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   BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17   

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https://dejure.org/2018,12109
BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17 (https://dejure.org/2018,12109)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2018 - 1 AZR 20/17 (https://dejure.org/2018,12109)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 (https://dejure.org/2018,12109)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Auslegungsgrundsätze für Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art; Rechtscharakter einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit; Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Berechnung einer Sozialplanabfindung bei Elternzeit

  • bag-urteil.com

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegungsgrundsätze für Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Berechnung einer Sozialplanabfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplanabfindung - und die Berücksichtigung der Elternteilzeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialpläne - Auslegung und Inhaltskontrolle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung eines Sozialplans - Bestimmung des maßgebenden Bruttomonatsentgelts - Berücksichtigung von Elternteilzeitverhältnissen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Während Vollzeitarbeitsverhältnis ausgeübte Teilzeitbeschäftigung wegen Elternschaft begründet kein anderes Arbeitsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1198
  • BB 2018, 2163
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) .

    bb) Ein Verständnis der Regelung des II. 2.3 Rahmensozialplan dahingehend, bei einer während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung mit einem sich anschließenden automatischen "Aufleben" der ursprünglichen Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 24 mwN) sei das aufgrund der Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG vereinbarte Bruttomonatsgrundgehalt im Referenzmonat für die Berechnung der Grundabfindung maßgebend, führt zu keinem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis.

    cc) Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung, eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternteilzeit und solchen, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternteilzeit vollständig ruht, sei im Hinblick auf die zu erwartenden geringeren Nachteile bei in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmern möglich und eine solche hätten die Betriebsparteien in II. 2.3 Rahmensozialplan mit dem Referenzmonat Februar 2015 getroffen, nicht auf die Entscheidung des Senats vom 5. Mai 2015 (- 1 AZR 826/13 - Rn. 23) stützen.

    Das hat der Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 2015 (- 1 AZR 826/13 - Rn. 25) ausführlich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 717/15

    Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Dies kann nur bei einer völligen Neuordnung der Rechtsbeziehungen durch die Arbeitsvertragsparteien angenommen werden ( BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 55 mwN, BAGE 160, 237 ) .

    Es bewirkte eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die in der beanspruchten Elternzeit beim betreffenden Arbeitgeber nicht erwerbstätig gewesen sind und deshalb das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttomonatsgrundgehalt für die Berechnung der Abfindung maßgebend ist, und solchen, die in Elternteilzeit tätig sind und bei denen das Teilzeitentgelt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG maßgebend wäre (ausf. BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 56 mwN, BAGE 160, 237) .

    Sie ist für eine Bewertung von künftigen Arbeitsmarktchancen nicht tauglich (vgl. BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 58 mwN, BAGE 160, 237) .

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 128, 275) .

    Sie unterliegen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Darüber hinaus hatten die Betriebsparteien für Arbeitnehmer, bei denen sich in den letzten zwei Jahren vor Abschluss des maßgebenden Sozialplans wesentliche Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit ergeben hatten, eine Durchschnittsberechnung vereinbart, um Härten oder Privilegierungen zu vermeiden (- 1 AZR 316/08 - Rn. 17, 20 ff., BAGE 132, 132) .
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Aufgrund dieser Ausführungen des Gerichtshofs kann es aber nicht als geklärt angesehen werden (acte éclairé), bei den Regelungen in Paragraph 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung handele es sich zugleich um einen Teil des Primärrechts der Europäischen Union, wie es das Landesarbeitsgericht gemeint hat, oder diesem Grundsatz des Sozialrechts komme zwischen den Vertragsparteien ein zwingender Charakter zu (vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 76 mwN) .
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Deshalb dürfe die Bestimmung "nicht restriktiv ausgelegt werden" (- C-116/08 - [Meerts] Rn. 42; ebenso 7. September 2017 - C-174/16 - Rn. 44 mwN) .
  • LAG Hamm, 22.11.2016 - 14 Sa 361/16

    Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die

    Auszug aus BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2016 - 14 Sa 361/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20, BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 36; vgl. zur Wahrung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte auch BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 71) und müssen den auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    (bb) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats haben auch Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 15; 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 - Rn. 10; vgl. ebenso BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 44) .
  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts ausgleichen oder zumindest abmildern (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 - Rn. 10) .
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