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   BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87   

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BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87 (https://dejure.org/1988,1201)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1988 - 1 AZR 200/87 (https://dejure.org/1988,1201)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 (https://dejure.org/1988,1201)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 310
  • NJW 1989, 124
  • MDR 1989, 96
  • NZA 1988, 887
  • BB 1988, 1182
  • BB 1988, 2111
  • BB 1988, 2466
  • DB 1988, 2262
  • JR 1989, 132
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG) ausgesprochen, ein bewilligter Urlaub werde nicht dadurch unterbrochen, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird.
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87
    Der Widerruf eines einmal bewilligten, erst recht eines bereits angetretenen Urlaubs ist nur in Ausnahmefällen, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, zulässig (BAGE 11, 318 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87
    Voraussetzung für einen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage ist, daß der gesetzliche Feiertag die alleinige Ursache dafür ist, daß Arbeitszeit ausgefallen ist (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil des Dritten Senats vom 27. September 1983 BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87
    Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Aussperrung unzulässig war (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom gleichen Tage BAGE 58, 315).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.
  • BGH, 16.08.2007 - IX ZR 63/06

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der

    Ob das Aufrechnungsverbot für den Schuldner gemäß § 242 BGB entfallen ist, weil inzwischen auch die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist , so dass er bei einer Fortdauer des Verbots seine Gegenforderung nicht mehr realisieren könnte (vgl. BGHZ 23, 17, 26 f; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442; v. 26. Februar 1987 - I ZR 110/85, WM 1987, 732, 734; v. 19. September 1988 - II ZR 362/87, NJW 1989, 124, 125; MünchKomm-BGB/Kieninger, aaO § 309 Nr. 3 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Schlüter, aaO § 387 Rn. 61; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 387 Rn. 17), kann dahinstehen.
  • LAG Nürnberg, 06.02.1995 - 7 (5) Sa 785/93

    Warnstreik; Streik; Arbeitskampf; Arbeitsniederlegung; Gewerkschaft;

    aa) Der rechtmäßige Streik beginnt damit, dass eine Gewerkschaft alle oder einzelne Mitglieder aufruft, für ein tarifvertraglich regelbares Ziel in Streik zu treten (h.M., z.B. BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    So hat es im Urteil vom 31.05.1988 (AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) eine Streikteilnahme eines Arbeitnehmers dann angenommen, wenn er "nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit (erscheint) ".

    So ist z.B. nicht geklärt, ob die Kenntnis der Arbeitgeberseite zu beruhen hat auf einer Erklärung der Gewerkschaft (so Löwisch-Krauß, aaO., Rdn. 509; Buchner, BB 1989, 1334, 1338; Kalb, aaO., Seite 62, für den vergleichbaren Fall der Erklärung der Übernahme eines ursprünglich rechtswidrigen Streiks) oder der streikenden Arbeitnehmer (so offenbar BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) oder wahlweise von Gewerkschaft oder Arbeitnehmern (so offenbar BAG, AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Auch ist unklar, ob die Verlautbarung über den Streikbeschluss Inhalt einer Willenserklärung (so möglicherweise BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG: "empfangsbedürftige Willenserklärung ... des einzelnen Arbeitnehmers") oder einer geschäftsähnlichen Handlung ist (von Löwisch-Rieble "zumindest" gefordert, aaO., Rdn. 309) oder ob das Berufen auf die Streiklage sich lediglich - wie bei § 273 BGB - als dem Arbeitgeber mitzuteilendes, ausreichend zu konkretisierendes Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht darstellt.

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Hinsichtlich eines Urlaubs hat der Senat hingegen ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub durch eine Aussperrung nicht berührt wird, für die Zeit des Urlaubs daher Urlaubsentgelt zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub ganz oder teilweise in eine Zeit fällt, in der die Arbeitnehmer des Betriebes ausgesperrt sind (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Für den Fall eines bewilligten Urlaubs hat der Senat hinsichtlich eines "Widerrufs" mit Rücksicht auf einen Arbeitskampf Bedenken geäußert (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • LAG Nürnberg, 06.02.1995 - 7 (3) Sa 810/93

    Arbeitsniederlegung; Warnstreik; Streikbeschluß; Aussperrung

    aa) Der rechtmäßige Streik beginnt damit, dass eine Gewerkschaft alle oder einzelne Mitglieder aufruft, für ein tarifvertraglich regelbares Ziel in Streik zu treten (h.M., z.B. BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    So hat es im Urteil vom 31.05.1988 (AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) eine Streikteilnahme eines Arbeitnehmers dann angenommen, wenn er "nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit (erscheint) ".

    So ist z.B. nicht geklärt, ob die Kenntnis der Arbeitgeberseite zu beruhen hat auf einer Erklärung der Gewerkschaft (so Löwisch- Krauß, aaO., Rdn. 509, Buchner, BB 1989, 1334, 1338; Kalb, aaO., Seite 62, für den vergleichbaren Fall der Erklärung der Übernahme eines ursprünglich rechtswidrigen Streiks) oder der streikenden Arbeitnehmer (so offenbar BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) oder wahlweise von Gewerkschaft oder Arbeitnehmern (so offenbar BAG, AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Auch ist unklar, ob die Verlautbarung über den Streikbeschluss Inhalt einer Willenserklärung (so möglicherweise BAG, AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG: "empfangsbedürftige Willenserklärung ... des einzelnen Arbeitnehmers") oder einer geschäftsähnlichen Handlung ist (von Löwisch-Rieble "zumindest" gefordert, aaO., Rdn. 309) oder ob das Berufen auf die Streiklage sich lediglich - wie bei § 273 BGB - als dem Arbeitgeber mitzuteilendes, ausreichend zu konkretisierendes Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht darstellt.

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Allerdings trifft es zu, daß ein rechtmäßiger Streik einer Erklärung der Gewerkschaft bedarf, mit der sie zum Streik aufruft oder einen "wild" begonnenen Streik übernimmt (vgl. BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    Vielmehr bedarf es, um die streikbedingte Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis rückgängig zu machen, einer entsprechenden Erklärung der Gewerkschaft oder der Streikenden (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

    Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen, die an eine Erklärung der Streikbeendigung zu stellen sind (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, daß sie am Streik teilnehmen (BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).

  • LAG Berlin, 29.01.1991 - 10 Sa 97/90

    Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

    Allerdings hat das BAG in seinem Urteil vom 31. Mai 1988 (BAG 58, 321 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) unter Bezugnahme auf die soeben genannte ältere Entscheidung ausgeführt, der Arbeitgeber könne bei Arbeitnehmern, die bei Streikbeginn bereits erkrankt wären, nicht von einer Streikteilnahmerklärung ausgehen.

    Diese ist nach neuerer Auffassung (BAG 58, 321 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, vgl. Presseerklärung 2/91) kein rein tatsächlicher Vorgang.

    Dies gilt aber nicht für Arbeitnehmer, die schon vor Streikbeginn von der Arbeit befreit waren, wie etwa kranke Arbeitnehmer (BAG 58, 321 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Das bedeutet: Die Streikteilnahme ist als eine den Krankenvergütungsanspruch ausschließende Ursache nur dann anzusehen, wenn sie "erklärt" worden ist, wie etwa im Falle einer aktiven Streikteilnahme oder einer sonstigen ausdrücklichen und konkludenten Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (BAG Urteil vom 15.01.1991, vgl. Pressemitteilung 2/91, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt).

  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 387/91

    Berechnung des Feiertagslohns im Druckgewerbe

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre (BAGE 58, 321 [BAG 31.05.1988 - 1 AZR 589/86] = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Ein Anspruch auf Feiertagslohn besteht jedoch nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 58, 321 [BAG 31.05.1988 - 1 AZR 589/86] = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 1464/02

    Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 970/94
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2011 - 13 Sa 2707/10

    Bezahlung von Feiertagen während des Urlaubs - Tarifauslegung

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 155/11

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Ausspruch einer fristlosen

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 94/11
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 218/95
  • LAG Hessen, 12.07.1989 - 11 Sa 285/89

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Nachgewährung von Urlaub wegen der

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 199/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung - Zulässigkeit der Aussperrung - Feiertag als

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 198/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung - Zulässigkeit der Aussperrung in der

  • LAG Hamburg, 20.10.1994 - H 7 Sa 18/94

    Notwendige Voraussetzungen für die Unterbrechnung eines Streiks; Bezahlung des

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87
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