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   BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99   

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BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 (https://dejure.org/2000,363)
BAG, Entscheidung vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 (https://dejure.org/2000,363)
BAG, Entscheidung vom 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 (https://dejure.org/2000,363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • Judicialis

    BetrVG § 77; ; BGB § 611; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 77; BGB §§ 611, 242
    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 77; BGB §§ 611, 242
    Ablösung arbeitsvertraglicher Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung: Eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 94, 179
  • ZIP 2000, 2216
  • NZA 2001, 49
  • NZA 2001, 756
  • BB 2001, 679
  • DB 2001, 47
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Für sie kommt ein kollektiver Günstigkeitsvergleich daher nicht in Betracht (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch; siehe dazu auch Richardi NZA 1990, 331; siehe weiter Senatsurteil 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - nv.).

    Soweit Normen einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger sind als die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen sie aber nicht nichtig (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 aaO; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).

    Für diese Ansprüche scheidet ein kollektiver Günstigkeitsvergleich und eine Ablösung schon dem Grunde nach aus; sie werden allenfalls für die Dauer des Bestehens der Betriebsvereinbarung verdrängt (grundlegend Senatsbeschluß 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch).

    Da keine von der Entscheidung des Großen Senats erfaßte Fallgestaltung vorliegt, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der sich aus der Entscheidung des Großen Senats ergebenden Konsequenz zu folgen ist, daß bei Ablösung des vertraglichen Anspruchs und späterer (freier) Kündigung der Betriebsvereinbarung der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch mehr hat (siehe dazu schon Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360, zu III 1 der Gründe; Richardi NZA 1990, 331; derselbe BetrVG 7. Aufl. § 77 Rn.143 mwN).

  • BAG, 24.03.1992 - 1 AZR 267/91

    Rechtsgründe für die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Für sie kommt ein kollektiver Günstigkeitsvergleich daher nicht in Betracht (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch; siehe dazu auch Richardi NZA 1990, 331; siehe weiter Senatsurteil 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - nv.).

    Soweit Normen einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger sind als die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen sie aber nicht nichtig (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 aaO; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).

    Sie knüpft nicht wie das eigentliche Arbeitsentgelt an die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung an, sondern - entsprechend einer Gratifikation - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses überhaupt (siehe zum Begriff der Sozialleistung schon Senatsbeschuß 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77 - BAGE 34, 297, zu B I 1 und 3 der Gründe; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42), nach der eine vertragliche Einheitsregelung über Sozialleistungen dann durch eine umstrukturierende Vereinbarung abgelöst werde, wenn diese bei einem kollektiven Günstigkeitsvergleich keine schlechtere Leistung enthalte, seien auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht anzuwenden.

    a) Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf sog. freiwillige Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; bestätigt in BAG Großer Senat 7. November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211).

  • LAG Düsseldorf, 07.04.1999 - 1 (17) Sa 33/99

    Betriebsvereinbarung: Wirkung der Kündigung - Wiederaufleben einzelvertraglicher

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 1 (17) Sa 33/99 -.

    1 AZR 366/99 1 (17) Sa 33/99.

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 9/92

    Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Mit dem Landesarbeitsgericht kann schließlich auch offengelassen werden, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstieß und deshalb unwirksam war; es kann weiter offenbleiben, ob nicht wenigstens die Regelung über das Urlaubsgeld (teilweise) unwirksam war wegen einer an sich unzulässigen dynamischen Blankettverweisung (vgl. Senat 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - BAGE 70, 356).
  • BAG, 07.11.1989 - GS 3/85

    Vorrang des Individualvertrags bezüglich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    a) Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf sog. freiwillige Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; bestätigt in BAG Großer Senat 7. November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211).
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 598/97

    Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Zu beurteilen ist, ob das Landesarbeitsgericht anhand der von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls zu einem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt ist (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt etwa BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 41).
  • BAG, 09.12.1980 - 1 ABR 80/77
    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Sie knüpft nicht wie das eigentliche Arbeitsentgelt an die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung an, sondern - entsprechend einer Gratifikation - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses überhaupt (siehe zum Begriff der Sozialleistung schon Senatsbeschuß 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77 - BAGE 34, 297, zu B I 1 und 3 der Gründe; Senatsurteil 24. März 1992 aaO).
  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98

    Änderung einer betrieblichen Übung

    Auszug aus BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99
    Bei Leistungen mit Gratifikationscharakter erwirbt der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung in der Regel bereits bei mindestens dreimalig vorbehaltloser Zahlung einen arbeitsvertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die bisher gewährte Leistung (zuletzt etwa BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 55).
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Da die Betriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323) , führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung getroffen worden ist (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe, aaO; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00

    Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot

    Zu beurteilen ist, ob das Landesarbeitsgericht anhand der von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls zu einem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt ist (st. Rspr. vgl. zuletzt etwa BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 41; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - BAGE 94, 179).
  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00

    Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten

    Es ist zB schon sehr fraglich, ob die vom Landesarbeitsgericht seinem kollektiven Günstigkeitsvergleich zugrunde gelegten Leistungen (Vergütung, Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, Arbeitnehmerbeitragsanteil) ein geschlossenes Regelungssystem von Leistungen bildeten und bilden, bei dem ein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich ist (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - BAGE 94, 179).
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