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   BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02   

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BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02 (https://dejure.org/2003,2629)
BAG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 AZR 169/02 (https://dejure.org/2003,2629)
BAG, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 (https://dejure.org/2003,2629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag - Auslegung eines Sozialplans

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan ; Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden des Arbeitnehmers; Vermutungswirkung einer Regelung im Sozialplan; Anwendbarkeit eines Sozialplans bei arbeitgeberseitig veranlasstem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag; Auslegung eines Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

    Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b bb der Gründe; 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75, zu II 2 b der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112a Nr. 6, zu II 1 b der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112 a Rn. 165).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluß des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 - zu II 3 b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.

  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95

    Sozialplanabfindung: Anspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluß des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 - zu II 3 b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.

    Sollte bei Vertragsschluß wider Erwarten eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen und seinen Beendigungswunsch abzulehnen (vgl. dazu BAG 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 -, zu II 3 d der Gründe).

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b bb der Gründe; 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75, zu II 2 b der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112a Nr. 6, zu II 1 b der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112 a Rn. 165).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    In einem solchen Fall muß der Arbeitnehmer den Abschluß des Interessenausgleichs über die angekündigte Maßnahme nicht abwarten (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - BAGE 67, 29, 33 f., zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Dem Kläger stehen Verzugszinsen auf die Bruttoforderung zu (BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150, 152, zu III der Gründe).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b bb der Gründe; 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75, zu II 2 b der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112a Nr. 6, zu II 1 b der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112 a Rn. 165).
  • LAG München, 22.11.2001 - 2 Sa 550/01
    Auszug aus BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. November 2001 - 2 Sa 550/01 - aufgehoben.
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

    Die zum selben Sozialplan ergangenen Entscheidungen des Senats vom 25. März 2003 (- 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6 sowie - 1 AZR 170/02 -und - 1 AZR 171/02 -) führen insoweit nicht weiter.

    Der Senat musste damals den - nicht verkannten (vgl. 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - aaO, zu I der Gründe) - diesbezüglichen Bedenken nicht nachgehen, da das Landesarbeitsgericht festgestellt hatte, der Sozialplan sei "zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden" (vgl. 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - aaO, zu II der Gründe).

    Gleichwohl ist aus ihm ersichtlich, dass die Schließung des Servicezentrums M zu den Maßnahmen gehört, die im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen nach Nr. 1 des Rahmeninteressenausgleichs stehen (vgl. zu derselben Fallgestaltung schon BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 6, zu II 1 der Gründe).

    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 6, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Dies war hier der Fall (vgl. hierzu schon BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 6, zu II 2 b aa der Gründe).

    Hierdurch entfiel die arbeitgeberseitige Veranlassung des Aufhebungsvertrags nicht (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - aaO, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Klägerin traf - anders als im Falle der Eigenkündigung - keine Obliegenheit, ein unzumutbares Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten abzuwarten (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - aaO, zu II 2 b cc der Gründe).

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Der bloße Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt nicht, um in diesem Sinne einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 4).
  • LAG Düsseldorf, 24.01.2007 - 12 Sa 1127/06

    Sozialplanabfindung auch bei arbeitgeberseits veranlasster vorzeitiger

    Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmern, die wegen eines unzumutbaren Arbeitsplatzangebots eine Eigenkündigung aussprechen, Abfindungsansprüche einzuräumen, solche Ansprüche aber Arbeitnehmern vorzuenthalten, die wegen eines gleichermaßen unzumutbaren Angebots einen Aufhebungsvertrag schließen" (BAG, Urteil vom 25.03.2003, 1 AZR 169/02, EzA Nr. 6 zu § 112 BetrVG 2001).

    Der zeitliche Abstand zwischen Ankündigung und Durchführung der Betriebsänderung besagt nichts darüber, mit welchem Grad von Gewissheit die betroffenen Arbeitnehmer mit dem Wegfall ihrer Arbeitsplätze rechnen müssen (BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.).

    Er brauchte auch nicht zuzuwarten, ob bzw. bis ihm ein unzumutbares Angebot konkret unterbreitet würde (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.).

    Im Urteil vom 25.03.2003 (a.a.O.) konnte das Bundesarbeitsgericht diese Frage offen lassen, weil die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt überdies den Betriebspartnern eine entsprechende Gestaltung des Sozialplans etwa mittels Vereinbarung von Stichtagsregelungen an die Hand (BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.) und gesteht ihnen dabei einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu (BAG, Urteil vom 22.03.2005, a.a.O.).

    Sehen die Betriebspartner dies anders, ist es ihnen überlassen, verminderte Leistungen vorzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.1994, 10 AZR 323/93, EzA Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972, Urteil vom 25.03.2003, a. a. O.).

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

    Eine solche Veranlassung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe nach Durchführung der Betriebsvereinbarung für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - BAG Report 2003, 377, zu II 2 b aa der Gründe mwN; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 4, zu II 1 b bb der Gründe mwN).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

    Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    In einem solchen Fall lässt sich mit diesem Zweck die Versagung des Abfindungsanspruchs nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6, zu II 2 b cc der Gründe).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. März 2003 (- 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6).

  • BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07

    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten

    Die Berechtigung einer solchen Annahme kann in einem Sozialplan insbesondere bei ungewissen, langfristigen Entwicklungen durch Stichtagsregelungen oder durch eine entsprechend zurückhaltende Beurteilung dieser Entwicklungen verhindert werden (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - zu II 2 b ee der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6).
  • LAG München, 13.09.2005 - 6 Sa 141/05

    Sozialplanabfindung

    Die Klägerin verweist auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2003 - 1 AZR 169/02.

    Die Klageforderung folgt im Anschluss an die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (vom 25. März 2003 - 1 AZR 169/02, 1 AZR 170/02 und 1 AZR 171/02) aus § 3 Nr. 1, Nr. 2 des Sozialplans vom 17. Mai 1999 (Blatt 18 bis 28 der Akte).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung der Arbeitnehmerin, ihr Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt gewesen war (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 - zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02

    Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund eines entsprechenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Ausspruch der Eigenkündigung objektiv gerechtfertigt war (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - zu II 2 b aa der Gründe; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b bb der Gründe).
  • LAG München, 09.05.2006 - 8 Sa 29/06

    Tarifliche Ausschlussfrist

    Im Hinblick auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2003 (1 AZR 169/02 - n. a. v., jedoch in EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6) berufen, worin einem Arbeitnehmer des gleichen Servicezentrums der Beklagten ein Abfindungsanspruch zugesprochen wurde, nachdem er mit dieser infolge der entsprechenden unternehmerischen Maßnahmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte.

    Insoweit könne der Kläger sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2003 (a. a. O.) berufen.

    Dabei schließt sich die Berufungskammer der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2003 (a. a. O.) durchaus an, dass ein Arbeitnehmer "nicht zuwarten muss, bis ihm ein unzumutbares Angebot unterbreitet würde".

  • BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6, zu II 2 b aa der Gründe mwN).
  • LAG München, 11.03.2008 - 6 Sa 461/07

    Sozialplanabfindung

  • LAG München, 19.10.2005 - 5 Sa 383/05

    Sozialplananspruch als vertraglicher Anspruch im Sinne tariflicher Verfallklausel

  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 503/03

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 15.10.2013 - 1 AZR 405/12

    Betriebsvereinbarung - Verzicht - Zustimmung des Betriebsrats

  • LAG Bremen, 11.05.2016 - 3 Sa 19/16

    Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe

  • BAG, 13.12.2005 - 1 AZR 551/04

    Auslegung eines Sozialplans

  • LAG Bremen, 31.10.2013 - 3 Sa 178/12

    Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2007 - 10 Sa 1164/07

    Auslegung eines Sozialplans - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz -

  • LAG Hamburg, 09.07.2020 - 1 Sa 5/20

    Sozialplanabfindung - veranlasste Eigenkündigung durch geplante Betriebsänderung

  • ArbG Hamburg, 17.09.2019 - 11 Ca 395/18

    Zahlung einer Sozialplanabfindung - Eigenkündigung

  • LAG Bremen, 15.10.2013 - 1 Sa 32/13

    Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe,

  • LAG Bremen, 31.01.2012 - 1 Sa 111/11

    Abfindungsanspruch aus dreiseitiger Vereinbarung - Vertrag zugunsten 3.

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung

  • LAG Bremen, 08.02.2006 - 2 Sa 30/05
  • LAG Hessen, 31.08.2022 - 18 Sa 130/22

    Auslegung von Prozesserklärungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch

  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 170/02

    Sozialplanabfindung - Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderungen

  • LAG Bremen, 28.09.2016 - 3 Sa 62/16

    Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe

  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 171/02

    Sozialplanabfindung - Vorliegen mehrerer Sozialpläne - Veranlassung der Aufhebung

  • LAG Niedersachsen, 25.09.2012 - 1 Sa 497/12

    Auslegung einer Abfindungszusage; Voraussetzungen der Aufrechnung mit Ansprüchen

  • ArbG Köln, 25.01.2011 - 8 Ca 10396/10

    Zulässigkeit der Kürzung von Abfindungsleistungen i.R.e. Sozialplans für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 7 Sa 425/18

    Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit - § 9 Sicherungsordnung EKD

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