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   OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl. 326/15, 1 Ausl 326/15   

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https://dejure.org/2016,24047
OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl. 326/15, 1 Ausl 326/15 (https://dejure.org/2016,24047)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 Ausl. 326/15, 1 Ausl 326/15 (https://dejure.org/2016,24047)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. April 2016 - 1 Ausl. 326/15, 1 Ausl 326/15 (https://dejure.org/2016,24047)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 2 IRG, § 29 IRG, § 73 IRG, Art 3 MRK
    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung; Haftbedingungen Rumänien

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Rumänien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wordpress.com (Kurzinformation, 13.08.2016)

    Feinste Haftbedingungen in Rumänien

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Auslieferung nach Rumänien?

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 08.12.2015 - 1 AuslA 23/15

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15
    Eine (weitergehende) individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen ist nicht zu erwarten, sodass es einer Fristsetzung entsprechend der Vorgaben im Urteil des EuGH vom 05.04.2016 - C-404/15 -, ergangen auf Vorabentscheidungsersuchen des OLG Bremen (Beschluss vom 08.12.2015 - 1 Ausl. A 23/15 - je zit. nach juris) nicht bedarf.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15
    Eine (weitergehende) individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen ist nicht zu erwarten, sodass es einer Fristsetzung entsprechend der Vorgaben im Urteil des EuGH vom 05.04.2016 - C-404/15 -, ergangen auf Vorabentscheidungsersuchen des OLG Bremen (Beschluss vom 08.12.2015 - 1 Ausl. A 23/15 - je zit. nach juris) nicht bedarf.
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15
    Auch ein weiteres Zuwarten auf den Gang des Asylverfahrens kann allerdings nicht dazu führen, dass die Auslieferung für zulässig erklärt werden kann, denn ein Haftraum der bezeichneten Größe genügt den Standards den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. denen der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15 - juris, zu allerdings inländischen Haftbedingungen).
  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auch wenn für die Frage, ob die Unterbringung eines Strafgefangenen völkerrechtlichen Mindeststandards genügt, eine Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umständen erforderlich ist, so zeigen doch die zuvor aufgeführten Entscheidungen und Berichte, dass jedenfalls ein persönlicher Haftraumanteil von 2-3 m² unter keinen Umständen völkerrechtlichen Mindeststandards genügen kann (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, juris und vom 17. Juni 2016, 1 Ausl. 6/16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016, III - 3 AR 114/16).
  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (so auch für den Fall vergleichbarer Haftbedingungen in der Republik Rumänien: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, unter Berufung u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

    Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention , in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG ) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG , der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl 326/15 [für die Haftbedingungen in Rumänien]; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, jew. zit. n. juris).
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Eine Haftzelle mit einem "persönlichen Raumanteil von 2 oder 3 Quadratmetern" (einschließlich Bett/Möblierung), genügt, wie der Senat unter Hinweis auf die (verfassungsgerichtliche) Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2016, Az. 2 BvR 566/15 - zu inländischen Haftbedingungen) bereits in anderer, ebenfalls ein Auslieferungsersuchen der Republik Rumänien betreffenden Sache (Az.: 1 Ausl. 326/15) mit Beschluss vom 29. April 2016 klargestellt hat, diesen Anforderungen nicht .
  • OLG Jena, 14.07.2016 - AuslA R 36/16

    Auslieferung, Zulässigkeit, Rumänien, Haftbedingungen

    Ein weiteres Zuwarten (zur Behebung der nach wie vor bestehenden Auslieferungshindernisse) unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls und Anordnung von Haftfortdauer erscheint mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang und die in jüngeren - ebenfalls zur Haftaufhebung führenden -Entscheidungen mitgeteilten Erfahrungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.042016, Az. 1 Ausl. 326/15; OLG Düsseldorf, Beseht. v. 23.06.2016, Az. III - 3 AR 114/16) weder sachgerecht noch vertretbar.
  • VG Freiburg, 16.03.2017 - A 6 K 1541/15

    Nachfluchtgründe, objektive Nachfluchtgründe, Türkei, Änderung der Sachlage,

    Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (so auch für den Fall vergleichbarer Haftbedingungen in der Republik Rumänien: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, unter Berufung u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, zitiert nach Juris)." (OLG Schi.-H., a.a.O. juris,. Rn 12-17).
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