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   BAG, 12.01.1966 - 1 AZB 32/65   

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BAG, 12.01.1966 - 1 AZB 32/65 (https://dejure.org/1966,488)
BAG, Entscheidung vom 12.01.1966 - 1 AZB 32/65 (https://dejure.org/1966,488)
BAG, Entscheidung vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 (https://dejure.org/1966,488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Erledigung seiner Obliegenheiten - Hilfskräfte - Anwaltsbüro - Bestimmender Schriftsatz - Berufungsschrift - Unabwendbarer Zufall - Fristversäumung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 799
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.1962 - V ZB 10/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 12.01.1966 - 1 AZB 32/65
    1» Durch die Zustellung der Urteilsausfertigung am 22» Juni 1965 ist die Berufungsfrist in Gang gesetzt worden» Rach dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 22» Juni 1965 unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist diesem, eine Ausfertigung des Urteils vom 28» Mai 1965 zugestellt worden» An der Wirksamkeit dieser von dem Prozeßbevollmächtigten selbst bestätigten Zustellung wird nichts dadurch geändert, daß die einzelnen Seiten dieser Urteilsausfertigung mit Heftklammern verbunden gewesen sein sollen» Die Beklagte macht nicht geltend, daß die ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Ausfertigung mit der Urteilsurschrift nicht über eins tiinme oder unvollständig sei» 2» Eine Wiedereinsetzung kommt auch dann in Betracht, wenn zwar eine Rechtsmittolschrift rechtzeitig eingegangen ist, es aber an dem Formerfordernis der anwaltlichen Unterschrift fehlt (BGH NJW 62, 1248.- LM Nr» 5 zu § 233(B) ZPO)» 5.
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Der Rechtsanwalt muss allerdings durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 -, NJW 1996, S. 998 m. w. N.; BAG, Beschluss vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 -, NJW 1966, S. 799 sowie BAG, Urteil vom 18. Februar 1974 - 5 AZR 578/73 -, AP Nr. 66 zu § 233 ZPO).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 1101; BAG, NJW 1966, 799; BAG, AP, § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 22).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, daß bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 aaO. unter 2; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 = VersR 1987, 383, 384; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94 = NJW 1994, 3235 unter II 2 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 4; BAG AP § 233 ZPO Nr. 44 m.Anm. von Zeuner; BAG AP § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 233 Rdnr. 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdnr. 54).
  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Ein Rechtsanwalt, der für den mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei herausgehenden Schriftsätze - einschließlich einer erforderlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO - zu sorgen hat (BGH, Urteil vom 20. November 1986 - III ZR 18/86, NJW 1987, 957; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, Rn. 10, juris), handelt nicht nur dann schuldhaft, wenn er einen ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz versehentlich nicht unterschreibt (BAG, NJW 1966, 799), sondern auch, wenn er zwar die Unterschrift leistet, dabei jedoch versehentlich nicht den bestimmenden Schriftsatz, sondern eine beigefügte Anlage unterschreibt.
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, daß seine Anweisungen von den Mitarbeitern befolgt werden, wenn er diese Mitarbeiter auf die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen hatte und wenn sich die Mitarbeiter bisher als zuverlässig erwiesen hatten (BAG Urteil vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 - AP Nr. 44 zu § 233 ZPO; BGH Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84 - VersR 1985, 369; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rz 204, 241, m.w.N.).
  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des

    Auf das geeignete Personal kann sich der Prozeßbevollmächtigte verlassen (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 232 ZPO; AP Nr. 44 zu § 233 ZPO) Bei einer besonderen Fallgestaltung muß jedoch konkret auf die Besonderheiten des konkreten Falles hingewiesen werden (vgl. BGH NJW 1971» 1040).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten schließt in dessen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, weil der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten Vorsorge dafür getroffen hatte, daß lei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 = LM § 233 ZPO Nr. 84; Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56; BAG NJW 1966, 799 = AP § 233 ZPO Nr. 44 mit Anm. Zeuner, vgl. auch Anm. Ostler in NJW 1967, 2300? sowie BAG AP § 233 ZPO Nr. 66).
  • BGH, 18.12.1975 - VII ZR 123/75

    Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Unterzeichnung des für seine Akten bestimmten

    Vielmehr darf der Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, seinen geschulten, zuverlässigen und von ihm überwachten Angestellten auch die einfache, rein büromäßige Aufgabe der Unterschriftskontrolle bei Herausgabe von bestimmenden und anderen Schriftsätzen an das Gericht übertragen (vgl. BGH NJW 1957, 1678; 1962, 1248; 1975, 56; BAG NJW 1966, 799).
  • BFH, 16.08.1979 - I R 95/76

    Postulationsfähige Person - Revision - Einlegung der Revision - Frist -

    Es könne daher für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied ausmachen, ob durch einen unabwendbaren Zufall die Partei verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (vgl. zum Fall des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerfG - vom 30. März 1965 III C 19/65, NJW 1965, 1828; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 12. Januar 1966 I AZB 32/65, NJW 1966, 799).
  • BAG, 18.02.1974 - 5 AZR 578/73

    Berufungsbegründungsschrift - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten -

    Sie kommt nicht nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Frist überhaupt keine Berufungsbegründung eingegangen ist, sondern auch dann, wenn der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten fehlt (BAG AP Nr. 44 zu § 233 ZPO /~zu 2 der Gründe 7 im Anschluß an BGH LM Nr. 5 zu § 233 (B) ZPO).

    Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Beschluß vom 12. Januar 1966 über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, in dem eine Berufungsschrift ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten herausgegangen war (AP Nr. 44 zu § 233 ZPO).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

  • BGH, 27.09.1994 - XI ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

  • BSG, 04.04.2014 - B 1 KR 80/13 B
  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.1992 - 8 Ta 80/92

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Antragstellung nach Behebung

  • BGH, 24.06.1987 - IVa ZR 138/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

  • BFH, 15.01.1971 - III R 127/69

    Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift - Kläger - Prozeßbevollmächtigter -

  • LAG Bremen, 02.04.1993 - 4 Sa 378/92

    Klage einer Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Rücknahme von mehreren

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZB 14/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 06.11.1980 - IX ZR 29/78
  • BGH, 11.03.1977 - V ZB 21/74

    Versäumung der Berufungsfrist - Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 11.03.1975 - V ZB 21/74
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