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   BAG, 25.10.1983 - 1 AZR 260/82   

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BAG, 25.10.1983 - 1 AZR 260/82 (https://dejure.org/1983,1577)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1983 - 1 AZR 260/82 (https://dejure.org/1983,1577)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 (https://dejure.org/1983,1577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsstillegung - Sozialplan - Vereinbarung durch dieBetriebspartner - Geringere Abfindung bei Ablehnung einesgleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einemanderen Betrieb des Unternehmens - Anderer Ort - Treu undGlauben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1984, 598
  • DB 1984, 725
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 08.12.1976 - 5 AZR 613/75

    Interessenausgleich: Entlassung nach Ausschlagung eines zumutbaren Umsetzungs-

    Auszug aus BAG, 25.10.1983 - 1 AZR 260/82
    Wird ein Betrieb stillgelegt, so können die Be triebspartner in einem Sozialplan vereinbaren, daß Arbeitnehmer, die das Angebot eines gleich wertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens an einem anderen Ort ablehnen, nur eine geringere Abfin dung erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, de nen ein solches Angebot nicht gemacht werden kann (im Anschluß an BAG Urteil vom 8. Dezem ber 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).

    Von daher bestehen - wie schon der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1976 (- 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972) ausgesprochen hat - auch keine Bedenken gegen eine Regelung in einem Sozialplan, die den von einer Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihnen weder im eigenen noch in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, die aber einen Abfindungsanspruch ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs oder Versetzungsangebot ausschlägt und deshalb entlassen werden muß.

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen (BAG Urteile vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972; vom 20. April 1994 - 10 AZR 232/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit von Nachteilen unterscheiden.
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 578/93

    Sozialplan - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972) und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

    Das setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer überhaupt durch die Betriebsänderung betroffen ist, also eine wirksame Kündigung vorliegt (BAG Urteil vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972, unter 2 der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972, unter I 4 b der Gründe).
  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

    Das genügt, um den Arbeitnehmer davon abzuhalten, ohne triftigen Grund das Angebot des Arbeitgebers abzulehnen (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen (Urteil vom 25. Oktober 1983 -1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972) und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.10.1996 - 10 AZR 276/96

    Abfindungsanspruch: tarifvertragliche Verfallfrist bei einzelvertraglicher

    Sie können von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972) und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 24/83

    Grundsätze der sozialen Auswahl

    Wenn der Kläger dieses Angebot ausgeschlagen hat, weil er es aus persönlichen Gründen (Nebenbeschäftigung an seinem Wohnort, Hausbau) für unzumutbar hielt, dann kann er der Beklagten jedenfalls nicht vorwerfen, er sei nur deswegen nicht für seinen bisherigen Bezirk wieder eingestellt worden, weil die Beklagte ihm keine bei einer Betriebsstillegung oder -einschränkung fällige Sozialplanabfindung habe zahlen wollen (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 280/82 - DB 1984, 725, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 868/94

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin -

    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen (BAG Urteile vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972; vom 20. April 1994 - 10 AZR 232/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit von Nachteilen unterscheiden.
  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84

    Ausnahme von tariflicher Unkündbarkeit bei Vorliegen eines Sozialplans

    Sie können sogar von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 18 zu § 112 BetrVG, zu I 4 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 17.04.2003 - 17 Sa 1983/02

    Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers

    c) Weitergehend ist von rechtlicher Bedeutung, dass jetzt jeweils schon das Bundesarbeitsgericht einerseits u. a. in seinen Urteilen vom 30.04.1994 - 10 AZR 352/93 - sowie vom 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nrn. 76, 85 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat beim Abschluss eines Sozialplanes den Normzweck des § 112 BetrVG beachten müssen, wonach Sozialplanleistungen nur dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen, dass daher die Sozialplanleistungen nur eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion haben, dass deswegen die Sozialplanleistungen ihrem Zweck nach keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind und dass daher § 112 Abs. 1 BetrVG nicht verlangt, dass der infolge einer Betriebsänderung durch seinen Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung allein deswegen erhält, weil er dem Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers lange Zeit angehört hat, andererseits in seinen Urteilen vom 08, 12.1976 - 5 AZR 613/75 - sowie vom 25.10.1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 3, 18 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem ein Betrieb stillgelegt wird, der Unternehmer sowie der Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbaren können, dass die Arbeitnehmer, die das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens an einen anderen Ort ablehnen, entweder eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, denen ein solches Angebot nicht gemacht werden kann, oder sogar überhaupt keine Abfindung erhalten, da nämlich durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG deswegen nicht verletzt wird, weil der Arbeitnehmer durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber gezwungen wird, vielmehr der Arbeitnehmer auf Grund einer Sozialplanregelung nach Vorstehendem in dem Fall, bei dem er das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens ablehnt, lediglich entweder eine geringere Sozialplanabfindung oder überhaupt keine Sozialplanabfindung gezahlt erhält, was jedoch deswegen rechtlich zulässig ist, weil sich der Unternehmer sowie der Betriebsrat sagen können, dass ein Arbeitnehmer, der bei voller Garantie des sozialen Besitzstandes aus eigenem Entschluss auf Umsetzungs- oder Versetzungsmöglichkeiten verzichtet, dafür auch seine wirtschaftlichen Gründe hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat zudem berechtigt sind, selbst im Sozialplan die Kriterien festzulegen, nach denen den Arbeitnehmern die angebotenen Arbeitsplätze zumutbar sind, und dass die Arbeitsgerichte die vom Unternehmer sowie vom Betriebsrat im Sozialplan festgelegten Zumutbarkeitskriterien nur dahingehend überprüfen können, ob ein nach diesen Kriterien allgemein als zumutbar geltender Arbeitsplatz einen konkreten Arbeitnehmer wegen der körperlichen oder geistigen Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz doch nicht zumutbar ist, ferner in seinem Beschluss vom 16.06.1987 - 1 ABR 41/85 - AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972 sowie in seinem Beschluss vom 25.01.2000 - 1 ABR 1/99 - AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BGB ist, da nämlich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, also in seinem gesamten bisherigen rechtlichen Bestand, vom bisherigen Betriebsinhaber auf den neuen Betriebsinhaber übergeht und da zudem gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die bisherigen Rechte der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen, und dass daher der Betriebsrat von dem Unternehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB den Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG nur in dem Fall verlangen kann, bei dem den von dem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmern nicht nur Nachteile infolge des bloßen Betriebsinhaberwechsels, vielmehr zusätzliche Nachteile entstehen können, des Weiteren in seinem Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan ausdrücklich geregelt ist, dass den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen überhaupt nicht gezahlt werden, und bei dem dieser Sozialplan jetzt im Hinblick darauf, ob den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen zu zahlen oder nicht zu zahlen sind, überhaupt keine Regelung enthält, den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen nur in dem Fall zu zahlen sind, bei dem die Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem triftigen Grund widersprochen haben, da nämlich im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der hiervon betroffene Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber deswegen auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dem betroffenen Arbeitnehmer sein bisher innegehabte Arbeitsplatz in dem identischen Betrieb erhalten bleibt, und weitergehend in seinem Urteil vom 15.12.1998 - 1 ARZ 332/98 - AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass dagegen nunmehr in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan die Zahlung von Abfindungen bei arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen ist und bei dem dieser Sozialplan jetzt überhaupt keine Regelung dahingehend enthält, dass die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen entweder den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, oder den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ohne triftigen Grund widersprochen haben, überhaupt nicht zu zahlen sind, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen ebenfalls den Arbeitnehmern, denen entweder wegen ihrer Ablehnung des ihnen angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatzes oder wegen ihres Widerspruchs gegen den gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nachfolgend ihr bisheriger Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erklärt hat, zu zahlen sind, da es nämlich rechtlich dem Unternehmer sowie dem Betriebsrat nicht untersagt ist, in einem Sozialplan zu vereinbaren, dass auch den vorstehenden Arbeitnehmern eine Abfindung gezahlt wird.
  • BAG, 17.09.1997 - 10 AZR 38/97
  • LAG Hamm, 25.01.1990 - 16 Sa 969/89

    Sozialplan: Ersatzarbeitsplatz - berufliche und finanzielle Gleichwertigkeit

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 854/94
  • BAG, 23.10.1984 - 1 AZR 441/83
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