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   VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267   

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https://dejure.org/2009,16977
VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267 (https://dejure.org/2009,16977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2009 - 1 B 02.1267 (https://dejure.org/2009,16977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2009 - 1 B 02.1267 (https://dejure.org/2009,16977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prüfungsumfang bei der Änderung eines abweichend von der erteilten Genehmigung errichteten Gebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Baugenehmigung für die Aufstockung eines die zum Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften nicht einhaltenden Gebäudekomplexes; Erforderlichkeit einer Gesamtprüfung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit bei einer ...

  • Judicialis

    BayBO 1998 Art. 6 Abs. 4; ; BayBO 1998 Art. 6 Abs. 5; ; BayBO 1998 Art. 7 Abs. 1 Satz 1; ; BayBO 1998 Art. 73 Abs. 1; ; BayBO 1998 Art. 62 Abs. 1; ; BayBO Art. 83 Abs. 1; ; BauGB 1997 § 1 Abs. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstandsrechtlich relevante Abweichung v. Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1631
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Diese Prüfung des Gebäudes "in der geänderten Gestalt" muss jedenfalls die rechtlichen Anforderungen umfassen, die von der Änderung berührt werden (vgl. BVerwG vom 4.2.2000 NVwZ 2000, 1047 = BauR 2000, 1041).

    Die im Zuge der Aufstockung geplante Vergrößerung der Verkaufsflächen und der gastronomisch genutzten Flächen erfordert eine Gesamtbeurteilung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen, die von dieser Änderung berührt werden (BVerwG vom 4.2.2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Dieser von der Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Vorhabensbegriff (BVerwG vom 4.7.1980 NJW 1981, 776 = ZfBR 1980, 243; vom 20.8.1992 NVwZ-RR 1993, 66) entwickelte Grundsatz gilt für den bauordnungsrechtlichen Begriff entsprechend.
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Dieser von der Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Vorhabensbegriff (BVerwG vom 4.7.1980 NJW 1981, 776 = ZfBR 1980, 243; vom 20.8.1992 NVwZ-RR 1993, 66) entwickelte Grundsatz gilt für den bauordnungsrechtlichen Begriff entsprechend.
  • VGH Bayern, 30.01.2009 - 1 N 08.1119

    Normenkontrolle- Unzuständigkeit eines beschließenden Ausschusses und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Denn die Klägerin hat den Mangel im Schriftsatz vom 8. Mai 2002 (Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung) und damit innerhalb der nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB noch maßgeblichen Siebenjahresfrist des § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB 1997 gegenüber der an diesem Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1 gerügt (vgl. BayVGH vom 30.1.2009 - 1 N 08.1119 - juris).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Eine Änderung zugunsten des Beigeladenen zu 2, derentwegen auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre (BVerwG vom 23.4.1998 NVwZ 1998, 1179 = ZfBR 1998, 256), ist nicht erfolgt.
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33 = NJW 1982, 591 = BayVBl 1992, 1118), dass die "Außenwände zulassenden bzw. vorschreibenden Festsetzungen" anders ausgefallen wären, wenn sich die Beigeladene zu 1 dessen bewusst gewesen wäre, dass der Gebäudekomplex des "Stadtmarktes" auf seiner dem Grundstück der Klägerin zugewandten Gebäudeseite die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften nicht einhält.
  • VGH Bayern, 17.09.2007 - 1 CS 07.1704

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Darlegung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 1 B 02.1267
    Zwar erfüllen die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift (vgl. BayVGH vom 17.7.2007 - 1 CS 07.1704 - juris).
  • VG München, 21.12.2010 - M 1 K 10.3660

    Rücksichtnahmegebot; Immissionen aus Rinderstall; Abweichen von der

    Diese Befugnis des Bauherrn besteht aber nur innerhalb objektiver Grenzen, die sich aus den Erfordernissen einer sachgerechten Prüfung der jeweils betroffenen rechtlichen Anforderung ergeben (BayVGH vom 25.3.2009, Az.: 1 B 02.1267, juris).

    Das Landratsamt hätte im vorliegenden Fall also das gesamte Vorhaben zum Gegenstand der immissionsschutzfachlichen Betrachtung machen müssen (so BayVGH vom 25.3.2009, a.a.O., für die Abstandsflächen, wenn der Altbestand unter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften errichtet wurde).

  • VGH Bayern, 12.05.2015 - 15 N 13.2533

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

    Zwar dürfte dies abwägungsfehlerhaft sein (vgl. dazu BayVGH, U.v. 25.3.2009 - 1 B 02.1267 - BauR 2009, 1631 = juris Rn. 45 ff.; Molodovsy/Kraus in Molodovsy/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Jan. 2015, Art. 6 Rn. 160 ff., Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 99).
  • VG Würzburg, 06.05.2011 - W 5 K 10.509

    Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid zu einer Tektur-/Nachtragsgenehmigung zur

    Die Prüfung erstreckt sich dabei jedoch nur auf diejenigen bebauungsrechtlichen Voraussetzungen, die von der Änderung berührt werden (BVerwG, B.v. 04.02.2000, BauR 2000, 1041; U.v. 15.05.1997, BauR 1997, 988; BayVGH, U.v. 25.03.2009, BauR 2009, 1631).
  • VG München, 07.10.2010 - M 11 K 09.4004

    Nachbarklage; Abstandsflächen; Rücksichtnahmegebot; abstandsflächenwidriger

    Unabhängig vom Vorliegens eines "aliud" (eine Frage, die für sich genommen ohnehin nicht nachbarschützend ist), war nach früherer Rechtslage anerkannt, dass bei einer Änderung eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten oder abweichend von der erteilten Genehmigung errichteten Gebäudes nicht die Änderung "isoliert" zur Überprüfung gestellt werden darf, sondern dass sich der Bauantrag - und dementsprechend auch die materielle Prüfung - auf das gesamte Gebäude mit der geplanten Änderung erstrecken muss (BayVGH vom 25.3.2009, 1 B 02.1267 m.w.N.).
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