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   BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95   

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https://dejure.org/1996,11538
BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95 (https://dejure.org/1996,11538)
BAG, Entscheidung vom 24.01.1996 - 1 AZR 591/95 (https://dejure.org/1996,11538)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 (https://dejure.org/1996,11538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfall eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach dem Rahmentarifvertrag - Verfall eines Abfindungsanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis trotz Entgegenstehen einer Kündigungsschutzklage - Rechtsgestaltende Wirkung einer Kündigungsschutzklage - Maßgeblicher Zeitpunkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG ist in diesem Sinne ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. schon Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - BAGE 47, 329, 341 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972, zu I 5 b der Gründe).

    Der Senat hat auch Formulierungen wie "alle übrigen Ansprüche" (Urteil vom 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - BAGE 44, 260 = AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972) und "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (Urteil vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - a.a.O.) so verstanden, daß sie Ansprüche auf Abfindungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG einschließen.

  • BAG, 03.08.1982 - 1 AZR 77/81

    Ausschlußfrist - Kündigung - Abfindung

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wird auch dann mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wenn über die Kündigung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, noch ein Kündigungsschutzprozeß anhängig ist (Senatsurteil vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972).

    Die Annahme, daß der Arbeitgeber ohne weiteres auch mit der Geltendmachung eines solchen Alternativanspruchs rechnen müßte, ist nicht gerechtfertigt (Senatsurteil vom 3. August 1982, a.a.O.).

  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Der Senat hat auch Formulierungen wie "alle übrigen Ansprüche" (Urteil vom 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - BAGE 44, 260 = AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972) und "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (Urteil vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - a.a.O.) so verstanden, daß sie Ansprüche auf Abfindungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG einschließen.
  • LAG Hessen, 02.02.1995 - 5 Sa 1615/94

    Streitigkeit über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich; Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1995 - 5 Sa 1615/94 - aufgehoben.
  • BAG, 20.06.1978 - 1 AZR 102/76

    Ausschlußklausel - Abfindungsansprüche - Entlassener Arbeitnehmer - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG ist in diesem Sinne ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. schon Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - BAGE 47, 329, 341 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972, zu I 5 b der Gründe).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 372/95

    Revisionszulassung in den Gründen; Nachteilsausgleich bei unwirksamer Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 591/95
    Wird der Klage hingegen stattgegeben, liegt gar keine Entlassung vor, der Anspruch entfällt dann schon dem Grunde nach (Senatsurteil vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 372/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 21.10.1997 - 1 AZR 138/97

    Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Dies entspricht dem Zweck einer solchen Frist, in angemessener Zeit Klarheit und Rechtsfrieden zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu schaffen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 - n.v.).

    Der Senat hat deshalb angenommen, daß auch Formulierungen wie "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (vgl. Urteil vom 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972), "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (Urteil vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - BAGE 47, 329, 341 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972, unter I 5 b der Gründe) und "alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (Urteil vom 24. Januar 1996, a.a.O.) den Anspruch auf Nachteilsausgleich einschließen.

    Dieser Verlust tritt ein mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (ständige Rechtsprechung s. Senatsurteile vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; vom 29. November 1983, a.a.O., vom 18. Dezember 1984, a.a.O., und vom 24. Januar 1996, a.a.O.).

    Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wird auch dann mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wenn über die Kündigung, die tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, zunächst noch ein Kündigungsschutzprozeß anhängig ist (Senatsurteil vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 -;, n.v.).

    Der Arbeitgeber muß nicht ohne weiteres auch mit der Geltendmachung eines solchen Alternativanspruchs rechnen (Senatsurteil vom 3. August 1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24. Januar 1996, a.a.O.).

    Das ist aber - wie dargelegt - nicht zutreffend (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. Januar 1996, a.a.O.).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 02.05.2019 - 3 Sa 176/15

    Nachteilsausgleich - Geltendmachung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Es bedarf deshalb besonderer Anhaltspunkte, wie zum Beispiel eines Hilfsantrags, aus dem der Arbeitgeber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass der Arbeitnehmer auch auf Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen (Anschluss an: BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17 und 24.01.1996 - 1 AZR 591/95).(Rn.63).

    der Gründe = Rn. 37; BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82, AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 11, zu I.5b der Gründe = Rn. 48; BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95, zu I.1a der Gründe = Rn. 24; BAG 21. Oktober 1997 - 1 AZR 138/97, zu II.2a der Gründe = Rn. 28; Oetker in: GK-BetrVG, Band II, 10. Aufl., 2014, § 113 Rn. 87; Annuß in: Richardi, BetrVG, 15. Aufl., § 113 Rn. 63; a. A. Däubler in DKKW, BetrVG, 15. Aufl., § 112, 112a Rn. 209; ders. Tarifvertragsrecht, 3. Aufl. 1993, Rn. 1348 ).

    Wird der Klage hingegen stattgegeben, liegt gar keine Entlassung vor, der Anspruch entfällt dann schon dem Grunde nach (so wörtlich: BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95, zu I.2a der Gründe = Rn. 26) .

    Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer aber deutlich, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht als erfüllt ansieht, weshalb es besonderer Anhaltspunkte bedarf, wie zum Beispiel eines Hilfsantrags, aus dem der Arbeitgeber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass der Arbeitnehmer auch auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17, Rn. 37 zum Urlaubsabgeltungsanspruch; so bereits BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95, zu I.2a der Gründe = Rn. 27 zum Nachteilsausgleichsanspruch) .

  • LAG Niedersachsen, 15.08.2002 - 4 Sa 1781/01
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auch Formulierungen wie "alle übrigen Ansprüche" (Urt. v. 29.11.1983 - 1 AZR 523/82 - AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972) und "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" (Urt. v. 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 - a. a. O.; Urt. v. 14.01.1996 - 1 AZR 591/95 - n. v.; Urt. v. 21.10.1997 - 1 AZR 138/97 - n. v.) so verstanden, dass sie Ansprüche auf Abfindungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG einschließen.

    Hier geht es aber um einen Anspruch, der gerade umgekehrt davon abhängig ist, dass die Kündigungsschutzklage erfolglos bleibt (vgl. BAG Urt. v. 24.01.199S - 1 AZR 591/95 - a.a.O.).

  • LAG Hamm, 15.08.2006 - 12 Sa 450/06

    Tarifliche Ausschlussfrist, gerichtliche Geltendmachung, Schadensersatz wegen

    Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedrohten Einzelansprüche aufrechtzuerhalten (BAG, Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 579/89 -, AP Nr. 46 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91 -, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 591/95 -, n.v.; BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 -, DB 2006, 1565 f.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2007 - 2 Sa 175/06

    Festsetzung des Nachteilsausgleichs unter Berücksichtigung sozialrechtlicher

    Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wird nämlich mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb fällig (BAG vom 24.01.1996 - 1 AZR 591/95).
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