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   VGH Bayern, 06.12.2004 - 1 B 03.1830   

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https://dejure.org/2004,21693
VGH Bayern, 06.12.2004 - 1 B 03.1830 (https://dejure.org/2004,21693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 B 03.1830 (https://dejure.org/2004,21693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 1 B 03.1830 (https://dejure.org/2004,21693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niederschlagung von Kosten einer mangels Zulassung nicht statthaften Berufung; Einlegung einer Berufung auf Grund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung; Aufrechterhaltung einer Berufung trotz einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung und trotz gerichtlicher ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 1; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 a. F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltungsprozess - Erstattung von Gerichtskosten bei unstatthafter Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 06.12.2004 - 1 C 03.2374

    Hauptsacheerledigung; Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; unstatthafte

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2004 - 1 B 03.1830
    Das ist in der Entscheidung über die ebenfalls erledigte Beschwerde des Klägers gegen die Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils näher dargestellt (BayVGH vom 6.12.2004 - 1 C 03.2374).
  • LSG Bayern, 18.04.2016 - L 15 SF 99/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung

    Jedenfalls dann, wenn entgegen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gleichwohl ein unstatthafter Rechtsbehelf eingelegt wird, kann nicht von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 362/15 E; so im Ergebnis auch BFH, Beschlüsse vom 16.02.2006, Az.: XI E 3/06, und vom 25.04.2006, Az.: VIII E 2/06; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.12.2004, Az.: 1 B 03.1830).
  • OLG München, 02.10.2007 - 34 Sch 17/07
    Ein Anwalt, der mit der Durchsetzung von Ansprüchen betraut wurde, ist aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, anhand des Gesetzestextes und ggfs. der Kommentierungen zu prüfen, ob er mit dem von ihm gewählten Antrag sein Ziel erreichen kann (vgl. VGH München vom 6.12.2004, Az.: 1 B 03.1830 Rn. 5, zitiert nach juris), so dass die Stellung eines falschen Antrages grundsätzlich durch eine Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vermieden werden kann (so OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 319 m.w.N.).
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