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   BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03   

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https://dejure.org/2004,3157
BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03 (https://dejure.org/2004,3157)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - 1 ARs 31/03 (https://dejure.org/2004,3157)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 (https://dejure.org/2004,3157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 132 GVG; § 69 StGB; § 2 Abs. 4 StVG; § 267 Abs. 6 StPO; § 2 RsprEinhG
    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Verkehrssicherheit; Rechtsprechung des BVerwG); Zusammenhangstaten; Begründungsanforderungen im Urteil

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Begrenzung des Zwecks der Maßregel des § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auf den Schutz der Verkehrssicherheit bei so genannten Zusammenhangstaten der allgemeinen Kriminalität; Ausschließlicher Schutz von Verkehrssicherheitsbelangen durch § 69 Abs. 1 S. 1 StGB; ...

  • blutalkohol PDF, S. 95

    Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 42 m; ; ... StGB § 44; ; StGB § 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 69b; ; StGB § 70; ; StPO § 111a; ; StPO § 111a Abs. 1; ; StPO § 267 Abs. 6 Satz 1; ; StPO § 267 Abs. 6 Satz 2; ; StVG § 2 Abs. 4; ; StVG § 3 Abs. 4 Satz 1; ; StVG § 4 Abs. 1; ; LuftVG § 4 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1
    Entzug der Fahrerlaubnis bei sog. Zusammenhangstaten; Anfrage des 4. Strafsenats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    - Der Sexualstraftäter, der sein Auto dazu nutzt, Anhalterinnen oder Kinder mitzunehmen, an einen einsamen Ort zu verbringen und dort zu vergewaltigen oder sonst zu mißbrauchen, das Kraftfahrzeug also gezielt als Mittel einsetzt, um seine Tat aufgrund der schutzlosen Lage seines Opfers leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 7, 165; 44, 228).

    Das zeigt sich insbesondere daran, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) die dort genannte Voraussetzung "um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen" als "überflüssig" entfallen ließ, "weil die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr enthält." Was er unter "Gefährlichkeit für den Kraftverkehr" verstand, wird durch den in der Begründung enthaltenen Verweis auf den Fall BGHSt 7, 165 deutlich.

    Er hat die Annahme der Ungeeignetheit ausdrücklich auch auf die nicht während der Fahrt, sondern in den Fahrtpausen verwirklichten Tathandlungen gestützt (BGHSt 7, 165, 167).

    Im übrigen hat der Bundesgerichtshof in dem genannten, in der zitierten Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil die Vorläuferbestimmung (§ 42 m StGB aF) mit ausführlicher an der Gesetzesgeschichte ausgerichteter Begründung im hier vertretenen Sinne ausgelegt (BGHSt 7, 165, 167 ff.) und insbesondere klargestellt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall nicht die besondere Feststellung voraussetzt, die Belassung der Erlaubnis bedeute eine Gefährdung der Allgemeinheit (BGHSt 7, 165, 72).

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    In Betracht kommt überdies, daß die Art und Weise der Tat charakterliche Anlagen erkennen läßt, die die Allgemeinheit gefährden würden, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirkten (vgl. BVerwG VM 1981, S. 50; NJW 1986, 2779; siehe ferner BVerwGE 99, 249, 252).

    In BVerwGE 99, 249, 252 wird grundsätzlich nochmals betont: "Berechtigte Eignungszweifel können sich auch allein aus Tatsachen ergeben, die bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften - auch solche nicht verkehrsrechtlicher Art - zutage getreten sind" (ebenso BVerwG, Beschl. v. 25. August 1995 - 11 B 92.95).

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 233.59

    Sonstige Straftaten und charakterliche Fahreignung

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    Das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Verfehlung tunlichst ausschließen; daß diese nach der allgemeinen Erfahrung zu befürchten ist, muß daher genügen (BVerwGE 11, 334 zu § 4 Abs. 1 StVG aF).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung BVerwGE 11, 334 (zu § 4 Abs. 1 StVG aF, jetzt § 2 Abs. 4 StVG) ausgeführt: "Der Schutzzweck des Gesetzes beschränkt sich auch nicht auf den Straßenverkehr, sondern ist ein allgemeiner, er richtet sich darauf, Jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.

  • BVerwG, 19.03.1986 - 7 B 19.86

    Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    In Betracht kommt überdies, daß die Art und Weise der Tat charakterliche Anlagen erkennen läßt, die die Allgemeinheit gefährden würden, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirkten (vgl. BVerwG VM 1981, S. 50; NJW 1986, 2779; siehe ferner BVerwGE 99, 249, 252).

    In BVerwG NJW 1986, 2779 (zu § 15e Abs. 1 Nr. 2 StVZO aF) heißt es: "Der Senat hat weiterhin für die Fälle der Versagung (oder Entziehung) der allgemeinen Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung infolge charakterlicher Mängel darauf hingewiesen, daß es insbesondere auf die Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers ankomme und daß dabei auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein könnten, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche Anlagen erkennen lasse, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken." Im konkreten Ausgangsfall lagen zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung vor (ähnlich auch BVerwG NJW 1987, 2246).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Fassung des im Anfragebeschluß aufgestellten Rechtssatzes zu eng erscheint: Der Rechtssatz ist ersichtlich in Anlehnung an den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2376 formuliert, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines Drogensceenings nach festgestelltem Haschischbesitz betraf.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1994 - 7 B 10161/94

    Eignung; Führen; Fahrzeug; Zweifel; Punkte; Punktsystem; Untersuchung; Straftat

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    Weder der Anfragebeschluß noch der dort zitierte Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in NJW 1994, 2436, 2437 verhalten sich aber dazu, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa überholt oder gar aufgegeben sein sollte.
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Förderung der Straftat mißbraucht, also in deliktischer Absicht handelt." Der Bundesrat bemerkt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 3/04) - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - zu den Auswirkungen einer Erhöhung der möglichen Dauer eines Fahrverbots auf die Entziehung der Fahrerlaubnis: Täter von Straßenverkehrsdelikten und sogenannten 'Zusammenhangstaten', deren Schuld so schwer wiegt, daß eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.".
  • BGH, 28.10.2003 - 5 StR 411/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    Dies zeigt der Beschluß des 5. Strafsenats vom 28. Oktober 2003 - 5 StR 411/03 -, wo für die Annahme eines spezifischen Zusammenhanges zwischen Tat und Verkehrssicherheit auch auf "latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht" oder von Widerstandsversuchen des (im Fahrzeug befindlichen) Opfers einer Entführung abgehoben wird.
  • BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    In diese Richtung deutet auch der Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom selben Tage (Beschl. vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03), wo es für genügend erachtet wird, daß sich der Täter bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die zu "relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann" und dafür beispielhaft solche Taten anführt, die teilweise im praktischen Ergebnis gerade die Divergenz ausmachen (Fluchtgefahr; Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 11 B 92.95

    Straßenverkehrsrecht: Überprüfung der Fahreignung trotz strafgerichtlicher

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
    In BVerwGE 99, 249, 252 wird grundsätzlich nochmals betont: "Berechtigte Eignungszweifel können sich auch allein aus Tatsachen ergeben, die bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften - auch solche nicht verkehrsrechtlicher Art - zutage getreten sind" (ebenso BVerwG, Beschl. v. 25. August 1995 - 11 B 92.95).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90

    Vermutung der Unzuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführer bei erheblicher

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 97.60

    Erleichterung der Begehung von Straftaten durch den Besitz der Fahrerlaubnis

  • OVG Bremen, 21.10.1969 - I BA 37/69

    Tauglichkeit; Führen eines Fahrzeugs; Exhibitionismus

  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 29.59

    Nichtverkehrsrechtliche Straftat - Charakterliche Eigenschaft -

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 542/53
  • BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68

    Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 (BGH aaO) hat der 1. Strafsenat am 13. Mai 2004 - insbesondere unter Hinweis auf einen nach seinem Verständnis über den Schutz der Verkehrssicherheit hinausgehenden Schutzzweck der Maßregel im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit vor Straftaten allgemeiner Art - an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschl. vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Der 1. Strafsenat (Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03) hat mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen - entgegenstehenden, entscheidungstragenden - Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB festhalte.
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 5/04

    Sexueller Missbrauch eines Jugendlichen (Entgelt bei einem Angebot zu einer

    Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH NStZ 2004, 144 und BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03).
  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

    Auf die Streitfrage, die Gegenstand der Anfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 2 GVG ist (Beschl. vom 16. September 2003 - 4 StR 210/03 = NStZ 2004, 86; dazu BGH, Beschl. vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03; vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03; vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 18; vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Senatsurteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144; Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 43 ff. m.w.N.), kommt es daher im Ergebnis nicht an, da die Maßregelanordnung sich hier auch nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft erweist.

    Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der Ungeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben (Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2004, 86; vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung bis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG zurückzustellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03).

  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N).
  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

    Diese Auffassung vertritt auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03, 175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in dieser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 m.w.N.).
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).
  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N.).
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