Rechtsprechung
| BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Tarifliche Überbrückungspauschale vor linearer Tariflohnerhöhung: Kürzung für die Dauer der Streikteilnahme - Kein Verstoß gegen tarifliche Maßregelungsklausel
- betriebsraete.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifliche Monatspauschale und Streikbeteiligung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung
- Betriebs-Berater
Tarifliche Monatspauschale und Streikbeteiligung
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung
- lto.de (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 14.12.1995 - 10 Ca 1102/95
- LAG Baden-Württemberg, 03.09.1996 - 8 Sa 24/96
- BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96
Zeitschriftenfundstellen
- BB 1997, 1540
- BB 1997, 2280
- DB 1997, 1410
- DB 1997, 2384
- NZA 1998, 47
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe).
Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe).
- BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06
Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und …
Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).aa) Die Beklagte macht zunächst zutreffend geltend, dass eine allgemein gehaltene Klausel, die lediglich die "Maßregelung" wegen der Teilnahme am Streik untersagt, die Minderung von Sonderzahlungen dann nicht verhindert, wenn die Sonderzahlung allgemein von der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder davon abhängt, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht zeitweise unbezahlt von der Arbeitspflicht befreit ist (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).
Eine solche Klausel hat das Bundesarbeitsgericht - über den Wortlaut hinaus - auf eine tarifliche Jahresleistung in der Druckindustrie angewendet, die bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr sich anteilig verkürzte (BAG 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 89 mit zust. Anm. Rüthers/Henssler = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 71; Löwisch/Rumler Anm. AR-Blattei D Arbeitskampf II E 30; vgl. auch 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128).
- BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 290/99
Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und …
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128, zu II 1 der Gründe).
Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 -, aaO, zu II 2 der Gründe).
- BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 52/06
Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes - § 10 MTV Tageszeitungen - Beteiligung an …
Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154). - LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08
Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung …
Tarifliche Maßregelungsverbote, die im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen vereinbart werden, schützten vor Sanktionen durch den Arbeitgeber und dienen der endgültigen Beendigung eines Arbeitskampfes, sie erweitern das gesetzlich Maßregelungsverbot des § 612 a BGB (BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 127, unter IV. 3. der Gründe; BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150, unter II. 1. der Gründe;… Kissel, Arbeitskampfrecht, § 46 Rz. 76). - LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97
Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (…BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.;… BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128). - LAG München, 12.03.1999 - 1 Sa 656/98
Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und …
Für die Dauer eines Streiks ruht das Arbeitsverhältnis der am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer, sofern diese nicht ausnahmsweise lösend ausgesperrt werden (allgemeine Meinung; z.B. BAG v. 17.6.1997, 1 AZR 674/96 und BAG vom 4.8.1997, 1 AZR 488/96). - LAG Niedersachsen, 27.04.1998 - 11 Sa 179/98 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
