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   BAG, 23.01.1979 - 1 AZR 64/76   

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BAG, 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 (https://dejure.org/1979,1570)
BAG, Entscheidung vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 (https://dejure.org/1979,1570)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 1979 - 1 AZR 64/76 (https://dejure.org/1979,1570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsstillegung - Interessenausgleich mit Betriebsrat - Abfindungsansprüche - Sofortige Schließung des Betriebes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 782
  • DB 1979, 1139
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.01.1979 - 1 AZR 64/76
    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 17. September 1974- (AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972 [zu 3 der Gründe]) und vom 14. September 1976 (AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972 [zu 3 b der Gründe]) und ihm folgend der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - (Teil II B 3 der Gründe) ausgesprochen haben, gilt dies auch dann, wenn die Betriebsänderung die notwendige Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 87/13

    Nachteilsausgleichsanspruch - Betriebsstilllegung - Interessenausgleich

    Wie das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung weiter ausführt (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris), beruht das mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) damals gefundene gegenteilige Ergebnis, nachdem Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten wurden, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können", auf einem besonderen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde.

    Hier ist der Beklagte der Rechtsauffassung, dass der durch das BAG mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entschiedene Fall, bei dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, absolut vergleichbar sei mit dem vorliegenden Fall der Masseunzulänglichkeit, weshalb der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre.

    Im Übrigen bleibt wegen den gegenüber der Konkursordnung inzwischen geltenden Regelungen der Insolvenzordnung kein Raum für eine dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entsprechende Entscheidung, welche zudem gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG verstoßen würde, der keine Ausnahme von der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers vorsieht.

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    b) In einem Urteil vom 23. Januar 1979 hat der Senat allerdings ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (BAG 23. Januar 1979 - 1 AZR 64/76 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 457/13

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Wie das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung weiter ausführt (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris), beruht das mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) damals gefundene gegenteilige Ergebnis, nachdem Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten wurden, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können", auf einem besonderen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde.

    Hier ist der Beklagte der Rechtsauffassung, dass der durch das BAG mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entschiedene Fall, bei dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, absolut vergleichbar sei mit dem vorliegenden Fall der Masseunzulänglichkeit, weshalb der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre.

    Im Übrigen bleibt wegen den gegenüber der Konkursordnung inzwischen geltenden Regelungen der Insolvenzordnung kein Raum für eine dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entsprechende Entscheidung, welche zudem gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG verstoßen würde, der keine Ausnahme von der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers vorsieht.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Das Wort "geplant" steht dem nicht entgegen; es hat nur Bedeutung für den Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer den Betriebsrat zu unterrichten und mit ihm zu beraten hat (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 AZR 64/76 - AP Nr. 4 zu § 113 BetrVG 1972, mit weiteren Nachweisen).

    Der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 1979 - 1 AZR 64/76 - AP Nr. 4 zu § 113 BetrVG 1972 zugrunde gelegen habe.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

    ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 197/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

    ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).

  • LAG Berlin, 27.05.2005 - 6 Sa 1499/04

    Betriebsstilllegung; nachträglicher Betriebsübergang; Massenentlassung;

    Dies ist etwa der Fall, wenn unter besonderen Umständen Verhandlungen über einen Interessenausgleich nichts anderes als eine leere Förmelei wären und den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile brächten (BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 4).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

    ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

    ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 55/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

    ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können" (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 47/14

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 196/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 52/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 54/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 213/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Niedersachsen, 12.08.2002 - 5 Sa 534/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 278/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 279/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 372/95

    Revisionszulassung in den Gründen; Nachteilsausgleich bei unwirksamer Kündigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.08.2006 - 1 Sa 116/06

    Insolvenz, Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Sozialplan,

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.08.2006 - 6 Sa 556/05

    Insolvenz, Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Sozialplan,

  • LAG Köln, 15.02.1995 - 7 Sa 1242/94

    Abfindung: kein Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei rechtskräftig obsiegender

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 281/95
  • BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 381/79
  • ArbG Solingen, 24.04.2012 - 1 Ca 1653/11

    Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG wegen Entlassung

  • ArbG Solingen, 24.04.2012 - 1 Ca 1520/11

    Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei Entlassung wegen

  • ArbG Solingen, 24.04.2012 - 1 Ca 1521/11

    Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei Entlassung wegen

  • ArbG Solingen, 24.04.2012 - 1 Ca 1523/11

    Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei Entlassung auf Grund

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