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   BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80   

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BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80 (https://dejure.org/1985,241)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1985 - 1 AZR 631/80 (https://dejure.org/1985,241)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 (https://dejure.org/1985,241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf unentgeltlichen Transport zu und von der Arbeitsstätte durch mündliche Zusagen des Arbeitgebers, durch betriebliche Übung oder durch Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats - Wirksamkeit von Nebenabreden und betrieblicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen Busverkehrs für Personal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1986, 230
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Nur so erkläre sich der scheinbare Widerspruch, daß die für die Parteien des Arbeitsvertrags wichtigen Hauptabreden formfrei möglich sind, während weniger wichtige Modalitäten nur schriftlich vereinbart werden können (Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAG 40, 126, 131 f. = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu II 1 der Gründe).

    Bei der in § 3 Abs. 2 TV Arb Bundespost vorgeschriebenen Schriftform handelt es sich um eine gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB (BAG 35, 7, 12 f. = AP Nr. 3 zu § 19 TV Arb Bundespost; BAG 40, 126, 132 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu II 3 der Gründe).

    Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken (vgl. BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 a der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit genügt, daß der Arbeitgeber wissentlich den objektiven Tatbestand einer betrieblichen Übung, d. h. der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, gesetzt hat, den die begünstigten Arbeitnehmer als Zusage einer dauernden, auch künftig zu gewährenden Leistung verstehen durften (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; BAG 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 b der Gründe; Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Aus einer stillschweigenden Zusage entstehen keine weitergehenden Rechte als eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung begründen könnte (BAG 37, 228, 233 f. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAG 40, 126, 136 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 c der Gründe).

    Die Berufung auf die Formnichtigkeit einer Abrede kann nur ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen (vgl. BAG 37, 228, 236 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAG 40, 126, 136 f. = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 2 und 2 b der Gründe).

    In dem genannten Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - (BAG 40, 126, 137 f. = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 3 c der Gründe) hat der Dritte Senat der beklagten Bundespost die Berufung auf die Formvorschrift wegen Rechtsmißbrauchs versagt, weil eine Reihe von Besonderheiten vorlag, insbesondere der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch allgemeine Anordnung die dort umstrittene Frage der Trennungsentschädigung ausländischer Arbeitnehmer geregelt und dadurch sowie in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Eindruck erweckt hatte, für die freiwillige Leistungsgewährung komme es auf die einzuhaltende Schriftform für vertragliche Ansprüche nicht an.

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Dagegen nimmt der Vierte Senat eine Nebenabrede an, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen oder nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG 29, 182 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 383/76 - AP Nr. 5 zu § 4 BAT; BAG 37, 228 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT).

    Aus einer stillschweigenden Zusage entstehen keine weitergehenden Rechte als eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung begründen könnte (BAG 37, 228, 233 f. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAG 40, 126, 136 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 c der Gründe).

    Im übrigen sind im öffentlichen Dienst die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien weitgehend gesetzlich und tariflich normiert, so daß in diesem Bereich für die Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung nicht das dringende Bedürfnis besteht, das zur Entwicklung dieses Rechtsinstituts geführt hat (BAG 37, 228, 234 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT).

    Die Berufung auf die Formnichtigkeit einer Abrede kann nur ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen (vgl. BAG 37, 228, 236 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAG 40, 126, 136 f. = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 2 und 2 b der Gründe).

  • BAG, 09.12.1980 - 1 ABR 80/77
    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Der Senat hat es deshalb abgelehnt, eine Sozialeinrichtung anzunehmen, wenn Sozialleistungen nach allgemeinen Richtlinien aus laufenden Betriebsmitteln gewährt werden (vgl. zuletzt BAG 34, 297, 302 f. = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, gleichgültig, ob die Sozialleistungen vom Arbeitgeber unmittelbar gewährt oder über ein zweckgebundenes Sondervermögen abgewickelt werden (BAG 34, 297, 303 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II 2 der Gründe).

    Vom Ersten und Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts sind auch sonstige betriebliche Sozialleistungen wie Arbeitgeberdarlehen, Ermäßigungen des Elternbeitrags für Kindergärten und im Wettbewerb zu gewinnende Reisen diesem Mitbestimmungsrecht unterworfen worden (BAG 34, 297, 301 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe; BAG 36, 385, 390 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 55/79

    Leistungsprämie und Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Daß die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet war, einen Personalverkehr einzurichten, steht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht entgegen; die Freiwilligkeit der Leistung führt lediglich zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts (BAG 37, 206, 209 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie, zu B II 1 der Gründe; BAG AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 4 der Gründe).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Grund besteht, und nach der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung kann der Arbeitgeber allein darüber entscheiden, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzen will (vgl. BAG 37, 206, 209 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie, zu B II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 520; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 127; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 227).

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher stets betriebliche Versorgungsleistungen als Teil der betrieblichen Lohngestaltung angesehen (BAG 27, 194, 200 ff. = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu II B 1 bis 4 der Gründe).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAG 27, 194, 203 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu II B 6 a der Gründe; entsprechend zur Auflösung von Sozialeinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG 25, 93, 98 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, zu II B 3 der Gründe; ausdrücklich zur vollständigen Einstellung von zusätzlichen freiwilligen Leistungen: Urteil des Fünften Senats vom 14. September 1983 - 5 AZR 284/81 -, zu II 2 b der Gründe, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 13.03.1973 - 1 ABR 16/72

    Mitbestimmungsrecht bei Werkmietwohnungen -; Unterscheidung zwischen formellen

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Darin liegt eine Abweichung von der sonst weitgehend entsprechenden Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, zu der einhellig die Auffassung vertreten wird, daß die Auflösung der Sozialeinrichtung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt (vgl. BAG 25, 93, 98 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnung, zu II B 3 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 87 Rz 97; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 325 und 342).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAG 27, 194, 203 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu II B 6 a der Gründe; entsprechend zur Auflösung von Sozialeinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG 25, 93, 98 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, zu II B 3 der Gründe; ausdrücklich zur vollständigen Einstellung von zusätzlichen freiwilligen Leistungen: Urteil des Fünften Senats vom 14. September 1983 - 5 AZR 284/81 -, zu II 2 b der Gründe, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82

    Anspruch auf ein 13. Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Insoweit genügt, daß der Arbeitgeber wissentlich den objektiven Tatbestand einer betrieblichen Übung, d. h. der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, gesetzt hat, den die begünstigten Arbeitnehmer als Zusage einer dauernden, auch künftig zu gewährenden Leistung verstehen durften (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; BAG 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 b der Gründe; Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch nach Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen im Schrifttum hat das Bundesarbeitsgericht daran festgehalten, daß eine betriebliche Übung vertragliche Rechte der Arbeitnehmer begründet (vgl. zuletzt Urteile vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 -, zu 2 b der Gründe, und vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 -, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 06.03.1984 - 3 AZR 340/80

    Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Insoweit genügt, daß der Arbeitgeber wissentlich den objektiven Tatbestand einer betrieblichen Übung, d. h. der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, gesetzt hat, den die begünstigten Arbeitnehmer als Zusage einer dauernden, auch künftig zu gewährenden Leistung verstehen durften (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; BAG 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 b der Gründe; Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch nach Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen im Schrifttum hat das Bundesarbeitsgericht daran festgehalten, daß eine betriebliche Übung vertragliche Rechte der Arbeitnehmer begründet (vgl. zuletzt Urteile vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 -, zu 2 b der Gründe, und vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 -, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 30.03.1982 - 1 ABR 55/80

    Wettbewerb - Leistung - Motivation - Betriebliche Lohngestaltung -

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Vom Ersten und Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts sind auch sonstige betriebliche Sozialleistungen wie Arbeitgeberdarlehen, Ermäßigungen des Elternbeitrags für Kindergärten und im Wettbewerb zu gewinnende Reisen diesem Mitbestimmungsrecht unterworfen worden (BAG 34, 297, 301 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe; BAG 36, 385, 390 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80
    Nur wenn und solange der Arbeitgeber die freiwillige soziale Leistung erbringt, besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistung (Beschluß des Senats vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 - BAG 43, 278, 290 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie, zu B III 3 der Gründe).
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

  • BAG, 22.10.1981 - 6 ABR 69/79

    Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bis zur Entscheidung der

  • BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 284/81
  • BAG, 29.11.1983 - 3 AZR 491/81

    Betriebliche Übung

  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 383/76

    Zuschußzahlung - Krankenvereinsbeiträge - Nebenabrede - Schriftformerfordernis -

  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

  • BAG, 28.01.1981 - 4 AZR 869/78

    Arbeiter der Deutschen Bundespost - Trennungsentschädigung - Verweis auf

  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZN 213/81

    Übertarifliche Vergütung - Nebenabrede

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

  • BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 477/01

    Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen

    Im Geltungsbereich des BMT-G II kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP BPersVG § 75 Nr. 16).

    Es handelt sich um eine betriebliche Sozialleistung und nicht um eine vertragliche Hauptpflicht, für die § 4 Abs. 1 BMT-G II lediglich ein deklaratorisches Schriftformerfordernis enthält (BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - aaO, zu I 11 b der Gründe).

    Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, daß die Wirksamkeit eine Vertrags oder einer Nebenabrede zu einem Vertrag von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig ist, gebietet es die Rechtssicherheit, diese Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund zu mißachten (BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - aaO).

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Dazu zählen, der vorliegenden Problematik in etwa vergleichbar, nach der Rechtsprechung z.B. verbilligte oder kostenlose Personalfahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG), Kosten für Familienheimflüge (BAG Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 65/84 - BAGE 52, 171 = AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), während reiner Auslagenersatz (wie z.B. Zahlungen bei dienstlicher Nutzung eines privaten PKW) nicht unter den Begriff Lohngestaltung fällt (BAG Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 1 ABR 91/79 - BAGE 37, 212, 216 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II 6 der Gründe).
  • BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85

    Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

    Auch für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung ist allein entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mußte (vgl. BAGE 40, 126, 133, aaO; BAG Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG ; vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; und vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18; BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber auch eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAGE 35, 7, 12 ff., aaO; BAGE 37, 228, 234 ff., aaO ; BAGE 40, 126, 136, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im übrigen sind im öffentlichen Dienst die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien weitgehend gesetzlich und tariflich normiert, weshalb in diesem Bereich auch kein dringendes Bedürfnis für die Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung besteht (BAGE 37, 228, 234, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben (BAGE 40, 126, 137; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - jeweils aaO; BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - nicht veröffentlicht).

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