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   VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474   

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VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474 (https://dejure.org/2007,3025)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.09.2007 - 1 B 00.2474 (https://dejure.org/2007,3025)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. September 2007 - 1 B 00.2474 (https://dejure.org/2007,3025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Versagung der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes; "Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes" als hinreichend bestimmte gesetzliche Formulierung; Abschließende Überprüfung einer wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 ... Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BV Art. 3 Abs. 2; ; BV Art. 141 Abs. 1 Satz 1; ; BV Art. 141 Abs. 2; ; DSchG Art. 1 Abs. 1; ; DSchG Art. 1 Abs. 2 Satz 1; ; DSchG Art. 4 Abs. 1; ; DSchG Art. 4 Abs. 3 Satz 3; ; DSchG Art. 5; ; DSchG Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; DSchG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 665
  • ZfBR 2008, 298 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

    Art. 6 Abs. 2 DSchG widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226), weil es die Vorschrift nicht ermögliche, den Abbruch eines Baudenkmals, dessen Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden könne, zu genehmigen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) den "hohen Rang" der Gemeinwohlaufgabe Denkmalschutz.

    Ein Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals muss den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) aufgestellten Rechtssätzen entsprechen (aa).

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen deshalb nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl., auch zum Folgenden, BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588).

    In solchen Härtefällen kann ein verfassungsgemäßer Vollzug des Gesetzes durch "Ausgleichsregelungen" (BVerfGE 100, 226/244) sichergestellt werden.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen des sogenannten Primärrechtsschutzes (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfGE 58, 300/324) muss der Denkmaleigentümer den Ablehnungsbescheid anfechten, wenn er sich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt sieht.

    Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161; zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).

    Die weite Fassung des Art. 6 Abs. 2 DSchG ermöglicht auch in den Fällen eine sachgerechte Entscheidung, in denen dem Eigentümer die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen nur unter der Voraussetzung zuzumuten sind, dass die Einschränkungen seiner Rechte mit "technischen oder administrativen" (BVerfGE 100, 226/245) ausgeglichen werden.

    Zwar enthält das Denkmalschutzgesetz weder eine Rechtsgrundlage, welche die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs in diesen Fällen ausdrücklich gestattet, noch ist ausdrücklich geregelt, dass ein finanzieller Ausgleich zur "Herstellung der Zumutbarkeit" nur subsidiär in Betracht kommt, und dass die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich zusammen mit der Entscheidung über die Erlaubnis getroffen werden muss (zu diesen Anforderungen BVerfGE 100, 226/246).

    Ist dem für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer, auf den bei der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen ist (BVerfGE 100, 226/243), die (unveränderte) Erhaltung des Baudenkmals nicht zuzumuten, so besteht kein Ermessensspielraum.

    In diesem Umfang ist das Gebot, dass zeitgleich mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag über die Frage eines finanziellen Ausgleichs entschieden werden muss (BVerfGE 100, 226/246), aus Gründen der Praktikabilität einzuschränken (vgl. auch OVG RhPf vom 26.5.2004 - Juris [Darlegungs- und Beweislast des Eigentümers für die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung]).

  • VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

    Der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in einer gleichfalls eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis betreffenden Streitsache (15 B 02.943) mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 beim 14. Senat angefragt, ob an der im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) vertretenen Auffassung festgehalten wird, dass die Frage der (insbesondere wirtschaftlichen) Zumutbarkeit des Erhalts des Baudenkmals grundsätzlich kein Kriterium bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist.

    Unbedenklich erscheint auch, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nur durch den weitgefassten, gerichtlich allerdings voll überprüfbaren (BayVGH vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) unbestimmten Rechtsbegriff der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes in Verbindung mit einem nur durch die allgemeinen Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG begrenzten Ermessen geregelt sind.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, auf das Urteil vom 12. Juni 1978 (VGH n. F. 32, 9 = BayVBl 1979, 118) zurückgeht und im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) bestätigt und zusammengefasst wurde, waren bei der Ermessensentscheidung über den Erlaubnisantrag zwar die Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den für eine Veränderung bzw. eine Beseitigung des Baudenkmals sprechenden privaten Interessen des Eigentümers abzuwägen.

    Berücksichtigt wurde nur, ob die Bedeutung des Baudenkmals es rechtfertigt, den Eigentümer eine Belastung bis zur Zumutbarkeitsgrenze aufzuerlegen und das Risiko einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds einzugehen, falls diese Grenze überschritten werden sollte (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.).

    Es genügt nicht, den Eigentümer darauf zu verweisen, dass er "zur Erhaltung des Baudenkmals ohnehin nur insoweit verpflichtet ist, als ihm dies zumutbar ist" (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.

    Hingegen ist eine Vergleichsberechnung zwischen den Kosten eines Abbruchs sowie eines Neubaus einerseits und den Kosten einer Sanierung mit entsprechendem Ausbau andererseits (Baukostenvergleichsberechnung) für die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht geeignet, weil nicht festgestellt wird, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags zukommt (VGH BW vom 11.11.1999 a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Wenn dem Eigentümer die (unveränderte) Erhaltung und die möglichst funktionsgerechte Nutzung des Baudenkmals, zu der er im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags weiterhin verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, muss ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen (so auch: VG Ansbach vom 24.7.2002 a. a. O.; Moench/Otting, NVwZ 2000, 515/519; Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 13; vgl. ferner OVG RhPf vom 25.10.2001 NVwZ-RR 2002, 267).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.

  • VG Ansbach, 24.07.2002 - AN 3 K 99.01379
    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Es kann offen bleiben, ob dies ein Mangel der Vorschrift ist (vgl. Viehbrock in Martin/Krautzberger, Handbuch der Denkmalpflege, 2. Aufl., Teil E IV, RdNr. 93 [allgemein zu den Erlaubnistatbeständen in den Ländergesetzen]); verfassungsrechtlich bedenklich ist dies jedenfalls nicht (a. A. Hammer, NVwZ 2000, 46/47 und wohl auch Martin, BayVBl 2000, 584/587 f.; zweifelnd auch Martin in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 42; die Verfassungskonformität [noch] bejahend [und auch im Übrigen weitgehend der in diesem Urteil vertretenen Auffassung entsprechend]: VG Ansbach vom 24.7.2002 - AN 3 K 99.01379, abgedruckt in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht [EzD], 2.2.6.1 Nr. 21).

    Wenn dem Eigentümer die (unveränderte) Erhaltung und die möglichst funktionsgerechte Nutzung des Baudenkmals, zu der er im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags weiterhin verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, muss ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen (so auch: VG Ansbach vom 24.7.2002 a. a. O.; Moench/Otting, NVwZ 2000, 515/519; Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 13; vgl. ferner OVG RhPf vom 25.10.2001 NVwZ-RR 2002, 267).

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161; zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen des sogenannten Primärrechtsschutzes (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfGE 58, 300/324) muss der Denkmaleigentümer den Ablehnungsbescheid anfechten, wenn er sich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt sieht.
  • VG Gera, 11.11.2004 - 4 K 1717/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtbauförderungsrecht; Abbruchgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Dieser Maßstab wird auch in neueren Denkmalschutzgesetzen angelegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 14.4.2004, GVBl S. 465 ["Unzumutbar ist eine Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden"]; vgl. auch VG Gera vom 11.11.2004 - 4 K 1717/01 GE - Juris).
  • BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03

    Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 2 B 97.748
  • BVerwG, 10.04.1987 - 4 B 70.87

    Zumutbarkeit der Verpflichtung zum Erhalt von Baudenkmälern - Instandsetzung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1997 - 7 A 133/95

    Abbruch eines Baudenkmals; Genehmigung; Übernahmeanspruch; Gesamtwirtschaftliche

  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

  • VerfGH Bayern, 16.01.1987 - 58-VI-86
  • VGH Bayern, 06.11.1996 - 2 B 94.2926
  • VGH Bayern, 22.07.1998 - 2 B 94.3895
  • BGH, 11.01.1996 - III ZR 96/95

    Berücksichtigung einer Nutzungsbeschränkung durch den Denkmalschutz - Vorliegen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • VGH Bayern, 21.10.2004 - 15 B 02.943
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 11.155

    Ackerbürgerhaus (1453); Baudenkmal; Anspruch auf Beseitigungserlaubnis;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in einem Urteil vom 27. September 2007, Az.: 1 B 00.2474, aus, ein Eigentümer, der sich auf den Standpunkt stelle, dass für ihn nur eine Beseitigung in Betracht komme, obwohl sich das Denkmal in "tatsächlicher" Hinsicht in einem erhaltungsfähigen Zustand befinde, könne nicht erwarten, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Einzelnen geprüft werde.

    Eine gesteigerte Bedeutung ist nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474; U.v. 18.10.2010, Nr. 1 B 06.63).

    Im Fall der Unzumutbarkeit besteht kein Ermessensspielraum und die Erlaubnis muss erteilt werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474; U.v. 18.10.2010, Nr. 1 B 06.63).

    Die Frage der Zumutbarkeit der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht muss im Erlaubnisverfahren zumindest dem Grunde nach abschließend geprüft werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist bzw. wenn bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ging und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Hingegen ist eine Vergleichsberechnung zwischen den Abbruch- und Neubaukosten einerseits sowie den Kosten einer Sanierung mit dem entsprechenden Ausbau andererseits (Baukostenvergleichsberechnung) für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht geeignet (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung ist erst veranlasst, wenn sich der Eigentümer (vorläufig) auf eine bestimmte denkmalverträgliche Nutzung mit oder ohne bauliche Veränderung festlegt (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Jedenfalls dann, wenn von Seiten des Staates diese Erklärung vorliegt, der Eigentümer aber trotzdem auf dem Abbruch des Denkmals beharrt, ist eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Nur anhand einer konkreten Planung kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Die sich in erster Linie aus den Gründen, auf denen die Denkmaleigenschaft beruht, ergebende Bedeutung kann durch Elemente wie den Seltenheitswert oder den Erhaltungszustand verstärkt werden (vgl. im Einzelnen hierzu BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Bei den privaten Belangen können neben den im Vordergrund stehenden Eigentumsbelangen (einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) auch weitere Gesichtspunkte, wie die Umstände des Erwerbs des Denkmals und die Frage, welchen Stellenwert es im Vermögen des Eigentümers hat, von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Insbesondere wäre auch zu klären, ob die örtliche Gemeinschaft im Hinblick auf die Bedeutung des Denkmals ein Interesse an der Erhaltung des Bauwerks hat (vgl. BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

    Dadurch zwingt er die Behörde, die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nur dem Grunde nach zu prüfen, sondern im Einzelnen der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Bedingungen sich eine in Betracht kommende Nutzung des Gebäudes auch wirtschaftlich trägt (BayVGH, U.v. 27.09.2007, Nr. 1 B 00.2474).

  • VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines

    Für das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht zu verlangen, dass das Baudenkmal eine "gesteigerte" Bedeutung im Vergleich mit der allgemein für die Begründung des Baudenkmals erforderlichen Bedeutung hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 70; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 35 ff.).

    Vielmehr ergeben sich die gewichtigen Gründe, die mit denen, die für eine Beseitigung (oder Veränderung) sprechen, abgewogen werden müssen, in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 a.a.O. vgl. auch BayVGH, Urt. des 26. Senats vom 21.2 1985, BayVBl 1986, 399, wo eine "gesteigerte Bedeutung" bereits dann angenommen wird, wenn das Denkmal "deutlich die Grenzen des Unbedeutenden" überschreitet).

    In diesem Fall muss dem Antrag entsprochen werden, weil die Versagung der Genehmigung (sonst) unverhältnismäßig wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 73; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 38).

    Damit ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis so auszulegen, dass dann keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, und somit die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Erhaltung des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zumutbar ist (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 59).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist, wenn nur noch so wenig Substanz erhalten ist, dass bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 74, 78 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 40, 41).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein für eine "geldwerte" Nutzung bestimmtes Denkmal nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden kann; grundsätzlich ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 75 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 43).

    Dabei sind insbesondere die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellte Zuschüssen (vor allem öffentliche Mittel) und Steuervergünstigungen gegenüberzustellen (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 76).

    Von diesen Maßstäben ausgehend kann im vorliegenden Fall bei Zugrundelegung der Berechnungen und Kalkulationen des von der Klägerin beauftragten Architektenbüros für das zunächst vorgesehene "Haus der Begegnung" (nur von diesem Projekt ausgehend kann überhaupt eine Prüfung erfolgen, da die Klägerin sich auf ein weiteres konkretes Projekt nicht festgelegt hat, vgl. dazu auch BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 83; BayVGH, Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250) schon bei überschlägiger Prüfung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach obigen Kriterien nicht festgestellt werden.

    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 87 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 71 ff.) muss das Erlaubnisermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 BayVwVfG): Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vor allem, durch die präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, nämlich einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG ) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) des Denkmals, gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen.

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 2 ZB 11.587

    Denkmaleigenschaft; Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis;

    Ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, ist ein uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm (vgl. BayVGH vom 8.5. 1989 Az. 14 B 88.02426 VGH n.F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208; vom 27.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 11.1. 2011 Az. 15 B 10.212 KommPrax BY 2011, 152; Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 RdNr. 56).

    Ausschlaggeben ist dabei, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist grundsätzlich mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Bei dieser Berechnung sind insbesondere die Sanierungskosten - abzüglich der fiktiven Kosten des in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalts und der so genannten bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten - sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Erträgen, wie Mieteinnahmen, bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie den bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und Steuervergünstigungen gegenüberzustellen (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals davon abhängig machen, ob ein Abbruch und Neubau wirtschaftlicher wäre (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 BayVBl 2011, 303).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht eine weitere Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht vorgenommen hat, weil der Kläger bisher nicht konkret an einer Prüfung möglicher zukünftiger denkmalgerechter Nutzungen des Gebäudes mitgewirkt hat (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141).

    Sie weicht insbesondere nicht von den klägerseits genannten Entscheidungen ab (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 21.2. 1985 BayVBl, 399).

    Diese Entscheidungen sprechen gerade nicht von einer höheren Wertigkeit des Baudenkmals gegenüber anderen Baudenkmälern, die gewichtigen Gründe ergeben sich vielmehr aus der Bedeutung, auf welcher die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008).

    Auch im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weicht das Erstgericht nicht vom genannten Judikat (vgl. BayVGH vom 25.9. 2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141) ab, sondern stützt seine Entscheidung auf dieses Urteil, welches die Vorlage eines Nutzungskonzepts im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Denkmaleigentümers verlangt.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an

    Bei der Denkmalpflege handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141).

    Ein anderes, zur Erreichung des genannten Zieles gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar (ebenso zu gesetzlichen Genehmigungstatbeständen im Denkmalschutzrecht BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal oder sonst in den Bereich des Denkmalschutzes fallenden Gegenstand keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

    Daraus folgt, dass sich, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen für die gebundene Erteilung einer Genehmigung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lassen und es insbesondere nicht "in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird" (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.06.1989, a.a.O., m.w.N.), darüber zu entscheiden, in welchen Fällen das Gewicht der betroffenen privaten Belange so groß ist, dass die Veränderung genehmigt werden muss (ebenso BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl. 2014, 506, und v. 27.09.2007, a.a.O., zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wonach die Genehmigung zur Veränderung eines Baudenkmals "versagt werden kann[,] soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen", dort auch mit dem zutreffenden Hinweis, in "diesem Fall noch von Ermessensausübung zu sprechen," sei "allerdings insofern missverständlich, als im Fall der Unzumutbarkeit von vorneherein keine Wahlmöglichkeit [für eine Versagung der Genehmigung] besteht.").

    Denn der Inhalt dieser Begriffe kann mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden unmittelbar dem Gesetz entnommen werden und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch geklärt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG BayVGH, Urt. v. 19.12.2013, a.a.O., und v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vornherein unmöglich ist, mag dies anders sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141).

    Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O.).

    Die den Eigentümer treffende Mitwirkungs- und Darlegungspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141) entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden nach Art. 4 und 5 DSchG bestehenden Aufgabenverteilung.

    Kommt der Denkmaleigentümer dieser Darlegungspflicht, wenn auch möglicherweise erst im gerichtlichen Verfahren nach, so haben die Verwaltungsgerichte die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und, gegebenenfalls durch Einschaltung von Sachverständigen, aufzuklären, ob der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist, weil bei Verneinung dieser Frage ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals besteht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O.).

    1.3 Auf der Ertragsseite sind bei vermieteten Objekten die Mieteinnahmen, bei selbst genutzten Objekten der Gebrauchswert sowie zusätzlich die Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG anzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141).

  • VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 58).

    Ausschlaggebend hierfür ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 75; BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 43).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 76).

    Das Gericht folgt bei der Zumutbarkeitsprüfung im Wesentlichen dem auch in den neueren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 47, BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 62) zugrunde gelegten, folgendem Schema einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 (5111.0-12c/31 828/07, 4):.

    Die Eigentümer hätten jedoch für ihnen aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG Leistungen des Entschädigungsfond beanspruchen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010, a.a.O., Rn. 65; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474).

    Darüber hinaus ist in die Ermessensentscheidung einzustellen, ob und ggf. inwieweit es einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eigentümer angesonnen werden kann, das Denkmal in "leistungsfähige Hände" zu überführen und ihm insoweit die Erhaltung des Denkmals damit gleichwohl wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 72 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87 ff.: dort allerdings mit Auslassungen abgedruckt).

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 27.9.2007 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141 = BRS 71 Nr. 200).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt", ist aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden (BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O.; OVG NRW vom 4.5.2009, a.a.O.; OVG BB vom 17.9.2008, a.a.O.).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O. RdNr. 76).

    Die Klägerin hätte jedoch für ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen Leistungen des Entschädigungsfonds beanspruchen können (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG in entsprechender Anwendung; vgl. BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O., RdNr. 62).

  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

    (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).

    (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 - 4 UE 2331/93 -, BauR 2002, 705).

    (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141).

    Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften "selbst tragen" muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 - 1 B 00.2474 -, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 - 8 A 12009/03 -, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026.

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Balkon; Dachterrasse; Dachaufbau; gewichtige

    Das Verwaltungsgericht könne sich zwar auf die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. (richtig wohl: 27.) September 2007 (BayVBl 2008, 141) stützen, gleichwohl begegne diese Auffassung durchschlagenden rechtlichen Bedenken, weil sie zu dem Wortlaut der Vorschrift in Widerspruch stehe.

    Ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, ist aber ein uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm (vgl. BayVGH vom 8.5.1989 Az. 14 B 88.02426 VGH n.F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208; vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474 VGH n.F. 60, 268 = BayVBl 2008, 141; vom 11.1.2011 Az. 15 B 10.212 KommPrax BY 2011, 152; vom 4.9.2012 Az. 2 ZB 11.587 - juris; Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 RdNr. 56).

    Die Genehmigungsbehörde ist zu einer Abwägung der für und gegen den Erhalt eines Baudenkmals bzw. eines Ausstattungsstücks sprechenden Belange verpflichtet (vgl. BayVGH vom 3.8.2000 Az. 2 B 97.748 - juris; vom 27.9.2007 a.a.O.; vom 16.1.2012 Az. 2 B 11.2408 - juris).

    Das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Beseitigung oder Veränderung im Grundsatz erfüllt wären (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O. mit ausführlicher Begründung).

    Zweck der Erlaubnisvorbehalts ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 a.a.O.).

  • VG München, 14.03.2022 - M 8 K 20.6357

    Denkmalschutz: Schutz der inneren Aufteilung/Ausstattung eines Gebäudes gegenüber

    Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ebenfalls der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - NVwZ-RR 1990, 452 ; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19).

    Die "gewichtigen Gründe" ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141 ff. - juris Rn. 70).

    Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87 m.w.N.).

    Bei den im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141 - juris Rn. 73).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

  • VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 15 B 19.2130

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht wegen Ensembleschutz und Nähe zu

  • VG München, 22.05.2023 - M 8 K 21.3037

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung

  • VG München, 14.09.2020 - M 8 K 18.3994

    Baugenehmigung für die Änderung eines zu einem Ensemble gehörenden Gebäudes

  • VG München, 13.07.2016 - M 9 K 15.1989

    Ermessensfehlerhafte Versagung der Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau eines

  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 17.1651

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sehen Bauvorhaben entgegen

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.5228

    Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und sonstigen

  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.3856

    Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Treppenhaus; Baudenkmal aus dem

  • VG München, 06.03.2023 - M 8 K 21.4859

    Ensemble "Hellipviertel", Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

  • VG München, 16.07.2018 - M 8 K 17.1621

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Veränderung eines zu einem Ensemble

  • VG München, 10.06.2013 - M 8 K 12.2759

    Aufzugseinbau; Treppenhaus; Baudenkmal aus dem 19. Jahrhundert; gewichtige Gründe

  • VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des bisherigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Verlust der Denkmaleigenschaft; denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08

    Übernahme eines Baudenkmals einer ehemaligen Textilfabrik; Austausch von

  • VGH Bayern, 23.10.2019 - 15 ZB 18.1275

    Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen

  • VG München, 24.11.2009 - M 1 K 09.939

    Abbrucherlaubnis; Zumutbarkeit; Wirtschaftlichkeitsberechnung

  • VG München, 07.09.2009 - M 8 K 08.6024

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung

  • VG Augsburg, 12.05.2011 - Au 5 K 09.1511

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

  • VG Würzburg, 23.06.2022 - W 5 S 22.924

    Vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen bei

  • VG Augsburg, 02.12.2015 - Au 4 K 14.1440

    Kostenerstattungspflicht des Denkmaleigentümers für von den Denkmalbehörden

  • VG Würzburg, 05.09.2023 - W 4 K 21.1521

    Kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis,

  • VG München, 16.10.2017 - M 8 K 15.1186

    Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes

  • VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 9 K 13.01369

    Denkmalschutzrecht:

  • VG München, 25.07.2016 - M 8 K 15.2524

    Vorbescheid für Neubau eines Einfamilienhauses innerhalb eines Denkmalensembles

  • VG Ansbach, 28.02.2024 - AN 9 S 23.2188

    Denkmalschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.3971

    Einbau zweier Personenaufzüge in die Treppenhäuser im Mittel- und Rückgebäude

  • VG Augsburg, 19.10.2011 - Au 4 K 10.2053

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; maßgebliche Sanierungsvariante bei

  • VG Düsseldorf, 27.06.2008 - 25 K 1378/08
  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 2 B 21.1414

    Wiederherstellungsanordnung der Landeshauptstadt München für Giesinger

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.1841

    Uhrmacherhäusl - vorerst kein Wiederaufbau

  • VGH Bayern, 19.12.2013 - 1 B 12.2596

    Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof?

  • VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 3 K 19.01575

    Bauvorbescheid für die Beseitigung eines denkmalgeschützten Gebäudes

  • VG Arnsberg, 07.04.2008 - 14 K 162/07

    Stadt muss Denkmal übernehmen

  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 2 B 18.742

    Baurecht - Denkmalschutz in der Münchener "Villenkolonie Neu-Pasing I"

  • VGH Bayern, 16.01.2012 - 2 B 11.2408

    Denkmalschutz muss Barrierefreiheit nicht weichen

  • VG München, 07.06.2022 - M 1 S 22.210

    Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen

  • VG München, 20.04.2015 - M 8 K 14.635

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung; Denkmalensemble; gewichtige Gründe des

  • VG München, 19.10.2009 - M 8 K 09.173

    Erheblicher Eingriff in die Substanz und das Erscheinungsbild eines historischen

  • VG München, 05.04.2016 - M 1 K 15.1167

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch eines ehemaligen Wasserreservoirs

  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.3401

    Baudenkmal

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 157/13
  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 14 ZB 08.750

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis;

  • VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984

    Dachausbau bei Einzelbaudenkmal stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes

  • VG München, 15.10.2012 - M 8 K 11.4210

    Veränderung der äußeren Gaube einer genehmigten Gaubereihe auf einem Denkmal;

  • VG Augsburg, 15.02.2024 - Au 5 K 23.375

    Errichtung einer Hofüberdachung, denkmalgeschütztes Ensemble "Altstadt ...",

  • VG München, 16.03.2016 - M 9 K 14.2668

    Erfolgreiche Klage auf Neuverbescheidung über denkmalrechtliche Erlaubnis zum

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 2 ZB 16.1842

    Gebot hinreichender Bestimmtheit

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 12.02192

    Werbeanlage an denkmalgeschütztem Gebäude (Aluminiumverbundplatten an

  • VG Würzburg, 21.11.2013 - W 5 K 12.377

    Schwarzbau an denkmalgeschütztem Gebäude; Balkon; Ausgestaltung des Geländers;

  • VG Ansbach, 23.11.2010 - AN 9 K 10.02049

    Anordnung zur Beseitigung einer Solaranlage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis;

  • VG München, 24.11.2014 - M 8 K 13.4613

    Aufzugseinbau in das Treppenauge eines Denkmals; fehlerhafte Bewertung der

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.4789

    Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Treppenhaus

  • VG München, 13.02.2012 - M 8 K 11.1084

    Verfahrenseinstellung im Urteil bei teilweiser Erledigung der Hauptsache;

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869

    Versagung der Abbruchgenehmigung für ein Gebäude, das Teil eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • VGH Bayern, 23.11.2017 - 1 ZB 17.935

    Verpflichtung des Eigentümers eines Baudenkmals zu Erhaltungsmaßnahmen

  • VG München, 04.11.2019 - M 8 K 17.1411

    Versagung der Abbrucherlaubnis für denkmalgeschütztes ehemaliges

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 1 CS 17.843

    Verpflichtung zur Erneuerung der Dacheindeckung einer denkmalgeschützten Kapelle

  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 9 K 15.00179

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer nachträglichen Denkmalerlaubnis für den

  • VG Ansbach, 08.03.2021 - AN 3 K 18.00143

    Verpflichtung zum Rückbau von Dachflächenfenstern in Baudenkmal

  • VG München, 27.10.2020 - M 1 K 20.398

    Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Boardinghouse

  • VG München, 30.09.2019 - M 8 K 17.4074

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

  • VG Magdeburg, 20.07.2016 - 4 A 128/16

    Zumutbarkeit einer Erhaltungsanordnung bzgl. eines denkmalgeschützten Hauses

  • VG München, 14.03.2016 - M 8 K 14.4097

    Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2008 - 3 L 155/07

    Die Darlegungs- und Beweislastverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 9 CS 22.1573

    Erfolglose Beschwerde im einstweilgen Rechtsschutz: Mangelnde

  • VG Ansbach, 20.05.2008 - AN 3 S 08.00674

    Denkmalschutz; Erhaltungsmaßnahme; Zumutbarkeit; Verpflichteter; Auswahl

  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 14 ZB 07.3069

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der

  • VG Augsburg, 13.09.2018 - Au 5 K 17.1911

    Beseitigungsanordnung für eine Dachterrassenüberdachung aus Gründen des

  • VG München, 28.07.2014 - M 8 K 13.2963

    Vorbescheid

  • VG München, 28.07.2008 - M 8 K 07.4513

    Abbruchgenehmigung für denkmalgeschütztes Gebäude; altes ... Bauernhaus;

  • VG Augsburg, 05.05.2021 - Au 4 K 20.1326

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich eines Gebäudes im

  • VG Augsburg, 23.05.2019 - Au 5 K 18.924

    Beseitigungsanordnung für Dachterrassenüberdachung bei denkmalgeschütztem

  • VG München, 29.07.2008 - M 1 K 07.3902

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

  • VG München, 08.05.2017 - M 8 K 15.5512

    Umbau eines denkmalgeschützten Hauses durch Teilabriss eines Anbaus

  • VG Ansbach, 24.09.2014 - AN 9 K 13.02051

    Beseitigungsanordnung; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; Ensemble;

  • VG München, 17.11.2009 - M 1 K 09.1806

    Außenrollläden; denkmalgeschützte Siedlung

  • VG Augsburg, 09.05.2008 - Au 4 K 06.1260

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und

  • VG Augsburg, 26.11.2021 - Au 5 S 21.2306

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung von Werbeanlagen

  • VG Ansbach, 25.11.2020 - AN 9 K 19.01350

    Einbau von Kunststofffenstern in ein Gebäude innerhalb eines denkmalgeschützten

  • VG München, 15.11.2010 - M 8 K 10.245

    Einbau einer Dachterrasse in denkmalgeschütztes Mietshaus

  • VG München, 28.04.2008 - M 8 K 07.4115

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung zur Schaffung von

  • VG München, 18.02.2008 - M 8 K 07.1449

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufstockungsgenehmigung zur Schaffung von

  • VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 3 K 05.02714

    Abbrucherlaubnis für Baudenkmal; denkmalerhebliche Bedeutung; Verlust der

  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.3884

    Unzulässige Veränderung eines Baudenkmals durch teilweisen Abbruch des

  • VG München, 25.06.2008 - M 9 K 07.5202

    Nähefall

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