Rechtsprechung
   BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2218
BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97 (https://dejure.org/1998,2218)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1998 - 1 AZR 386/97 (https://dejure.org/1998,2218)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 (https://dejure.org/1998,2218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 9 Arbeitskampf; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 615; GG Art. 9 (Arbeitskampf)
    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Lohnrisiko bei "Wellenstreik"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3732
  • NZA 1998, 896
  • BB 1998, 1488
  • BB 1998, 537
  • DB 1998, 1566
  • DB 1998, 475
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    Diese Reaktionsmöglichkeit hat der Arbeitgeber indessen nur innerhalb des zeitlichen und gegenständlichen Rahmens, der sich aus dem Streikaufruf der Gewerkschaft ergibt (Senatsurteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe) gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt.

    Durch ein solches Vorgehen würde der Arbeitgeber selbst im Arbeitskampf aktiv und den Arbeitswilligen eine Beschäftigung verweigern, die weder als unmöglich noch als unzumutbar anzusehen wäre (Senatsurteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b bb der Gründe).

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    Damit hat sie sich gerade nicht i.S. der dargestellten Rechtsprechung dem Streik gebeugt, sondern im Gegenteil versucht, ihm durch Einsatz ihrer Betriebsmittel die wirtschaftliche Stoßkraft zu nehmen (vgl. BAGE 76, 196, 202 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97
    Es ist vielmehr auch in dieser Lage regelmäßig seine Sache, die Arbeit in Ausübung seines Direktionsrechts auf diejenigen Arbeitnehmer zu verteilen, deren er bedarf (Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, S. 1262; Löwisch/Bittner in Löwisch, Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht, III B Rz 72; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 73; ebenso zur Verteilung der verbliebenen Arbeit in mittelbar kampfbetroffenen Betrieben BAGE 34, 331, 348 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 3 der Gründe).
  • LAG Berlin, 28.05.1997 - 15 Sa 95/96

    Streik; Arbeitskampf; Lohnrisiko; Entgelt; Fernwirkung; Zeitung

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 1997 - 15 Sa 95/96 - aufgehoben.
  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97
    c) Bei der Bewertung, ob die Beschäftigung der Kläger nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Beklagten zumutbar war, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum lassen (BAGE 73, 291, 305 = AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 3 a der Gründe).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Bei der Bewertung, ob die Beschäftigung der Klägerinnen und Kläger nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Beklagten zumutbar war, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum lassen (Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO, zu II 2 c der Gründe).

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • BAG, 17.11.1998 - 9 AZR 503/97

    Politische Weiterbildung

    Da bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BAG Urteile vom 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - AP Nr. 7 zu § 51 TVAL II; vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), unterliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung.

    Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (BAG Urteile vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - AP Nr. 30 zu § 554 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - AP Nr. 239 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).
  • LAG Thüringen, 14.12.2021 - 1 Sa 127/20

    Kampfrisiko - Streikfolge - Kampfmaßnahme - arbeitskampfbedingte

    Ob die Reduzierung des Arbeitsprogramms oder die Weiterbeschäftigung von Ersatzkräften nach Beendigung eines Kurzstreiks noch als Abwehr einer Betriebsstörung oder schon als eigene Kampfmaßnahme zu werten ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art des Streiks und der betrieblichen Tätigkeit (BAG 17.02.1998 - 1 AZR 386/97, Rn. 28; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 40).
  • LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht