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   BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60   

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https://dejure.org/1961,319
BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60 (https://dejure.org/1961,319)
BAG, Entscheidung vom 03.03.1961 - 1 AZR 76/60 (https://dejure.org/1961,319)
BAG, Entscheidung vom 03. März 1961 - 1 AZR 76/60 (https://dejure.org/1961,319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 63

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 19
  • NJW 1961, 1133
  • MDR 1961, 541
  • DB 1961, 609
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für den Fall, dass an dem Tage, der dem Tage des Beginns der zur Arbeitsverhinderung führenden Krankheit folgt, das Arbeitsverhältnis mit seinen Hauptpflichten, der Arbeitsleistungspflicht einerseits und der Gehaltszahlungspflicht andererseits, voll in Wirkung ist» Der Senat hat bereits in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 26» August I960 - 1 AZR 202/59 - ausgeführt, dass die 6-Vvochenfrist des § 63 HGB, während derer der Arbeitgeber das Gehalt weiter zuzahlen hat, zwar in der Regel am Tage nach dem Eintritt des unverschuldeten Unglücks, das den Angestellten an der Dienstleistung verhindert, beginnt.
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 558/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erwerbsunfähigkeit

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung (BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 11 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Mutterschutz]; 3. März 1961 - 1 AZR 76/60 - BAGE 11, 19, 21 f. [Ruhen der Hauptpflichten wegen Grundwehrdienst]; 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - AP ArbPlatzSchutzG § 1 Nr. 1 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Wehrübung]; 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36 = EzA LohnFG § 1 Nr. 41, zu 4 der Gründe [Ruhen der Hauptpflichten wegen unbezahlten Urlaubs]; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354, 357 [noch fehlende Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses]; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, 379 f. [witterungsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gem. Tarifvertrag]) und der einhelligen Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Dunkl in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 137; Wedde/Kunz Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 118; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 184; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 129 mwN).
  • BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88

    Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Sie müssen ebenfalls maßgeblich sein, wenn das Arbeitsverhältnis noch gar nicht aktualisiert ist und die Hauptpflichten deswegen noch nicht wirksam geworden sind (noch offen gelassen von BAGE 11, 19, 23 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB).

    Denn behalten kann der Arbeitnehmer nur einen Anspruch, den er bereits erworben hat (so schon BAGE 11, 19, 22 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. ferner Blens-Vandieken, DB 1968, 441, 442; Hefermehl, Anm. zu BAG AP Nr. 27 zu § 63 HGB).

  • BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73

    Erkrankung während des unbezahlten Urlaubs - Betriebsferien - Lohnfortzahlung -

    Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Sechswochenfrist, während der der Lohn fortzuzahlen ist, mit dem Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginnt (vgl. dazu BAG Io, 7 [9] = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu II 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [21] » AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit weiteren Nachweisen).

    Zwischen Krankheit und Lohnausfall muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, wenn ein Arbeitnehmer Lohn- oder Gehaltsansprüche im Krankheitsfall geltend machen will (BAG Io, 7 [lo/llj = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [21/22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Blatt 1 R, 2]).

    Die Sechswochenfrist war solange gehemmt, wie die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhten (vgl. BAG Io, 7 [lo/1l] = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Blatt 2]).

  • BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 498/77

    Lizenzfußballspieler der Bundesligen - Angestellte - Statuten des Deutschen

    Die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung muß die Ursache da für bilden, daß die Arbeit nicht geleistet wird (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG 10, 7 ClO/113 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB Czu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 C21/22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Bl. 1 H, 21 ; ferner die Ur teile des erkennenden Senats AP Nr. 4 zu § 133 c GewO [zu 2 der Gründe]; AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG Czu 2 der Grün de]; Urteil vom 17» November 1977 - 5 AZR 599/76 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 9 BurlG - [zu 2 a der Gründe]).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    schuldeter Krankheit an seiner Arbeit verhinderte Arbeiter auf die Dauer von sechs Wochen den Zuschußanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat - soll in Abweichung von den Vorschriften der §§ 520 ff0 BGB, die sonst für den Fall einer auf einem unverschuldeten Unglück beruhenden Arbeitsverhinderung zu lasten des Arbeitnehmers mit der Folge des Wegfalls der Bezüge für die Zeit der Arbeitsverhinderung zum Zuge kämen, dem Arbeitnehmer aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Fichtleistung von Arbeit dann belassen werden, wenn die Arbeitsverhinderung auf einem unverschuldeten Unglück oder des näheren auf einer Krankheit beruhte Diese Pflicht des Arbeitgebers zur Weitergewährung der Bezüge ist aber dahin begrenzt, daß sie auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt sein solle Ihrem Inhalt nach erstreben sonach diese Regelungen einen billigen Ausgleich zwischen den Belangen des Arbeitnehmers einerseits und denen des Arbeitgebers andererseitsn Dem durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindorten Arbeitnehmer wird zwar zunächst der Anspruch auf seine Bezüge durch Begründung einer diesbezüglichen Pflicht des Arbeitgebers für diesen Fall erhalten; diese Pflicht wird aber auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt« Die Sechs-Wochenfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an dem die Dienstleistung des Arbeitnehmers wegen des Unglücks aufhörte (BAG 11, 19 " 21J7 AP Fr« 27 zu § 63 HGB)o Der Fristbeginn knüpft an die Tatsache und den Tag des Eintritts der Arbeitsverhinderung, nicht des Unglücks an« Die Frist läuft selbst dann nur auf die Dauer von sechs Wochen seit diesem Tage, wenn innerhalb dieser sechs Wochen während der aufgrund dos unverschuldeten Unglücks noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer ein neues Unglück trifft, das seinerseits zu einer Arbeitsvei"hinderung geführt hätte,-' wenn eine solche Arbeitsverhinderung nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks eingetreten wäre« Allerdings führt ein neues Unglück mit der Wirkung einer Arbeitsverhinderung, 5.
  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum setzt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet (vgl. BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; Urteil vom 22. Juni 1961 - 5 AZR 236/60 - AP Nr. 4 zu § 133 c GewO; zuletzt Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe m. w. N.; ferner Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Neubearbeitung August 1987, § 1 Rz 19; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand August 1987, L 332 f.).
  • LAG Hamm, 09.07.2003 - 18 Sa 215/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,

    Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, dann ist die Arbeitsverhinderung infolge der Erkrankung für die Frage des Vergütungsfortzahlungsanspruches und für die Frage des Zeitraumes, in dem dieser zu erfüllen ist, ohne Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1969 - 1 AZR 202/59 - AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG, Urteil vom 03.03.1961 - 1 AZR 76/60 - AP Nr. 27 zu § 63 HGB).
  • BAG, 02.03.1971 - 1 AZR 284/70

    Öffentlicher Dienstherr - Bundeswehr - Einberufener Arbeitnehmer - Fortzahlung

    1« Die dem öffentlichen Dienstherrn mit § 1 Abs» 2 ArbPlSchG auferlegte Verpflichtung, dem zur Bun deswehr einberufenen Arbeitnehmer das Arbeits entgelt weiterzuzahlen, ist gegenüber den in der privaten Wirtschaft tätigen Arbeitnehmern ledig lich eine andere Art der UnterhaltsSicherung« Diese Regelung läßt § 1 Abs« 1 ArbPlSchG unbe rührt; die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Einberufung« 2« Erkrankt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer während der Zeit der Einberufung zu einer Wehrübung, und dauert die zur Arbeitsver hinderung führende Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt an, in dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auflebenj so rechnet der Zeitraum, für den der Dienstherr Krankenbezüge zahlen muß, erst von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist (vgl« BAG 11, 19 [22] = AP Nr« 27 zu § 63 HGB)« .

    Diese Voraussetzungen sind unstreitig insoweit erfüllt, als der Kläger wegen seiner mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr seine Dienste bei dem Beklagten nicht 4 aufnehmen konnte» Es kommt hier nur darauf an, von welchem Zeitpunkt an die Sechswochenfrist zu berechnen ist» Der während einer WehrÜbung erkrankte Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr in das alte Arbeitsveihältnis Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehalts oder seines Lohnes, wenn die arbeitsunfähige Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt andauert, in dem die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in Wirkung treten; die Sechswochenfrist rechnet nicht vom Zeitpunkt der Erkrankung, sondern von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist (BAG 11, 19 [22] = AP Nr» 27 zu § 63 H G B ; siehe auch BAG AP Nr» 46 zu § 1 ArbKrankhG)» Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizutreten, daß dieser Grundsatz auch für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer gilt».

  • BAG, 22.08.1984 - 5 AZR 539/81

    Liznezfußballspieler - Pflichtspiele - Jahresprämie - Arbeitsunfähigkeit -

    a) Insoweit ist das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend davon ausgegangen, daß ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 Abs. 2 BGB (und nach allen anderen Bestimmungen Uber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - § 1 LohnFG, § 63 HGB, § 133 c GewO) nur besteht, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit die Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung - hier der weiteren Pflichtspiele - und damit den Verlust des Gehaltsanspruches - hier auf die restliche Jahresprämie - bildet (BAG 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 1 und 2 der Gründe; BAG 11, 19, 21 f. = AP Nr. 27 zu § 63 HGB, Bl. 1 R, 2; zuletzt die Urteile des Senats vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG, zu 2 a der Gründe, und Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 412/81 - AP Nr. 58 zu § 1 LohnFG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; desgleichen Kehrmann/Pelikan, LohnFG, 2. Aufl. 1973? § 1 Rz 38; Hessel/Marienhagen, Krankheit im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1980, S. 25; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3» Aufl. 1979, § 1 Rz 20; Schulte/Mimberg/Sabel, Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl. 1979, S. 51, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71

    Arbeitsunfähigkeit - Antritt der Arbeitsschicht - Fehltag des Arbeiters -

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88

    Kalendermäßiger Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums des § 105b AFG

  • BAG, 27.08.1971 - 1 AZR 69/71

    Sechswochenzeitraum - Arbeitsunfähigkeit - Schlechtwettergeld

  • BAG, 01.07.1974 - 5 AZR 600/73

    Teilurlaub - Unbezahlter Sonderurlaub - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71

    6-Wochen-Zeitraum - Weihnachten - Neujahr - Baugewerbe - Aufrechterhaltung der

  • LAG Baden-Württemberg, 14.01.1988 - 11 Sa 123/87

    Abbedingung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG); Ruhen des Arbeitsverhältnisses als

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