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   BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71   

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https://dejure.org/1972,742
BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71 (https://dejure.org/1972,742)
BAG, Entscheidung vom 30.05.1972 - 1 AZR 427/71 (https://dejure.org/1972,742)
BAG, Entscheidung vom 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 (https://dejure.org/1972,742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsvertragsbruch - Anspruchshäufung - Gesamtschuldnerische Haftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 1635
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58

    Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform -

    Auszug aus BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71
    Zwar kann eine schriftliche Geltendmachung auch durch Erhebung einer Klage ersetzt werden (BAG 9, 296 = AP Nr« 5 zu § 4- TVG Ausschlußfristen)« Aber auch durch die Klageerhebung ist im Streitfall die für die Geltendmachung tariflich vorgeschriebene Frist nicht gewahrt.
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71
    Selbst bei einer Eigen gruppe, für die im Streitfall mehr spricht als für eine Betriebsgruppe (vgl» dazu BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Akkord kolonne), iät aber nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die einzelnen Mitglieder für die Aufnahme der Arbeit und die sonstige Erfüllung des Arbeitsvertrages durch die übrigen Mitglieder persönlich die Haftung übernehmen (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, 7» Aufl., Bd. I, S. 796 Fußn. 28; Nikisch, Arbeits recht, 2. Aufl., Bd" I, S. 204- Fußn. 10).
  • BAG, 16.12.1971 - 1 AZR 335/71

    Schadenersatzanspruch - Ungefähr-Berechnung

    Auszug aus BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71
    Aus dieser tariflichen Ausschlußfristvorschrift ergeben sich für den vorliegenden Fall die nachstehenden Folgerungen: 1, Zur schriftlichen Geltendmachung im Sinne von § 9 Abs, 1 BRTV-Bau gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats mindestens die annähernde Bezifferung (Urteil vom 16, Dezember 1971 in Sachen 1 AZR 335/71, demnächst AP Nr, 48 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71
    b) Hinsichtlich der Schadenersatzforderung wegen der für die Baustelle K gemachten Anschaffungen hat die Verhandlung vor dem Senat ergeben, daß diese Forderung nicht mehr geltend gemacht werden soll» Insoweit kommt es also auch auf die Frage der Ausschlußfrist nicht mehr an» c) Anders als für den Anspruch auf Ersatz des Gev/innaurfalls ist die Frage der tariflichen Ausschlußfrist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs zu beantworten» Hier gelten die Erwägungen, die vom erkennenden Senat bereits in den Entscheidungen AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers unter II 1 der Gründe und AP Nr» 32 zu § 4 TVG Ausschlußfristen unter 2 c und 3 der Gründe angestellt worden sind» Da nach kommt es für die Fälligkeit im Sinne von § 9 Abs» 1 BRTV-Bau darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Bauherr die Klägerin mit Erfolg in Anspruch genommen hat oder von ihr doch Schadenersatz in einer solchen Form gefordert hat, daß die Klägerin sich veranlaßt sah, mit Rücksicht auf diese Forderung Rückstellungen vorzunehmen».
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

    Die Geltendmachung soll den Schuldner zur Prüfung veranlassen, ob er der Forderung entsprechen will (BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 50 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 12).
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 628/14

    Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist

    Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Geltendmachung genüge es, wenn deutlich werde, dass der Arbeitnehmer die Kürzungen nicht akzeptiere und die Zahlung einer höheren persönlichen Zulage verlange, berücksichtigt nicht, dass die Entscheidung des Anspruchsgegners, ob er die geltend gemachte Forderung erfüllen will, gerade von der für die Forderung angeführten (rechtlichen) Begründung abhängt und je nach dem angegebenen Anspruchsgrund völlig unterschiedlich ausfallen kann (vgl. für eine Forderungsmehrheit: BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - zu II 1 der Gründe; Dütz Anm. AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50 unter II) .
  • BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04

    Karenzentschädigung - Ausschlussfrist

    Bei einer Anspruchshäufung muss sich die Geltendmachung - wenn tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, zB wie in § 70 Satz 2 BAT - auf jeden einzelnen Anspruch beziehen, auch wenn die Teilansprüche auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50, zu II 1 der Gründe).
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