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   BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94   

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BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94 (https://dejure.org/1995,1118)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94 (https://dejure.org/1995,1118)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 (https://dejure.org/1995,1118)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streik - Aussperrung durch Erklärung des Arbeitgebers - Schließung des Betriebes als bloße Reaktion auf Betriebsstörungen - Kampfmaßnahme

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 213
  • NJW 1996, 1428
  • MDR 1996, 942
  • NZA 1996, 212
  • BB 1995, 1484
  • BB 1996, 2128
  • BB 1996, 218
  • DB 1995, 1409
  • DB 1996, 143
  • JR 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Ist das nicht der Fall, tragen in der Regel die betroffenen Arbeitnehmer das Lohnrisiko (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Nach Aufgabe der Privilegierung des sog. Warnstreiks (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist davon auszugehen, daß auch der kurzfristige Streik ein Erzwingungsstreik ist, der von der Seite des Arbeitgebers mit Abwehrmaßnahmen beantwortet werden kann; zu zulässigen Abwehrmaßnahmen kann auch die Abwehraussperrung gehören (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - BAGE 71, 92, 99 = AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 3 c und d der Gründe, m.w.N.).

    Es ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung jedenfalls aus dem geltenden Tarifrecht und wird bestätigt durch die Vorschriften des Bundesrechts, in denen die Zulässigkeit des Arbeitskampfs vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 11. August 1992, aaO., zu I 3 b der Gründe; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen vgl. BVerfGE 84, 212 = AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Der Senat hat demgemäß schon im Urteil vom 26. Oktober 1971 (- 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484, 510 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B 6 der Gründe) die Aussperrung als eine Arbeitskampfmaßnahme verstanden, die in einer Willenserklärung zum Ausdruck komme.
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Es ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung jedenfalls aus dem geltenden Tarifrecht und wird bestätigt durch die Vorschriften des Bundesrechts, in denen die Zulässigkeit des Arbeitskampfs vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 11. August 1992, aaO., zu I 3 b der Gründe; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen vgl. BVerfGE 84, 212 = AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 21. April 1971 (- GS 1/68 - BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) - allerdings bezogen auf die lösende Aussperrung - gefordert, daß der Arbeitgeber diese eindeutig erklären muß.
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Nach Aufgabe der Privilegierung des sog. Warnstreiks (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist davon auszugehen, daß auch der kurzfristige Streik ein Erzwingungsstreik ist, der von der Seite des Arbeitgebers mit Abwehrmaßnahmen beantwortet werden kann; zu zulässigen Abwehrmaßnahmen kann auch die Abwehraussperrung gehören (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - BAGE 71, 92, 99 = AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 3 c und d der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Der Arbeitgeber, der sich auf diese Rechtsfolge beruft, greift nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf ein, sondern macht eine rechtsvernichtende Einwendung geltend (Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Der Arbeitgeber, der sich auf diese Rechtsfolge beruft, greift nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf ein, sondern macht eine rechtsvernichtende Einwendung geltend (Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Eine solche suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213).

    Sie ist allerdings nur innerhalb des Rahmens möglich, den der Streikaufruf in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht gesetzt hat (27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - aaO.).

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Diese Reaktionsmöglichkeit besteht indessen nur innerhalb des zeitlichen und gegenständlichen Rahmens, der sich aus dem Streikaufruf der Gewerkschaft ergibt (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 der Gründe).

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

    So ist auch der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 (- 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe) ohne weiteres davon ausgegangen, daß nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn eine streikbedingte Betriebsstörung die weitere Arbeit der Streikenden nach dem Ende der Arbeitsniederlegung unmöglich macht.

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213) .

    Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) .

    Eine solche Maßnahme ist allerdings nur innerhalb des Rahmens möglich, den der Streikaufruf in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht gesetzt hat (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - aaO) .

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verlassen der Arbeitsplätze auf, so muß er darüber hinaus deutlich machen, ob er sie damit aussperren oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren will (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

    daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Der Arbeitgeber muss insoweit eine Willenserklärung abgeben (BAG Urteil vom 27.06.1995, 1 AZR 1016/94 AP Nr. 137 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

    Der Arbeitgeber muss das Entgelt nur zahlen, wenn die Fortsetzung der Arbeit möglich und zumutbar ist (BAG Urteil vom 22.03.1994, 1 AZR 622/93 AP Nr. 130 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil 14.12.1993, 1 AZR 550/93 AP Nr. 129 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27.06.1995, 1 AZR 1016/94 AP Nr. 137 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.04.1997 - 4 Sa 589/95

    Streitigkeit über Lohnansprüche für Zeiten, in denen der Arbeitgeber während

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  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

    Er kann ihn vielmehr für die Dauer und im Umfange des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

    Er kann ihn vielmehr für die Dauer und im Umfange des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 218/95
    Fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verlassen der Arbeitsplätze auf, so muß er darüber hinaus deutlich machen, ob er sie damit aussperren oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren will (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf

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