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   BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89   

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https://dejure.org/1990,570
BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 (https://dejure.org/1990,570)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 (https://dejure.org/1990,570)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1990 - 1 AZR 150/89 (https://dejure.org/1990,570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nachteilsausgleich im Konkursverfahren - Einstufung als Masseschuld oder einfache Konkursschuld - Einfluss einer als Betriebsänderung durchgeführten Betriebsstillegung - Durchführung ohne den Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 113 Abs. 3, § 111 Satz 2 Nr. 1, § 112 Abs. 1 bis 3; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 6
    Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs: Anspruch auf Nachteilsausgleich als einfache Konkursforderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 873
  • NZA 1990, 619
  • BB 1990, 1208
  • BB 1990, 1420
  • DB 1990, 2275
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und daher die Einigungsstelle anrufen muß (Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und Urteil vom 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen ist, was nur dann der Fall ist, wenn dieser Interessenausgleich schriftlich niedergelegt wurde (Urteil vom 9. Juli 1985, aaO).

    Das sei der Fall, wenn der Konkursverwalter den Arbeitnehmer entlassen hat, ohne vor der Betriebsänderung einen Interessenausgleich versucht zu haben (Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).

    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1985 (aaO) nicht entgegen.

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Er hat am 23. August 1988 (- 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 242, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), entschieden, daß ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG auch dann vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, wenn die Entlassung der Arbeitnehmer durch den bestellten Sequester erfolgt.

    Eine Masseforderung sei der Abfindungsanspruch nur dann, wenn er erst während des Konkursverfahrens, also nach der Eröffnung des Konkurses, entstanden ist (Urteil vom 23. August 1988, aaO, und Urteil vom 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87

    Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers bei geplanter Betriebsänderung -

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und daher die Einigungsstelle anrufen muß (Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und Urteil vom 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Durch Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG soll der Arbeitgeber angehalten werden, seiner Verpflichtung zu genügen, vor Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich über das Ob und Wie der Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu versuchen (Urteil des Senats vom 8. November 1988, aaO).

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und daher die Einigungsstelle anrufen muß (Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und Urteil vom 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 (BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972 und BAGE 47, 343 = AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) ausgesprochen, daß ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG eine einfache Konkursforderung ist, wenn dieser Anspruch vor Konkurseröffnung entstanden ist.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 588/82

    Zahlung von Abfindungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Verfall von

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 (BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972 und BAGE 47, 343 = AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) ausgesprochen, daß ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG eine einfache Konkursforderung ist, wenn dieser Anspruch vor Konkurseröffnung entstanden ist.
  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89
    Eine Masseforderung sei der Abfindungsanspruch nur dann, wenn er erst während des Konkursverfahrens, also nach der Eröffnung des Konkurses, entstanden ist (Urteil vom 23. August 1988, aaO, und Urteil vom 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

    Auch wenn Arbeitnehmer nach einer beschlossenen Betriebsstillegung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus noch beschäftigt werden, ist ihr Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die Betriebsstillegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 20, zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO).

    Der Nachteilsausgleich ist nur dann als Masseschuld zu berichtigen, wenn die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - aaO; Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 112, 112 a Rn. 214; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 113 Rn. 57 f.).

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 15/02

    Kündigung - Insolvenz - Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

    Auch wenn Arbeitnehmer nach einer beschlossenen Betriebsstillegung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus noch beschäftigt werden, ist ihr Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die Betriebsstillegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 20, zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO).

    Der Nachteilsausgleich ist nur dann als Masseschuld zu berichtigen, wenn die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - aaO; Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 112, 112 a Rn. 214; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 113 Rn. 57 f.).

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 710/96

    Anspruch auf Nachteilsausgleich im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Nach Konkurseröffnung entstandene Nachteilsausgleichsansprüche sind vorweg zu berichtigende Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (BAG Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972; vgl. auch BT-Drucks. 10/2129, S. 7).

    Die Klage des Insolvenzgläubigers gegen den Verwalter auf unmittelbare vorweggenommene Leistung umgeht dieses Verteilungsverfahren und ist daher unzulässig (vgl. für das Konkursverfahren BAG Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).

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