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BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitskampf in der Druckindustrie - Anspruch auf tarifliche Jahresleistung - Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während eines Streiks - Anteilige Kürzung derb Jahresleistung entsprechend der Dauer der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Streik - Ausschluß einer Kürzung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stade, 10.07.1985 - 2 Ca 50/85
- BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86
Papierfundstellen
- NZA 1987, 817
- BB 1987, 1606
- BB 1988, 347
- DB 1988, 183
- afp 1988, 106
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86
Eine tarifliche Vorschrift ist im Zweifel so auszulegen, daß sie zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). - BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
Arbeitskampfmaßnahmen
Auszug aus BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86
In diesem Arbeitskampf ist es zu Aussperrungen nicht gekommen, die in Ausnahmefällen lösende Wirkung haben können und damit zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG GS, BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80
Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst - …
Auszug aus BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86
Sie muß auch Sinn und Zweck der Vereinbarung mit berücksichtigen (BAGE 42, 86 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).
- BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme - …
Unbekannt waren auch nicht die Ruhensfolgen, die durch die Teilnahme an einem Streik und durch eine vom Arbeitgeber verfügte suspendierende Aussperrung entstehen (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III C der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 b der Gründe).Davon ausgehend, daß die Begriffe "Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, Suspendierung der Hauptpflichten oder Suspendierung des Arbeitsverhältnisses" synonym gebraucht werden (…zutreffend insoweit Winterfeld, aaO, S. 257;… vgl. dazu auch Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. 21 zu §§ 3 - 8 und Vorbem. 20 zu §§ 8 a - 8 d), tritt der durch die Teilnahme am Arbeitskampf begründete Ruhenstatbestand nicht kraft Gesetzes ein (ausdrücklich offengelassen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 -, aaO).
Unabhängig vom Umfang späterer Maßregelungsverbote (vgl. dazu BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 -, aaO) werden durch den Wortlaut des Tarifvertrages Arbeitnehmer vor anspruchsvernichtenden oder anspruchsmindernden Akten geschützt.
- BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06
Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und …
Eine solche Klausel hat das Bundesarbeitsgericht - über den Wortlaut hinaus - auf eine tarifliche Jahresleistung in der Druckindustrie angewendet, die bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr sich anteilig verkürzte (BAG 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 89 mit zust. Anm. Rüthers/Henssler = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 71; Löwisch/Rumler Anm. AR-Blattei D Arbeitskampf II E 30; vgl. auch 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128). - BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme
Soweit vereinzelt Bedenken dagegen geäußert worden sind, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das der Hauptpflichten semantisch gleichzusetzen (Rüthers/Henssler, Anm. zum Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, unter 2), überzeugen diese nicht.
- BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96
Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung
Da der Arbeitskampf den Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unberührt läßt, ist diese Regelung so auszulegen, daß auch das streikbedingte Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis unschädlich sein soll; es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten nur auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses abstellen und damit insoweit eine praktisch bedeutungslose Bestimmung treffen wollen (Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 c der Gründe). - BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 486/85
Sonderzahlung an Nicht-Streikende
Ansprüche, die vom ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder davon abhängig sind, daß das Arbeitsverhältnis nicht zeitweilig geruht hat (vgl. die Entscheidung des Senats vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), sollen so abgewickelt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis oder die Betriebszugehörigkeit durch den Arbeitskampf nicht unterbrochen worden oder als hätte es für die Dauer des Arbeitskampfes nicht geruht. - BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 290/99
Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und …
Soweit vereinzelt Bedenken dagegen geäußert worden sind, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das der Hauptpflichten semantisch gleichzusetzen (Rüthers/Henssler, Anm. zum Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 89, unter 2), überzeugen diese nicht. - LAG Hessen, 10.02.1993 - 9 Sa 484/92
Eingruppierung von Gesundheitsberatern mit Einzel- und Gruppenberatung bei den …
Die geltend gemachten Zinsen sind als Prozeßzinsen ( § 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ) seit Zustellung der Klage am 31. Dez. 1991 begründet, allerdings nur aus dem sich jeweils ergebenden Nettobetrag (vgl. Urteile des BAG vom 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - AP Nr. 2 zu § 21 TV AL II; vom 13.02.1985 - 4 AZR 295/83 - EzA § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer, Nr. 5; vom 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 58, zu IV der Gründe, und vom 04.08.1987 - 1 AZR 488/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 71, zu 3 der Gründe; anderer Ansicht: Urteil des LAG München vom 18.12.1985 - 6 Sa 426/85 - LAGE § 253 ZPO Nr. 1, und LAG Hamburg vom 11.05.1990 - 3 Sa 102/89 - LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer, Nr. 3 m.jew.N.; Lepke, Zinsen im Arbeitsrecht, A III 1, AR-Blattei, D-Blatt, Zinsen I). - BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 176/89
Ruhen des Arbeitsverhältnisses während Erziehungsurlaub - Anspruch auf tarifliche …
Im übrigen hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß seine Tarifauslegung lediglich zu dem Ergebnis führt, das Tarifvertragsparteien regelmäßig spätestens mit den Bestimmungen eines Maßregelungstarifvertrages erreichen (vgl. BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 34/97 Da der Arbeitskampf den Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unberührt läßt, ist diese Regelung so auszulegen, daß auch das streikbedingte Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis unschädlich sein soll; es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten nur auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses abstellen und damit insoweit eine praktisch bedeutungslose Bestimmung treffen wollen (Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 c der Gründe).
- LAG Hessen, 14.01.1988 - 12 TaBV 6/87
Zuziehung eines Sachverständigen für die Einführung und Anwendung von …
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