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   BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07   

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BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 (https://dejure.org/2009,1667)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 (https://dejure.org/2009,1667)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 (https://dejure.org/2009,1667)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Abfindung eines leitenden Angestellten aus dem Sozialplan; Herbeiführung der normativen Wirkung einer zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter; Vornahme einer typisierenden Betrachtungsweise; ...

  • Betriebs-Berater

    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SprAuG § 28 Abs. 1; ; SprAuG § 28 Abs. 2 S. 1; ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung eines leitenden Angestellten aus dem Sozialplan; Herbeiführung der normativen Wirkung einer zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter; Vornahme einer typisierenden Betrachtungsweise; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten ? Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG ? Vereinbarung einer normativen Wirkung auch für leitende Angestellte ? Auslegung einer von Sprecherausschuss und Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsänderung vereinbarten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplananspruch bei Eigenkündigung

  • dbb.de PDF, S. 7 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 28 SprAuG
    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 7 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 28 SprAuG
    Sozialplananspruch eines leitenden Angestellten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 302
  • ZIP 2009, 1244
  • NZA 2009, 970
  • DB 2009, 967
  • DB 2009, 967),
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02

    Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag - Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Die Berechtigung einer solchen Annahme kann in einem Sozialplan insbesondere bei ungewissen, langfristigen Entwicklungen durch Stichtagsregelungen oder durch eine entsprechend zurückhaltende Beurteilung dieser Entwicklungen verhindert werden (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - zu II 2 b ee der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6).
  • BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen oder mildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (vgl. 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 33 mwN).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

    Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Vom Arbeitgeber veranlasst ist eine Eigenkündigung, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - Rn. 14, BAGE 121, 159; 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 19, 20, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 27).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Dieser umfasst auch die typisierende Beurteilung, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten selbst kündigen, ohne hierzu vom Arbeitgeber veranlasst zu sein, durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die den mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstand nicht freiwillig aufgeben, sondern eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 26).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Bei der Einschätzung der zu erwartenden Nachteile haben die Betriebsparteien - Entsprechendes gilt für Sprecherausschuss und Arbeitgeber - einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, 21 mwN; DB 2009, 347).
  • BAG, 20.05.2008 - 1 AZR 203/07

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Vom Arbeitgeber veranlasst ist eine Eigenkündigung, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 163/06 - Rn. 14, BAGE 121, 159; 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 19, 20, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 27).
  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 346/07

    Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 346/07 - Rn. 21, NZA 2009, 161).
  • BAG, 07.11.1989 - GS 3/85

    Vorrang des Individualvertrags bezüglich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG können Sprecherausschuss und Arbeitgeber jedoch die unmittelbare und zwingende Geltung des Inhalts der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine auf diese Wirkung gerichtete Vereinbarung herbeiführen (vgl. BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 -, zu C I 2 c der Gründe, BAGE 63, 211).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2007 - 10 Sa 1164/07

    Auslegung eines Sozialplans - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz -

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 AZR 767/07
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2007 - 10 Sa 1164/07 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2007 - 89 Ca 21462/06 - stattgegeben hat.
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Die normative Wirkung muss von Sprecherausschuss und Arbeitgeber erkennbar gewollt sein (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 129, 302) .
  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, BAGE 129, 302; 26. August 2008 - 1 AZR 346/07 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 28) .
  • BAG, 15.03.2011 - 1 AZR 808/09

    Auslegung eines Sozialplans

    Dies hat der Senat bezogen auf den streitgegenständlichen Sozialplan bereits in dem den Parteien bekannten Urteil am 10. Februar 2009 entschieden (- 1 AZR 767/07 - Rn. 30, BAGE 129, 302) .

    Ist ein solcher nicht bestimmt, kann in den Fällen der Eigenkündigung eine Abfindung nicht berechnet werden (BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 29, BAGE 129, 302) .

    Der in § 2 Abs. 1 SP geregelte Ausschlusstatbestand ist vielmehr nach der Systematik des Sozialplans auch in den Fällen anwendbar, in denen den Arbeitnehmern ein voraussichtliches Ausscheiden für einen Zeitpunkt erst nach dem 31. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist und sie gleichwohl bereits bis zum 31. Dezember 2005 durch Eigenkündigung ausscheiden (BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 30, aaO) .

    Nur dann kann der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen, er komme mit seiner Eigenkündigung der andernfalls von der Arbeitgeberin auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung zuvor (BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 33, BAGE 129, 302).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 20 Sa 2431/08

    Sozialplanabfindungsanspruch - Eigenkündigung

    Beide Parteien ziehen zur Unterstützung ihrer jeweiligen Ansichten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.20.2009 - 1 AZR 767/07 - heran.

    2.1.1 ãEUREURãEUREURãEUREUR 2.1.1 In seiner Entscheidung vom 10.02.2009 (- 1 AZR767/07 - NZA 2009, 970) hat das Bundesarbeitsgericht zu dem vorliegenden Sozialplan entschieden, dieser sehe keinen Anspruch für die Fälle vor, in denen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm zuvor die Arbeitgeberin den Zeitpunkt seines voraussichtlichen Ausscheidens mitgeteilt habe.

    Hiervon ausgehend entspräche es nach der Ansicht des BAG (Urt. Vom 10.02.2009 a.a.O), der die erkennende Kammer sich anschließt, dem Sinn und Zweck des vorliegenden Sozialplans, bei Eigenkündigungen einen Abfindungsanspruch nur dann vorzusehen, wenn dem Arbeitnehmer zuvor der Zeitkorridor für sein von der Arbeitgeberin geplantes Ausscheiden mitgeteilt worden sei.

    Auch angesichts dieses relativ weitreichenden Schutzes vor einem alsbaldigen Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Arbeitgeberkündigung habe es erkennbar der Konzeption des Sozialplans entsprochen , dass eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung dann nicht als von der Arbeitgeberin veranlasst angesehen werden könne, wenn diese dem Arbeitnehmer einen von ihr geplanten Termin für sein Ausscheiden noch nicht mitgeteilt habe (BAG Urt. vom 10.02.2009, a.a.O).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2023 - 12 Sa 1160/22

    Sozialplanabfindung - Ausschluss - besonderer Kündigungsschutz -

    Der den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans eingeräumte Beurteilungsspielraum umfasst auch die typisierende Beurteilung, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten selbst kündigen, ohne hierzu vom Arbeitgeber veranlasst zu sein, durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die den mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstand nicht freiwillig aufgeben, sondern eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten (BAG, 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07, juris Rn 32).

    Arbeitnehmer, deren Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, sind nach vielfach bekräftigter Rechtsprechung gleich zu behandeln mit den vom Arbeitgeber gekündigten (BAG, 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07, juris Rn 32; BAG, 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06, juris Rn 26; BAG, 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06, juris Rn 13; BAG, 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94, juris Rn 40).

    Vom Arbeitgeber veranlasst ist eine Eigenkündigung, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (BAG, 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07, juris Rn 32; BAG, 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06, juris Rn 13).

    Dementsprechend ist es nicht ausgeschlossen, wenn die Berechtigung der Annahme einer arbeitgeberseitigen Veranlassung der Eigenkündigung durch Stichtagsregelungen verhindert wird (vgl. BAG, 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07, juris Rn 32).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 4 Sa 481/10

    Einzelfall - Erklärung gemäß § 12 KSchG - kein Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Zwar können auch nach der von der Klägerin im Rahmen der Kammerverhandlung vorgelegten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 (1 AZR 767/07) die Betriebspartner im Rahmen des ihnen bei der Einschätzung der zu erwartenden Nachteile einer Betriebsänderung zustehenden Beurteilungsspielraums berechtigt sein, auch im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers diesem die Leistungen aus einem Sozialplan zuzubilligen.

    Die Berechtigung einer solchen Annahme könne in einem Sozialplan insbesondere bei ungewissen, langfristigen Entwicklungen, durch Stichtagsregelungen oder durch eine entsprechend zurückhaltende Beurteilung dieser Entwicklungen verhindert werden (vgl. BAG v. 10.02.2009, a.a.O., Ziff. 32).

    Dagegen dürfte es ausreichen, von einer arbeitgeberseitigen Veranlassung auszugehen, wenn dieser seine Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer konkret geplanten Betriebsänderung dazu veranlasst bzw. bestimmt hat, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um hierdurch eine Kündigung zu vermeiden (vgl. dazu BAG vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 = NZA 1996, 271 sowie BAG vom 25.03.2003 - 1 AZR 170/02 = NZA 2004, 64 sowie BAG vom 26. Oktober 2004 - 1 AZR 503/03 = NZA 2005, 1264 und BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 184/06 = NZA 2007, 825 und BAG vom 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 = NZA - RR 2008, 636 und schließlich BAG vom 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 = NZA 2009, 970; vgl. auch Hohenstatt/Willemsen, a. a. O., § 112 BetrVG Rz. 48 und 49 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 135/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der

    a) Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, BAGE 129, 302) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 423/21

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsordnung - Auslegung - Antrag -

    241 Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 24 mwN.; 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, juris; Schaub, ArbR-HdB/Koch, 19. Aufl. 2021, § 252 Rn. 4 mwN.).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 24; 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, juris).

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

    Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen (BAG Urteil v. 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 - juris.de; BAG Urteil v. 26.08.2008 - 1 AZR 346/07 - NZA 2009, 161).
  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 683/08

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen

    Aus dem detaillierten Inhalt der getroffenen Vereinbarungen folgt, dass diese unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse auch der leitenden Angestellten Anwendung finden sollten (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 24, BAGE 129, 302) .
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2009 - 17 Sa 97/09

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist

  • LAG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 13 Sa 61/13

    Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Eigenkündigung

  • LAG Köln, 27.10.2016 - 7 Sa 213/16

    Eigenkündigung; Sozialplanabfindung; Stichtagsprinzip; Betriebsänderung;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2020 - 2 Sa 100/19

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Wirksamkeit einer

  • LAG München, 26.03.2015 - 3 Sa 967/14

    Abfindung, Eigenkündigung, Sozialplan, Auslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 9 Ca 4654/21
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