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   BAG, 30.05.1958 - 1 AZR 478/57   

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BAG, 30.05.1958 - 1 AZR 478/57 (https://dejure.org/1958,407)
BAG, Entscheidung vom 30.05.1958 - 1 AZR 478/57 (https://dejure.org/1958,407)
BAG, Entscheidung vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 (https://dejure.org/1958,407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsabteilung - Personelle Einheit - Organisatorische Abgrenzbarkeit - Technische Betriebsmittel - Eigener Betriebszweck - Hilfszweck

Papierfundstellen

  • DB 1958, 872
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Die Rechtsbeschwerden übersehen, daß Betriebsteile - anders als die Hauptverwaltung eines Unternehmens - ihrem Wesen nach an sich organisatorisch unselbständig sind und wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb als solchen allein nicht bestehen können (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 4 Rz 2; Galperin/ Löwisch, aaO, § 4 Rz 10; Schimana, BB 1979, 892, 893; BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 2 AZR 23/55 - AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich; Urteil vom 5. März 1958 - 4 AZR 501/55 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich; Urteil vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - AP Nr. 13 zu § 13 KSchG; BAG Beschluß vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - AP Nr. 4 zu § 3 BetrVG).
  • LAG Niedersachsen, 17.11.2014 - 12 Sa 864/14

    Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglied wegen Schließung einer

    Mit Urteil vom 30.05.1958 (1 AZR 478/57) hat der 1. Senat des BAG hierzu ausgeführt, dass die Arbeitsgruppe selbst und die einzelnen ihr angehörenden Arbeitnehmer hinsichtlich Einteilung, Zeit und Ort der von ihnen zu leistenden Arbeit nicht der Weisung der Stelle unterliegen dürfen, von der sie zur Arbeit im Einzelfall angefordert sind.

    Eine solche Weisungsbefugnis des Leiters der Arbeitsgruppe entfällt naturgemäß nicht schon dadurch, dass der Leiter einer solchen Arbeitsgruppe seinerseits Weisungen anderer betrieblicher Stellen unterworfen ist (BAG 30.05.1958, 1 AZR 478/57, Rn. 8).

  • BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 50/69

    Betriebsabteilung - Räumliche Entfernung - Eigene technische Leitung -

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- (BAG, Urteil vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - Arbeitsrechtliche Praxis -AP- Nr. 13 zu § 13 KSchG aF = BABl 1958, 702 mit zust. Anm. von Trieschmann = Dienstblatt C der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 372 zu § 13 KSchG aF), komme es aber beim Begriff der Betriebsabteilung auf das Vorliegen einer personellen Einheit, einer organisatorischen Abgrenzbarkeit sowie auf das Vorhandensein eigener technischer Betriebsmittel und eines eigenen Betriebszweckes an.

    Die Beklagte beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des BAG vom 30. Mai 1958 (BAG AP Nr. 13 zu § 13 KSchG aF), wonach zum Begriff der Betriebsabteilung neben der - hier nicht streitigen - personellen Einheit, der organisatorischen Abgrenzbarkeit und eigener technischer Betriebsmittel auch ein eigener Betriebszweck, der indes in einem bloßen Hilfszweck bestehen kann, gehört.

    Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das BAG sich in der genannten Entscheidung vom 30. Mai 1958 (AP Nr. 13 zu § 13 KSchG aF) mit der Frage räumlich getrennter Betriebsteile überhaupt nicht beschäftigt hat.

  • BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 120/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Installationsarbeiten

    Dafür wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass sich der Bereich "Installation Handwerk" nicht nur durch eine besondere personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen autonomen, spezifischen Zweck heraushebt (vgl. BAG 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - AP KSchG § 13 Nr. 13), sondern darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung erfahren hat (vgl. BAG 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 25 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 20; Karthaus/Müller BRTV 6. Aufl. S. 187).
  • BAG, 28.10.1999 - 2 AZR 437/98

    Änderungskündigung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stillegung

    Insoweit ist es hier für die Erfüllung des Begriffs der Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG auch unerheblich, ob der stillgelegte Betriebsteil in Trier einen vom arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes abgrenzbaren eigenen Betriebszweck verfolgte (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - AP Nr. 13 zu § 13 KSchG).
  • LAG Hessen, 16.02.1990 - 15 Sa 365/89

    Betrieblicher Geltungsbereich von Bau-Tarifverträgen; Voraussetzungen für das

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  • BAG, 11.09.1991 - 4 AZR 40/91

    Selbständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau

    Danach ist eine selbständige Betriebsabteilung eine Abteilung, die, bezogen auf einen konkreten Gesamtbetrieb, eine personelle Einheit darstellt, organisatorisch abgrenzbar ist, die über eigene technische Betriebsmittel verfügt sowie einen spezifischen eigenen Zweck verfolgt (vgl. hierzu auch schon BAG Urteil vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - AP Nr. 13 zu § 13 KSchG).
  • LAG Hessen, 23.03.1990 - 15 Sa 86/89

    Einordnung von Steinmetzarbeiten als baugewerblich im Sinne des

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  • LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06

    ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats, Schließung

    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 30.05.1958 - AP KSchG § 13 Nr. 13; BAG, Urteil vom 20.01.1984 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16; KR/Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 121; ErfK/Ascheid, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 45; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 182 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übersendung fristwahrender Schriftsätze per

    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebes sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes bestehen können (BAG, Urteil vom 30.05.1958 - AP KSchG § 13 Nr. 13; BAG, Urteil vom 20.01.1984 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16; KR/Etzel, § 15 KSchG Rz. 121; ErfK/Ascheid, § 15 KSchG Rz. 45; APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 182).
  • LAG Hamm, 13.06.2008 - 10 Sa 2121/07

    Ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern; Stilllegung einer

  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

  • LAG Hamm, 15.06.2005 - 10 Sa 83/05

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern Stilllegung einer Betriebsabteilung

  • BAG, 23.09.1960 - 1 ABR 9/59

    Begriff des "Betriebsteil " - Wahl eines Betriebsrats bei räumlich weiter

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 833/95
  • LAG Hamm, 18.02.1992 - 2 (15) Sa 1665/90

    Tarifvertrag: Geltungsbereich - Einheitlichkeit des Betriebes

  • LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 Sa 527/11

    Ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Ersatzmitglied des Betriebsrats

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.1998 - 5 Sa 793/97

    Wirksamkeit der Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes auf Grund der

  • ArbG Herne, 24.08.2016 - 1 Ca 242/16

    Betriebsbedingte Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden § 15 IV, V KSchG.

  • LAG Hessen, 23.11.1987 - 5 Sa 723/85

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

  • BAG, 12.10.1962 - 1 AZR 379/61

    Jugendliche - Berufsschulunterricht

  • BAG, 11.09.1991 - 4 AZR 103/91

    Selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau - Anspruch auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.1998 - 5 Sa 769/97

    Änderungskündigung bei Betriebsabteilungsstilllegung; Rechtmäßigkeit der

  • LAG Köln, 25.11.1985 - 6 Sa 862/85

    Notwendigkeit des Vorliegens eines konkreten Kündigugnsentschlusses des

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