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   OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14   

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https://dejure.org/2014,48084
OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14 (https://dejure.org/2014,48084)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14 (https://dejure.org/2014,48084)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 1 Ausl 33/14 (https://dejure.org/2014,48084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die Vollzugsanstalt von Varna

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73; MRK Art. 3
    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die Vollzugsanstalt von Varna

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 24.02.2012 - 6 AuslA 113/11

    Rechtshilfeverkehr mit Bulgarien; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Diese Garantie der bulgarischen Strafprozessordnung genügt den Anforderungen des § 83 Nr. 3 IRG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 AuslA 113/11, juris).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, StV 2004, 440).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11

    Rumänische Staatsangehörige darf nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach

    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen allerdings nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2013, 2 Ausl 95/11, juris).
  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 4 Ausl 504/99

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Frankreich bei langer dortiger Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 - A 11 S 106/15

    Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur

    Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.
  • OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferung, Bulgarien, Akzessorität

    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferungshindernis beim Fehlen der Mindesthaftbedingungen im ersuchenden

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 3 AR 15/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Gefangenen nach Griechenland

    Art. 3 MRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, [4] 151 AuslA 33/15 ; OLG München, Beschluss vom 27.10.2015, 1 AR 392/15 ; OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2015, 1 AuslA 3/15 ; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, 1 Ausl 33/14 ).
  • VG Köln, 29.04.2015 - 24 K 385/15

    Rechtmäßigkeit der Einstufung von Norwegen und der Schweiz als sichere

    vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31 -, juris (Verbindung der Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe, die Haft nicht an bestimmten Orten zu vollstrecken und Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13 -, juris (Verbindung der Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe, dass der ersuchende Staat gegenüber der Bewilligungsbehörde eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht wird, welche bezüglich der Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entspricht); OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 Ausl 33/14 -, juris (Klärung, in welcher Haftanstalt der Verfolgte untergebracht werden wird und ob gewährleistet ist, dass er dort in einer Weise untergebracht wird, die der EMRK entspricht).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2016 - 1 AK 4/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Insoweit gründet sich diese Befürchtung maßgeblich auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015, wonach sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen haben (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2015, 75; KG Beschluss vom 15.04.2015, (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), abgedr.
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 2 Ausl 131/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn bei Zusicherung der Einhaltung der

    Ein Verstoß gegen Grundrechte und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen zwar nur beschränkt, nämlich nur bei Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015 - 2 Ausl. 107/15; Senatsbeschluss vom 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11 -, zit. nach OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14 -, zit. nach juris).
  • KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    Der Auslieferung steht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und - bei einer Verurteilung - die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396).
  • OLG Dresden, 11.08.2015 - Ausl 78/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien

    Es ist derzeit in der Republik Bulgarien nicht gewährleistet, dass die europäischen Mindeststandards für Strafgefangene in allen Haftanstalten eingehalten werden (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az.: Ausl. A 20/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az.: 1 AR (Ausl) 6/14; OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2014, Az.: 1 Ausl 33/14).
  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • KG, 27.03.2015 - 151 AuslA 61/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

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