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   BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99   

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https://dejure.org/1999,7187
BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99 (https://dejure.org/1999,7187)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1999 - 1 ARs 3/99 (https://dejure.org/1999,7187)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99 (https://dejure.org/1999,7187)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG;
    Bewaffneter Betäubungsmittelhandel; Besitz; Teleologische Reduktion;

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3 Satz 3; ; BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmittel und Schusswaffe i.S.d. § 30a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Erhöhte Gefährlichkeit i.S.d. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99
    Zu Recht nimmt der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 28. Februar 1997 (NStZ 1997, 344 = BGHSt 43, 8) an, die erhöhte Gefährlichkeit, welcher § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, sei jedenfalls stets dann gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffe zugleich verfügbar hält.

    Ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Wortlaut nach erfüllt, hat er gleichwohl im Wege teleologischer Reduktion dann keine Anwendung zu finden, wenn nach Lage der Dinge für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine Gefahr bestehen kann (ebenso Lenckner NStZ 1998, 257), So verhielt es sich in dem Fall, der dem angeführten Beschluß des Senats vom 16. September 1997 zugrundelag: Allerdings hatte der Angeklagte die geladene Waffe bei sich, als er zusammen mit einem Beteiligten im Pkw von seinem Wohnsitz in den Niederlanden aus in den Raum Stuttgart fuhr, in dem das Geschäft über das aus Rumänien kommende Rauschgift abgewickelt werden sollte.

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99
    Andererseits hat der Senat entschieden, daß der genannte Qualifikationstatbestand - der ausdrücklich voraussetzt, daß der Täter die Waffe "mit sich führt" - nur in Betracht kommt, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, wobei ihm die Bewaffnung eines Mittäters nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (NStZ 1997, 244 = BGHSt 42, 368).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99
    Er hat bereits in seinem Beschluß vom 14. November 1996 - 1 StR 609196 (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 2) dargelegt, wegen der besonderen Struktur des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei das Merkmal des Mitführens einer Schußwaffe an sich auch dann erfüllt, wenn diese nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll.
  • BGH, 16.09.1997 - 1 StR 472/97

    Gebrauchsbereitschaft beim Mitführen einer Waffe - Fernmündliche Weisung an einen

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99
    Daran sieht er sich gehindert durch den Beschluß des 1, Strafsenats vom 16. September 1997 - 1 StR 472197 (StV 1997, 638), in dem bewaffneter Betäubungsmittelhandel verneint wurde, "weil der Angeklagte noch nicht im Besitz des Betäubungsmittels war".
  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 372/98

    Mitsichführen einer Schußwaffe beim bewaffneten Betäubungsmittelhandel

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99
    Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setze nicht voraus, daß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat (Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 372/98).
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht tragend erwogen worden ist, Fälle, in denen nach Lage der Dinge schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht, im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift von der Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2018 ? 1 StR 149/18, StV 2019, 341, 342 f.; Beschluss vom 13. April 1999 ? 1 ARs 3/99; vgl. auch Beschluss vom 3. April 2002 ? 1 ARs 14/02, NStZ 2002, 600; offengelassen in Beschluss vom 4. Februar 2003 ? GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 196 f.; vgl. Lenckner, NStZ 1998, 257; Hecker, NStZ 2000, 208, 209; Zaczyk, JR 1998, 256; Nestler, StV 2002, 504; Paeffgen in Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV, S. 725; kritisch Altenhain, NStZ 2003, 435), folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98

    Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln; Zeitpunkt des Schußwaffenbesitzes

    Wie der 1. Strafsenat auf Anfrage des Senats ausgeführt hat (Beschl. vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99), hält er, soweit der Begründung der Entscheidung ein entgegenstehender Rechtssatz entnommen werden könnte, an dieser Auffassung nicht fest.

    Ein Fall, in dem für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine Gefahr bestehen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99), liegt nicht vor.

  • BGH, 14.08.2018 - 1 StR 149/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitsichführen eines

    In Fällen, in denen der Teilakt des Handeltreibens nach Lage der Dinge aber schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstellt, scheidet die Anwendbarkeit der Norm nach Ansicht des Senats im Wege teleologischer Reduktion aus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.06.2000 - 2 StR 123/00

    Tatbestand des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

    Die Gefahr, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, ist jedenfalls dann stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffen zugleich verfügungsbereit hat (vgl. Sen. Urt. v. 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 = BGHSt 43, 8, 13; zustimmend BGH, Beschl. v. 13. April 1999 - 1 ARs 3/99; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 = StV 1999, 650 und BGH, Urt. v. 11. Januar 2000 - 5 StR 444/99).
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