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   BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56   

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https://dejure.org/1957,1474
BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
BAG, Entscheidung vom 08.11.1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
BAG, Entscheidung vom 08. November 1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 115
  • NJW 1958, 686 (Ls.)
  • DB 1958, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.10.1955 - 2 AZR 3/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Klärung einer Vorfrage für

    Auszug aus BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Hach diesem Grundsatz kann derjenige, dem das Gesetz.die Möglichkeit gibt, eine umfassende und mit dem Ergebnis völliger Rechtssicherheit verbundene Klärung einer streitigen Präge herbeizuführen, nicht diese Präge zum Anlaß für eine solche Peststellungsklage nehmen, durch die die Erzielung eines auch nur annähernd gleichen Erfolges nicht möglich ist (BAG 2, 142 /T45/1467; BGHZ 2, 250 72537; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 256 Anm. III 5 b).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Hach diesem Grundsatz kann derjenige, dem das Gesetz.die Möglichkeit gibt, eine umfassende und mit dem Ergebnis völliger Rechtssicherheit verbundene Klärung einer streitigen Präge herbeizuführen, nicht diese Präge zum Anlaß für eine solche Peststellungsklage nehmen, durch die die Erzielung eines auch nur annähernd gleichen Erfolges nicht möglich ist (BAG 2, 142 /T45/1467; BGHZ 2, 250 72537; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 256 Anm. III 5 b).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Meinung im Schrifttum, daß einzelvertragliche Abreden, die gegen zwingendes Tarifrecht verstoßen, der Gewerkschaft noch keinen Anspruch gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber auf Beachtung des Tarifvertrages zugunsten ihrer Mitglieder geben (so schon Beschluß des Senats vom 8. November 1957, BAGE 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO und vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 356; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 90).
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209; BGH 4. Juli 1962 - V ZR 206/60 - BGHZ 37, 331, 333; s. auch BAG 8. November 1957 - 1 AZR 274/56 - BAGE 5, 115: zur "Tarifwidrigkeit" eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens; 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - zu IV der Gründe, BAGE 18, 223: zur "Rechtswidrigkeit" einer Nichtanrechnung; 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322: zur "Rechtswidrigkeit" einer Arbeitskampfmaßnahme) .
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Das Bundesarbeitsgericht hat es aber stets abgelehnt, aus dieser ihrer Ordnungsaufgabe eine Befugnis der Koalitionen herzuleiten, die durch die Tarifnormen begründeten Rechtspositionen ihrer Mitglieder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO, zu II der Gründe; BAG AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 296/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 19.02.1965 - 1 AZR 237/64

    Einstufung eines Arbeitnehmers - Lohngruppen eines Tarifvertrages - Abgrenzbare

    Besonderheiten ergeben sich aus den Vorschriften über die Besetzung der Kammern der Tatsacheninstanzen (§ 16 Abso 2 Satz 2, § 35 Abs" 2 Satz 2 ArbGG) und aus der Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 63 ArbGG" Daß die Vorschrift des § 8 TVG der Prozeßökonomie zu dienen bestimmt und geeignet ist, hat der Senat schon in der Entscheidung BAG 5, 115 (118) = AP lTr" 7 zu § 256 ZPO betont» Dies rechtfertigt es, bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 8 TVG großzügig zu verfahren» Ist zu erwarten» daß durch eine einzige Entscheidung im Prozeß zwischen den Tarifvertragspartnern die Durchführung einer Viel zahl von Prozessen vermieden werden kann» so ist in der Regel die Anwendbarkeit des § 8 TVG zu bejahen» In einem solchen Fall geht es nicht an, die Rechtsuchenden, die, wenn auch nicht mit den Tarifvertragsparteien identisch, so doch ihre Mitglieder sind, auf viele Einzelklagen oder auch nur auf einen Musterprozeß zu verweisen (BAG 5, 107 Tl1 7> dieser Ansicht hat Tophoven in AP aaO und in SAE 58, 85 zugestimmt).
  • BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61

    Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung

    beitnefcmcr dor Beklagten Zunächst einmal hat sie derartiges nach dom Tatbestand des angefochtenen Urteils (in dem auf die Schriftsätze nicht Bezug genommen ist, so daß der Tatbestand für den Senat allein maßgebend ist) selbst nicht vorgetragen; zum anderen hat eine Gewerkschaft als selche nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters oder Pro zeßstandschaf ters der bei ihr organisierten Arbeitnehmer" Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung BAG 5, 115 = AP Kr" 7 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß die Ta rifvertragsparteion nicht die Möglichkeit haben, von sich aus im eigenen Namen die durch die normativen Hegelungen eines Tarifvertrages bestimmten Hechtspositionen der Tarifunterworfenen geltend zu machen 3) Dieser Wertung kann die Klägerin nicht entgegenhalton, der Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit sie festgestellt sehen will, würde, auch wenn sein normativer Teil nur die Arboitsvorhältnissc zwischen der Beklagten und deren Arbeitnehmern (also Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und Dritten) beherrsche und gestalte, doch auf ihre eigenen Rechtobeziehungen insofern von Einfluß sein können, als die aus dem Tarifvertrag folgende Friedenspflicht der Klägerin selbst Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien begründen könne" Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Anwendbarkeit der Holztarife auf den Betrieb der Beklagten entsprechende Folgen auch für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten haben könnte" Denn jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses, da es sich insoweit, so lange nicht Fragen der Friedenspflicht konkret im Hinblick auf die Führung oder das unmittelbare Bevorstehen eines Arbeitskampfeo zum Tragen kommen könnten, nur um die Beantwortung einer dem Gericht unterbreiteten hypothetischen Frage handeln würde" Der Senat hat bereits in der Entscheidung AP Nr" 19 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß das Feststellungsinteressc io Sc des § 256 ZPO nur dann zu bejahen ist, wenn durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder mindestens in naher Zukunft die rechtliche Lage des Klägers beeinflußt werden könnte, Baß ein solcher Fall hier vorliegt, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
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