlig ungeeignete, fehlende

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
    Der Senat hat deshalb Anlaß darauf hinzuweisen, daß eine gewandelte Bewertung von Rechtsfragen wie auch das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - nach seiner Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermag (Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 66; Beschl. vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97

    Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses -

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher

  • BGH, 16.05.2002 - 5 StR 12/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Drohung

  • BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97

    Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen nach Darlegung einer ausreichenden

  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 144/92

    Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen - Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZR 133/92

    Wirksamkeit eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts gegen ein

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 120/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 75/85

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen

  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02

    Beweisantrag (Ablehnung wegen eigener Sachkunde; Glaubwürdigkeit;

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 112/01

    Rechtsmittelverzicht; Begriff der Verhandlungsunfähigkeit; Freibeweis; In dubio

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = NStZ 2004, 164) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = NJW 2004, 1336) halten hingegen an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines (unzulässigerweise) vereinbarten Rechtsmittelverzichts fest.
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = StV 2004, 115) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = StV 2004, 196) haben ausgeführt, daß sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines unzulässigerweise vereinbarten Rechtsmittelverzichts festhalten und auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung als wirksam ansehen, auf die das Gericht nur hingewirkt hat.
  • BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme:

    Der Rechtsmittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung "abverlangt" und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt 17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. (Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrags durch den Staatsanwalt)).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Anlaß zur Klärung besteht auch nicht deshalb, weil der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten Anfragebeschluß die Auffassung vertritt, ein Rechtsmittelverzicht sei auch dann unwirksam, wenn er zwar nicht Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung sei, das Gericht auf ihn aber etwa in dem Sinne hingewirkt habe, daß es ihn erwarte oder für wünschenswert erachte (vgl. ablehnend BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2004, 164; Mosbacher NStZ 2004, 52, 53 und Grunst NStZ 2004 54, 55).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht