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   BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79   

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BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79 (https://dejure.org/1980,563)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1980 - 1 AZR 331/79 (https://dejure.org/1980,563)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 (https://dejure.org/1980,563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkte Aussperrung verstößt gegen Koalitionsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen nichtorganisierter Arbeitnehmer - Positive Koalitionsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 33, 195
  • NJW 1980, 1653
  • BB 1980, Beilage 4, 24
  • DB 1980, 1355
  • afp 1980, 171
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.
  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    (cc) Auch die vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1980 anerkannte Zulässigkeit der Aussperrung von nichtorganisierten Arbeitnehmern im Arbeitskampf spricht dafür, dass ein Tarifvertrag zumindest auch darauf abzielt, über die unmittelbar betroffenen Arbeitsverhältnisse der organisierten Arbeitnehmer hinaus Wirkung in seinem Geltungsbereich zu erzielen (vgl. BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202).
  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Unabhängig davon, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 25. August 2010 ausdrücklich angegeben hat, die Antwort der Arbeitnehmer werde "ausschließlich für die Prüfung eines Anspruchs auf die Tarifeinigung mit der Gewerkschaft ver.di verwendet", verletzt eine selektive Aussperrung, die gezielt nur die Mitglieder der streikenden Gewerkschaft erfasst, also schon Nichtorganisierte hiervon ausnimmt, ihrerseits die positive Koalitionsbetätigungsfreiheit der kampfführenden Gewerkschaft (st. Rspr. BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195) .
  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    In einem solchen Fall kann der Streik eine mit Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zu vereinbarende Verletzung der positiven Koalitionsfreiheit des einzelnen Arbeitgebers und zugleich einen unzulässigen Angriff auf den Mitgliederbestand des Arbeitgeberverbands darstellen (vgl. zur Verletzung des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG durch die gezielte Aussperrung von Gewerkschaftsmitgliedern BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 203, zu A II 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Ebenso wie organisierte Arbeitnehmer dürfen auch nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausgesperrt werden (BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 310, zu III B 3 der Gründe; 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 195, Teil III zu IV 5 der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202, zu A I der Gründe).

    Vielmehr würde durch eine derartige Differenzierung die positive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder verletzt (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 -BAGE 33, 195, 203 ff., zu A II der Gründe).

    Gleichwohl wird durch die Aussperrung die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer nicht verletzt (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202 f., zu A I der Gründe).

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Eine unzulässige Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit liegt darin nicht (BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III B 3 der Gründe, m. w. N.; MünchArbR/Löwisch, § 238 Rz 52 ff.; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 58 f.; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 343 ff.; zum Sonderproblem der fehlenden Streikunterstützung durch die kampfführende Gewerkschaft vgl. BAGE 33, 195, 205 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Ob eine solche anzunehmen wäre, wenn der Arbeitgeber die Prämie gezielt nur Gewerkschaftsmitgliedern anbieten würde, um sie auf diese Weise zum Streikbruch zu bewegen, bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Wolter, aaO, Rz 280 wy; offengelassen von Hoyningen-Huene, DB 1989, 1467; vgl. zur Unzulässigkeit einer nur gegen Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Aussperrung BAGE 33, 195 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Beklagte sich einer rechtmäßigen Aussperrung anschließen durfte, ob die Beklagte bei dem von ihr eingesetzten Kampfmittel in unzulässiger Weise zwischen Mitgliedern der streikenden Gewerkschaft und nichtorganisierten Arbeitnehmern unterschieden hat (vgl. dazu BAG 33, 195, 203 = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), und ob den benachteiligten organisierten Arbeitnehmern eine Beihilfe in der Höhe zustünde, wie sie an nichtorganisierte Arbeitnehmer gezahlt wurde (zur Gleichbehandlung vgl. zuletzt Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts BAG 45, 86).
  • LAG Thüringen, 14.12.2021 - 1 Sa 127/20

    Kampfrisiko - Streikfolge - Kampfmaßnahme - arbeitskampfbedingte

    Hierin liegt sonst ein Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG geschützte positive Koalitionsfreiheit (BAG 18.11.2014 - 1 AZR 257/13, Rn. 34; BAG 10.06.1980 - 1 AZR 331/79; Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Art. 9 GG Rn. 214; ErfK-Linsenmaier, 22. Auflage 2022, Art. 9 GG Rn. 254).

    Sie meint, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.1980 (1 AZR 331/79) zugrundeliegende Fallgestaltung sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar, da der Arbeitgeber in dem dort entschiedenen Fall einen allgemein gefassten Aussperrungsbeschluss zum Anlass nahm, zwischen gewerkschaftlich organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern zu differenzieren.

  • BAG, 11.01.1990 - 8 AZR 440/88

    Konkursausfallgeld und Urlaubsentgelt

    Das für unpfändbare Forderungen bestehende Abtretungsverbot nach §§ 412, 400 BGB ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der durch die Vorschriften über die Unpfändbarkeit geschützte Zedent den Gegenwert der Forderung bereits vorher erhalten hat (BGHZ (GS) 4, 153 ff. und 13, 360 ff.; BAGE 11, 12 [BAG 24.02.1961 - 1 AZR 165/59] = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; BAGE 33, 140, 184 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 1 der Gründe; 33, 195, 206 f. = AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 1 der Gründe).
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 675/92

    Tarifliches Maßregelungsverbot - Prämie für arbeitswillige Arbeitnehmer -

  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95

    Lohnansprüche aus Ausnahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung - Geltendmachung

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 935/79
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.08.2007 - 12 Ga 145/07
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.08.2007 - 12 Ga 148/07
  • LAG Hamm, 09.12.1982 - 8 Sa 408/79

    Aussperrungsbeschluß; Übermaßverbot

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